Der sachliche Anwendungsbereich des neuen ElektroG
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler"
Das neue ElektroG kennt einen zeitlich gestuften Anwendungsbereich. Bis August 2018 gelten mit einigen Ausnahmen die bisherigen Gerätekategorien des alten ElektroG. Ab August 2018 fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Lesen Sie mehr zu den Einzelheiten.
Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte fallen unter den Anwendungsbereich des novellierten ElektroG?
Das novellierte ElektroG sieht eine gestufte Ausweitung des Anwendungsbereichs vor.
Bis zum 14. August 2018 gilt der bisherige kategorienbasierte Anwendungsbereich des alten ElektroG.
Eine Ausnahme besteht für Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule. Sie fallen bereits mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des Gesetzes (also voraussichtlich spätestens Ende des Jahres 2015) in den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 46 Abs. 9 ElektroG) .
Ab dem 15. August 2018 gilt dann der sogenannte offene Anwendungsbereich des Gesetzes. Das bedeutet, es fallen dann grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte fallen im Einzelnen bis zum 14. August 2018 unter den Anwendungsbereich des novellierten ElektroG?
Die einzelnen 10 Gerätekategorien, die betroffen sind, werden in § 2 Abs.1 ElektroG benannt.
§ 2 Abs. 1 ElektroG
1. Haushaltsgroßgeräte,
2. Haushaltskleingeräte,
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule,
5. Beleuchtungskörper,
6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
8. Medizinprodukte,
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder
10. automatische Ausgabegeräte.
Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG fächert die oben genannten Kategorien in einer nicht abschließenden Liste im Detail auf.
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen
1. Haushaltsgroßgeräte
große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
elektrische Heizgeräte
elektrische Heizkörper
Nachtspeicherheizgeräte
Ölgefüllte Radiatoren
sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
elektrische Ventilatoren
Klimageräte
sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
2. Haushaltskleingeräte
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
Toaster
Fritteusen
Wasserkocher
elektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Elektrische oder elektronische Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit elektrische oder elektronische Waagen
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme:
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
Photovoltaikmodule
5. Beleuchtungskörper
Leuchten
stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen
6. Elektrische und Elektronische Werkzeuge
Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel-oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel-oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß-und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Geldspielautomaten
8. Medizinische Geräte
Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
10. automatische Ausgabegeräte
.
Ausgabeautomaten
Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Frage: Welche Gerätekategorien unterliegen ab dem 15. August 2018 in besonderer Weise dem Anwendungsbereich des Gesetzes?
Nach dem 15. August unterliegen wie ausgeführt grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte dem Anwendungsbereich des Gesetzes, es sei sie sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Gleichwohl will der Gesetzgeber hier eine Orientierungshilfe geben, welche Gerätekategorien insbesondere unter das ElektroG ab 15. August 2018 fallen.
Nach dem 15. August 2018 werden die o.g. 10 Gerätekategorien in eine Liste mit 6 Gerätekategorien überführt (Art. 3 Gesetzesentwurf)
1. Wärmeüberträger,
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten,
3. Lampen,
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
6. Kleine Geräte der Informations-und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt, Elektro-und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1
In einer Anlage 1 zum Artikel 3 des Gesetzes werden als Orientierungshilfe diese 6 Gerätekategorien weiter aufgefächert:
1. Wärmeüberträger Kühlschränke Gefriergeräte Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte Entfeuchter Wärmepumpen Wärmepumpentrockner ölgefüllte Radiatoren Sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten Bildschirme Fernsehgeräte LCD-Fotorahmen Monitore Laptops, Notebooks
3. Lampen Stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Leuchtstofflampen Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Niederdruck-Natriumdampflampen LED-Lampen
4. Großgeräte Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Elektroherde und -backöfen Elektrokochplatten Leuchten Ton- oder Bildwiedergabegeräte Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln) Geräte zum Stricken und Weben Großrechner Großdrucker Kopiergeräte Geldspielautomaten medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten Photovoltaikmodule Nachtspeicherheizgeräte
5. Kleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Nähmaschinen Leuchten Mikrowellengeräte Lüftungsgeräte Bügeleisen Toaster elektrische Messer Wasserkocher Uhren elektrische Rasierapparate Waagen Haar- und Körperpflegegeräte Radiogeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen ,Musikinstrumente Ton- oder Bildwiedergabegeräte elektrisches und elektronisches Spielzeug Sportgeräte Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Rauchmelder Heizregler Thermostate elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge medizinische Kleingeräte kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente kleine Produktausgabeautomaten Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) Mobiltelefone GPS-Geräte Taschenrechner Router PCs Drucker Telefone
Frage: Welche Elektro- und Elektronikgeräte sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen?
Auch wenn ab 2018 der offene Anwendungsbereich des Gesetzes gilt, bleiben die 6 genannten Gerätekategorien eine nützliche Orientierungshilfe. Entscheidend ist aber ab August 2018, welche Geräte ausdrücklich von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind. Diese Geräte, die nicht der Anwendung des Gesetzes unterliegen, sind in § 2 Abs. 2 ElektroG benannt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
2. Geräte, die
a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
3. Glühlampen,
4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
8. bewegliche Maschinen,
9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und
10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.
