Neuer Rechtswirrwarr – KG Berlin zu Auslandsversandkosten und Telefonnummer in Rückgabebelehrung
Das KG Berlin äußerte sich in einem aktuellen Urteil zu allerlei Themen des Fernabsatzrechtes, was insbesondere viele Onlinehändler interessieren dürfte. Ist etwa die Angabe einer Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung erlaubt? Was gilt bei einer nur unvollständigen Angabe der Auslandsversandkosten?
1. Thema: Telefonnummer in Rückgabebelehrung
Zunächst stellte das KG Berlin mit Urteil vom 07.09.2007 (5 W 266/07) klar, dass jedenfalls die Veröffentlichung einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. So berge die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin verstehe, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaube. Die Angabe der Telefonnummer sei dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2004, 6 U 158/03).
Dies lasse sich nun aber nicht 1:1 auch auf die Rückgabebelehrung übertragen. Vielmehr bestünde hier keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet.
2. Thema: Unvollständige Angabe der Auslandsversandkosten
Das KG Berlin ist zwar der Ansicht, dass die Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können. Dies gelte jedoch nicht für die Auslandsversandkosten.
Im einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:
„Denkbar ist zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand - auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten - verbunden.“
Alles klar?
Also, die Veröffentlichung einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung ist abmahnfähig (OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 185 03). Dagegen soll die Veröffentlichung einer Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung nicht abmahnfähig sein [% Urteil id="5660" text="(KG Berlin, Az. 5 W 26607)" %] wobei es wiederum abmahnfähig ist, wenn man in seinem Impressum keine Telefonnummer bereithält (OLG Köln, Az. 6 U 109/03). Den Online-Händlern in Deutschland wird es tatsächlich nicht gerade leicht gemacht…
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Gabi Schoenemann / PIXELIO
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