Frage des Tages: Online-Informationspflicht über Batterie-Registrierung?

14.08.2024, 13:05 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Online-Informationspflicht über Batterie-Registrierung?

Wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich vorher als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren lassen und erhält dann eine Registrierungsnummer. Doch muss diese Nummer auch online, etwa auf Produktseiten oder im Impressum, ausgewiesen werden? Antwort gibt dieser Beitrag.

I. Registrierungspflicht für das Inverkehrbringen von Batterien in Deutschland

Bevor ein Hersteller Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, also erstmalig an Dritte abgeben oder importieren darf, ist er nach § 4 Abs. 1 BattG gehalten, sich zu registrieren.

Die Registrierung dient der Zuordenbarkeit von gehandelten Batterien zum jeweiligen Hersteller und damit auch der behördlichen Überprüfbarkeit der Erfüllung der batteriegesetzlichen Herstellerpflichten.

Zur Umsetzung der Vorgaben sind Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte (Stiftung ear) über das EAR-Portal online mit der Marke und der jeweiligen Batterieart zu registrieren.

Nach abgeschlossener Registrierung, die bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann, erhält der Hersteller eine individuelle Batterie-Registrierungsnummer.

Erst, wenn das Registrierungsverfahren vollständig durchlaufen und die Registrierungsnummer von Seiten der Behörde erteilt wurde, ist ein Inverkehrbringen der Batterien/Produkte mit eingebauten Batterien zulässig.

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II. Der Herstellerbegriff nach Batteriegesetz

Zur Registrierung sind ausschließlich „Hersteller“ verpflichtet.

Als batterierechtlicher Hersteller gilt nach § 2 Abs. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt.

Als Inverkehrbringen ist nach § 2 Abs. 16 BattG die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauches oder der Verwendung definiert.

Als Inverkehrbringen gilt auch die erstmalige gewerbliche Einfuhr nach Deutschland, sofern die Batterien nicht nachweislich aus Deutschland wieder ausgeführt werden.

Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes ist also zusammengefasst, wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien produziert oder nach Deutschland importiert und erstmalig auf dem Markt bereitstellt.

Wichtig zu wissen ist aber, dass das Batteriegesetz eine sog. „Herstellerfiktion“ vorsieht:
Vertreiber, also Händler, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien gewerbsmäßig anbieten, und dabei vorsätzlich oder fahrlässig mit Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern handeln, werden nach § 2 Abs. 15 BattG selbst zum Hersteller und treten damit in alle Rechten und Pflichten von Herstellern ein.

III. Informationspflicht über die Batterie-Registrierungsnummer?

Ebenso wie bei der Registrierung von Elektrogeräten haben sich batterierechtliche Hersteller vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung ear (s.o.) zu registrieren.

Das Elektrogesetz verlangt von Elektrogeräte-Herstellern in § 6 Abs. 3 nun aber über die Registrierung hinaus auch die Angabe ihrer Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen.

Konkret hat diese Pflicht zur Folge, dass Elektro-Hersteller ihre WEEE-Nummer (Elektro-Registrierunsnummer) nicht nur auf Rechnungen und in schriftlichen Angeboten, sondern auch online auf Produktdetailseiten der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektrogeräte und idealerweise zusätzlich im Impressum ausweisen müssen.

Das Batterierecht kennt eine vergleichbare Informationspflicht über die Batterie-Registrierungsnummer allerdings nicht.

Hersteller im Sinne des Batterierechts, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, müssen Ihre Batterie-Registrierungsnummer sowohl on- als auch offline also an keiner Stelle verpflichtend angeben.

Diese Nummer muss also weder zwingend auf Rechnungen noch in schriftlichen Angeboten noch online auf Detailseiten oder Impressum erscheinen.

Behörden oder sonstige Prüfstellen sind insofern gehalten, für die Eruierung der Registrierungsnummer auf das öffentliche Herstellerregister der Stiftung ear zurückzugreifen.

IV. Fazit

Nicht nur Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, sondern auch solche von Batterien oder Produkten mit eingebauten Batterien müssen sich vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung ear registrieren. Batterierechtlichen Herstellern wird dann – ähnlich wie auch Herstellern nach ElektroG – eine individuelle Batterie-Registrierungsnummer vergeben.

Anders als das ElektroG kennt das Batteriegesetz (BattG) aber keine Informationspflicht über diese Registrierungsnummer.

Batterierechtliche Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer daher weder off- noch online an keiner Stelle verpflichtend angeben.

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1 Kommentar

H
Halgrimm Eivarsson 27.08.2024, 21:05 Uhr
Neu-Registrierung unter der EU-BattVO erforderlich?
Mich interessiert, ob Hersteller unter der neuen EU Batterieverordnung eine neue Registrierung bei der Stiftung EAR anstoßen müssen oder, ob die bisherige Registrierung übernommen wird bzw. weiter gültig ist. Ich frage es deshalb, weil ja die Batterien selbst neu registriert werden müssen per 18.02.2027. Denn dann gilt ja die Pflicht zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien, die in Produkte eingebaut sind und folglich müssen die Batterien dazu zunächst ja einmal klassifiziert - sprich: registriert - werden. Schlisslich gibt es in der neuen Verordnung Batterieklassen die es unter der Richtlinie und demzufolge auch im BattG noch gar nicht gab.

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