LG Augsburg: Fehlende konkrete Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnbar
Das LG Augsburg ist der Auffassung, dass mangelnde konkrete Angaben über Versandkosten ins Ausland wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind und distanziert sich dabei ausdrücklich von der entsprechenden Spruchpraxis des OLG Hamm.
Zwar widersprechen fehlende Versandkostenangaben für das Ausland zunächst dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs. 4 der Preisangabenverordnung, bei der es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Allerdings sei bei dem Angebot weltweiten Versandes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV offensichtlich nicht möglich, die Kosten für jeglichen weltweiten Versand anzugeben:
"Es wären deshalb grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund deren der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Auch letztere Aufgabe ist aber nicht möglich. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07) eine andere Auffassung vertritt, lässt sich diese Entscheidung allerdings kein Hinweis entnehmen, wie sich das OLG Hamm vorstellt, dass die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden können, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Dem erkennen Gericht erscheint daher bereits ein tatbestandlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 PAngV fraglich.
Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde."
Fazit
Wie das KG Berlin ist auch das LG Augsburg (Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2HK O 777/09) der Ansicht, dass die Interessen der Käufer nicht ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Auslandsversandkosten nicht berechnen können.
Aber Achtung: Dies sehen viele Gerichte anders. So hat etwa das OLG Hamm erst kürzlich (mit Urteil vom 12. März 2009, Az. 1-4 U 225/08)wieder bestätigt, dass es zwingend erforderlich sein soll, für jedes Land, in welches man Waren exportiert, anzugeben, in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
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