Anleitung: Unzulässige Produkte auf Amazon zur Sperrung melden

Anleitung: Unzulässige Produkte auf Amazon zur Sperrung melden
15.11.2024 | Lesezeit: 6 min

Der Online-Marktplatz Amazon wird nach wie vor von illegitimen Waren vor allem aus Fernost überschwemmt. Fehlende gesetzliche Kennzeichnungselemente, Konformitätsnachweise und/oder erforderliche Registrierungen sind an der Tagesordnung und stellen für redliche Anbieter eine wirtschaftliche Bedrohung dar. Wie können Amazon-Händler Produktverstöße über die Plattform melden und so eine Sperrung der betroffenen Angebote herbeiführen?

I. Eine Endemie: Nicht verkehrsfähige Produkte auf Amazon

Der Marktplatz Amazon wird nicht nur von seriösen EU-Händlern genutzt, um Produkte breitenwirksam an einen großen Kundenkreis zu vertreiben.

Die Popularität der Plattform machen sich auch diverse Anbieter aus Fernost zunutze, die entweder direkt oder über Zwischenmänner im Wege des Dropshipping Ware aus Asien nach Europa liefern.

In den seltensten Fällen erfüllt diese Ware aber die erforderlichen gesetzlichen EU-Standards der Produkt- und Betriebssicherheit und der umweltrechtlichen Gestaltungs- und Meldeerfordernisse.

Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass diesen Produkten nach EU-Recht die Verkehrsfähigkeit abgesprochen wird, sie also auf dem Europäischen Markt gar nicht in Verkehr gebracht und damit zum Verkauf angeboten werden dürften.

Zu beobachten sind vor allem Verstöße gegen die folgenden Pflichten:

1.) Fehlende CE-Kennzeichnung

Für bestimmte Arten von Produkten schreibt das EU-Recht aufgrund besonderer Benutzerrisiken die Durchführung eines regulierten Konformitätsbewertungsverfahrens vor, an dessen Ende die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung und die notwendige Kennzeichnung des Produkts mit dem sog. „CE-Kennzeichen“ steht.

Die CE-Kennzeichnung sagt aus, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in der EU für die Produktkategorie gelten.

Mehr Informationen zur CE-Kennzeichnung, Inhalt und Umfang der Kennzeichnungspflicht und den erfassten Produktsegmenten stellen wir hier bereit.

Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich vom Hersteller oder vom EU-Importeur vorzunehmen.

Fehlt sie, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist, geht damit die Vermutung einher, dass das Produkt nicht hinreichend benutzungssicher ist.

Deshalb etabliert § 7 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) im Falle der fehlenden, aber gesetzlich verpflichtenden CE-Kennzeichnung ein Vertriebsverbot und erklärt das betroffene Produkt für nicht verkehrsfähig.

Ein gleichgelagertes Vertriebsverbot besteht auch für Produkte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, obwohl diese für das entsprechende Warensegment überhaupt nicht vorgesehen ist. Damit soll Irreführungen der Abnehmer über eine gesetzliche Compliance vorgebeugt werden, die tatsächlich gar nicht bestehen kann.

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2.) Fehlende Verantwortlichenkennzeichnung

Auf Amazon ebenfalls häufig zu beobachten sind Verstöße gegen die notwendige Herstellerkennzeichnung.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG müssen Verbraucherprodukte stets mindestens mit dem Namen und der Kontaktanschrift des EU-Herstellers oder – bei Importen aus dem Nicht-EU-Ausland – des EU-Importeurs gekennzeichnet sein.

Diese Kennzeichnung soll eine behördliche Rückverfolgbarkeit der Produktverantwortlichkeit ebenso wie die Möglichkeit der privaten Inanspruchnahme des Verantwortlichen in Produkthaftungsfällen ermöglichen.

Die Kennzeichnung hat grundsätzlich auf dem Produkt selbst zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (wenn etwa das Produkt zu klein ist oder durch die Kennzeichnung in seiner Funktion beeinträchtigt werden würde) darf auf die Produktverpackung ausgewichen werden.

Die Kennzeichnung des Verantwortlichen wird als ein für die Produktsicherheit so wesentliches Element angesehen, dass ihr Fehlen nach § 6 Abs. 4 ProdSG ein Verkehrsverbot nach sich zieht.

3.) Fehlende Registrierung nach Elektrogesetz

Auf Amazon besonders eklatant sind Verstöße gegen elektrogesetzliche Pflichten.

Wird ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem deutschen Markt angeboten, muss sich der Hersteller oder EU-Importeur zunächst bei der Stiftung EAR als elektrogesetzlicher Hersteller mit der Geräteart und seiner Marke registrieren.

Dies soll eine Rückverfolgbarkeit des Produkts im Wirtschaftskreislauf sicherstellen und schließlich eine ordnungsgemäße Entsorgung möglich machen.