Frage: Welche Ausnahmetatbestände sind für den rücknahmepflichtigen Händler besonders wichtig?
Aus den o.g. Ausnahmekatalog werden für den Händler folgende Gerätekategorien eine hohe Praxisrelevanz haben: Glühlampen (3), Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung außer elektrische Zweifahrradfahrradzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist (7), bewegliche Maschinen (8), medizinische Geräte und in-vitro Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare Geräte (10). Diese Gerätekategorien sollen im Einzelnen beschrieben werden.
Glühlampen
Glühlampen sind entsprechend Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe c der WEEE-Richtlinie vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Die FAQ der EU-Kommission zur WEEE-Richtlinie stellt klar, dass hier sowohl Glühbirnen (filament lamps) als auch Glühlampen (filament bulbs) gemeint sind.
Leuchten dagegen, das heißt nach der Legaldefinition des § 3, Nr. 15 ElektroG :
„Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird;“
fallen selbstverständlich schon jetzt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung außer elektrische Zweifahrradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist
In der Begründung zum Gesetzesentwurf des ElektroG (im folgenden Gesetzesbegründung) wird eine Definition von Verkehrsmittel und der verschiedenen Untergruppen dargelegt.
Verkehrsmittel sind bewegliche technische Einrichtungen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen. Zu den Verkehrsmitteln gehören grundsätzlich
- muskelkraftbetriebene Fortbewegungsmittel (z .B. Fahrräder),
- motorgetriebene Fortbewegungsmittel (z .B. PKW, Flugzeuge, Schiffe) sowie
- spurgebundene Fortbewegungsmittel (z .B. Züge, U-Bahnen
Diese Verkehrsmittel fallen nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG. Ausnahme sind elektrische Zweifahrradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist.
Elektrisch angetriebene typgenehmigungspflichtige Zweiradfahrzeuge fallen damit nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass derartige Zweiradfahrzeuge keinerlei Entsorgungsanforderungen unterliegen. Für sie gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Umgekehrt fallen elektrisch angetriebene, nicht typgenehmigungspflichtige Zweiradfahrzeuge unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
bewegliche Maschinen
Nach der Legaldefiniton des § 3 Nummer 18 ElektroG sind bewegliche Maschinen,
Maschinen mit eigener Energieversorgung, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.
Medizinische Geräte und in-vitro Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare Geräte
Dieser Ausschluss entspricht inhaltlich der bisherigen Gesetzeslage. Der Zweck des Ausschlusses ist es, Risiken für die Gesundheit von Menschen, insbesondere derjenigen, die Elektronikaltgeräte (EAG) erfassen und behandeln, zu vermeiden. Daher sind nur solche medizinischen Geräte und In-Vitro-Diagnostika ausgeschlossen, bei denen zu erwarten ist, dass sie jeweils vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden (Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Nr. 10). Nach der Legaldefinition des § 3 ElektroG lassen sich diese Begriffe wie folgt definieren:
- medizinisches Gerät
ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
- In-Vitro-Diagnostikum
ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 des Medizinproduktegesetzes, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist
- aktives implantierbares medizinisches Gerät
ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, das ein Elektro oder Elektronikgerät ist;
Frage: Fallen Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs) unter den Anwendungsbereich des ElektroG?
Ja
Diese Frage richtet sich wie oben ausgeführt danach, ob solche Fahrräder einer Typgenehmigungspflicht unterliegen. Die hier einschlägige Vorschrift ist die EU-Richtlinie 2002/24, die durch die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sog. Pedelecs sind von der Typgenehmigungspflicht gem. der zitierten Richtlinie befreit und fallen damit unter den Anwendungsbereich des ElektroG (s. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2, Nummer 7).
Frage: Fallen zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb bestimmt sind, unter den Anwendungsbereich des ElektroG?
Ja
Da diese Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, keiner Typgenehmigungspflicht unterliegen, fallen sie unter den Anwendungsbereich des ElektroG (Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2, Nummer 7).
Frage: Fallen Fahrräder mit unlimitierter Tretunterstützung (S-Pedelec), oder mit tretunabhängigen Zusatzantrieb und Elektroräder ohne Tretantrieb unter den Anwendungsbereich des ElektroG?
Nein
Da für diese Elektrofahrräder eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG erforderlich ist, sind sie von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgeschlossen. Für sie gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (s. auch Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2, Nummer 7).
Weitere Informationen zum novellierten ElektroG finden Sie in unserem Hauptbeitrag zu den neuen Pflichten des Händlers aufgrund des novellierten ElektroG
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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3 Kommentare
Oder entspricht das auf 2.b ?
Geräte, die
ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können.
In einem anderen Artikel haben sie ein Beispiel des beleuchteten Turnschuhs genannt und leider nicht wieder aufgegriffen.
Da ich plane solche Dinge zu Nähen, bzw. diese im Eigengebrauch bereits anwende, würde mich interessieren, ob ich dieser Idee weiter nachgehen kann, oder sie mit der Verordnung und verbunden Kosten bereits erstickt wird.