Bei sog. Parallelimporten von Elektro- und Elektronikgeräten: OLG Hamm zur Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG
Mit seinem Urteil vom 30.08.2012 (Az.: I-4 U 59/12) hatte das OLG Hamm zu entscheiden, welche Pflichten einen Vertreiber von neuen Staubsaugern hinsichtlich der Registrierung dieser Elektrogeräte nach § 6 ElektroG treffen. Kernfrage war dabei, ob der Vertreiber, der die neuen Staubsauger in Deutschland online zum Verkauf anbot und diese seiner Einlassung nach von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland bezogen hatte als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, weil es sich bei den Geräten um einen Parallelimport von nicht für den deutschen Markt bestimmten Geräten handelte.
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