Batterieverordnung: Drohen Abmahnungen?

Batterieverordnung: Drohen Abmahnungen?
04.04.2008 | Lesezeit: 4 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Batterien"

Diverse Verordnungen wie die Preisangabenverordnung oder die Verpackungsverordnung haben schon dem ein oder anderen Online-Shopbetreiber Kopfzerbrechen bereitet. Nun steht die Batterieverordnung in der Diskussion. Müssen Online-Händler auf die Batterieverordnung hinweisen? Müssen sie die in der Batterieverordnung geregelten Informationspflichten beachten und auf ihren Internetseiten entsprechende Hinweise platzieren?

Beim Thema Batterieverordnung und Abmahnung gibt es zwei Barrieren, die für Online-Shopbetreiber derzeit wohl noch einen Schutz vor Abmahnungen bilden, deren Bestand jedoch nicht rechtssicher ist.

1. Sind Internetseiten „Kataloge” im Sinne von § 12 Satz 2 Batterieverordnung (BattV)?

Bei der Frage, ob Online-Händler die Batterieverordnung beachten müssen, geht es letztlich um die Hinweispflicht nach § 12 BattV. Demnach muss derjenige, der Batterien (und auch Akkus etc.) im Versandhandel abgibt, dem Verbraucher in der Warensendung und im Katalog die Informationen gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BattV geben.

Dies bedeutet, dass der Verkäufer darauf hinzuweisen hat,

  • dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.

Fraglich ist jedoch, ob die Angebotsseite des Online-Shopbetreibers ein „Katalog” im Sinne dieser Vorschrift ist.

Das OLG Hamburg hat hierzu in einem Urteil ausgeführt, dass mit dem Wort Katalog der klassische Versandhauskatalog und nicht Radio- oder Fernsehwerbung gemeint sei (Urteil vom 23.12.2004, Az. 5 U 17/04). Zu Angeboten auf Seiten im Internet hat das Gericht in diesem Verfahren nichts gesagt. Allerdings nennt das Gericht als entscheidendes Kriterium eines solchen Katalogs, dass dieser dem Verbraucher für eine gewisse Zeit als Informationsquelle zur Verfügung stehen muss.

Zwar sind Internetseiten jederzeit abänderbar und gerade nicht so beständig wie gedruckte Kataloge, die der Kunde auch dann noch zu Hause aufbewahren und als Informationsquelle nutzen kann, wenn der Händler bereits neuere Auflagen herausgegeben hat. Allerdings sind auch im Internet Standardseiten denkbar, die nicht oder kaum geändert werden und auf denen über gewisse Dinge informiert werden kann. So wird ja beispielsweise auch auf die AGB des Online-Händlers auf dessen Internetseite hingewiesen.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Satz 2 BattV, der die allgemeinen Informationspflichten für Versandhändler modifiziert, ist es letztlich, dass auch im Versandhandel, bei dem der Kunde gerade kein Schild im Verkaufsraum des Händlers sehen kann, die Hinweise an den Kunden erfolgen können.

Diese Überlegung spricht dafür, dass mit „Katalog” im Sinne der BattV auch der „Internetkatalog”, also die entsprechende Angebotsseite eines Online-Händlers im Internet, gemeint ist.

Ein höheres Instanzgericht hat diese Frage nach unserem derzeitigen Kenntnisstand noch nicht entschieden. Somit herrscht diesbezüglich noch keine Rechtsklarheit.

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2. Ist die Batterieverordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG?

Nun ist zwar festgestellt worden, dass Internethändler wohl die Hinweispflichten nach § 12 BattV beachten müssen. Allerdings ist damit noch nicht gesagt, dass sie auch abgemahnt werden können, wenn sie dies nicht tun.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen die Batterieverordnung kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Frage ist also, ob § 12 BattV eine solche sog. Marktverhaltensregel ist. Dies ist sehr zweifelhaft.
Nach Ansicht des OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war, müsse man dies eher verneinen, denn nach § 1 BattV würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.
Allerdings ist dies keine rechtsverbindliche Aussage, da die Entscheidung des OLG Hamburg noch nicht rechtskräftig ist, sondern sich in der Revision beim Bundesgerichtshof befindet.

Fazit

Die Tendenz weist dahin, dass Verstöße von Online-Händlern gegen die Batterieverordnung wohl nicht abmahnfähig sind. Allerdings ist dies noch nicht endgültig und rechtssicher entschieden.
Den Betreibern von Online-Shops ist somit unbedingt zu raten, den sichersten Weg zu wählen – und die Hinweispflichten nach der Batterieverordnung erst einmal zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hält Sie bei dem Thema weiter auf dem Laufenden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Ernst Rose / PIXELIO

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