Zu beachten ist hierbei, dass die elektrorechtliche Erfassung nicht EU-weit einheitlich vorgenommen werden kann, sondern jeder EU-Mitgliedsstaat für die Marktbereitstellung von Elektro- und Elektronikgeräten in seinem Staatsgebiet eigene bürokratische Anforderungen aufstellt.

Wie die elektrogesetzliche Registrierung in Deutschland vollzogen werden kann, haben wir in diesen FAQ dargestellt.

Fehlt für ein Elektro- oder Elektronikgerät die notwendige Herstellerregistrierung, stellt § 6 Abs. 2 ElektroG ein Vertriebsverbot auf und erklärt die betroffenen Produkte für nicht handelbar.

4.) Fehlende Verpackungsregistrierung

Ebenfalls weit verbreitet sind auf Amazon Verstöße gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht.

Wer Verpackungen mit Ware befüllt und auf dem deutschen Markt anbietet, ist verpflichtet, sich als verpackungsrechtlicher Hersteller bei der Zentrale Stiftung Verpackungsregister zu registrieren und das Verpackungsmaterial bei einem Dualen System zu lizenzieren.

Im Handel betroffen sind hiervon vor allem Versandverpackungen, die für die Lieferung verwendet werden und für die der Händler selbst verantwortlich ist.

Bei Produkten aus Fernost geht es aber auch um die Produktverpackungen, also das Verpackungsmaterial, welches das Produkt als solches umgibt. Auch dieses muss in Deutschland ordnungsgemäß registriert und lizenziert werden.

Zu beachten ist hierbei wiederum, dass die verpackungsrechtliche Erfassung nicht einheitlich in der gesamten EU gilt, sondern jeder Mitgliedsstaat ein eigenes Erfassungssystem vorhält.

Die verpackungsrechtlichen Vorschriften dienen einer lückenlosen Erfassung von Verpackungsabfällen mit dem Ziel der umweltgerechten Entsorgung.

Produkte, die in nicht ordnungsgemäß registrierten Verpackungen vertrieben werden, sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. § 9 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) stellt ein Vertriebsverbot auf.

II. Amazon zur Sperrung nicht verkehrsfähiger Produkte verpflichtet

Amazon hatte sich bereits im Jahr 2018 gegenüber EU-Behörden in einer freiwilligen Selbstbindungserklärung dazu verpflichtet, nicht verkehrsfähige Produkte auf der Plattform zu sperren und deren Angebote zu unterbinden.

Diese Selbstverpflichtung gilt, auch wenn sie von Amazon eigeninitiativ eher stiefmütterlich wahrgenommen wird, fort.

Seit Juli 2021 hat Amazon allerdings mit behördlichen Konsequenzen der Marktüberwachungsbehörden zu rechnen, wenn auf der Plattform mit nicht verkehrsfähigen Produkten gehandelt wird.

Seither gilt nämlich die sog. EU-Marktüberwachungsverordnung Nr. 2019/1020, welche EU-Behörden direkte Sanktionswege gegen Marktplatzbetreiber eröffnet, die Angebote nicht verkehrsfähiger und damit risikobehafteter Produkte zulassen.

III. Produkte auf Amazon melden und sperren lassen

Nicht zuletzt aufgrund Amazons Selbstverpflichtungen und der Möglichkeit der gesetzlichen Inanspruchnahme als Plattform für nicht verkehrsfähige Produkte hat Amazon ein beträchtliches Eigeninteresse daran, nicht rechtskonforme Produktangebote aus dem Marktplatz zu verbannen.

Hierfür zählt Amazon nicht unwesentlich auf die Hilfe seiner Händler und hat ein – nach eigenen Angaben – effizientes Meldeverfahren eingerichtet, dessen Durchlaufen eine akribische Einzelfallprüfung und ggf. Sperrung des gemeldeten Produktes nach sich zieht.

Gemeldet werden kann jedes Produkt, das gegen die Amazon-Verkaufsrichtlinien und/oder den Verhaltenskodex verstößt. Insbesondere nicht verkehrsfähige Produkte können gemeldet werden.

Die Meldung ist für den Meldenden insoweit anonym, als dass der Anbieter des gemeldeten Produkts über die Identität des Meldenden keinerlei Kenntnis erlangt.

Um ein Produkt, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, auf Amazon zu melden, sind folgende Schritte erforderlich:

  • 1. Aufrufen des Amazon-Meldeformulars
  • 2. Auswahl der Kategorie "Verstöße melden" bei der Themenspezifikation unter "Wo ist das Problem?"
  • 2. Auswahl der Art des Verstoßes
  • 4. Angabe der betroffenen ASIN/ISBN
  • 5. Beschreibung des Problems durch Bereitstellung folgender Angaben/Informationen: Name des Shops/Geschäftsname des Verkäufers; Produktitel; Bezeichnung des betroffenen nationalen Marketplace; kurze Erklärung des Verstoßes unter Bezeichnung der verletzten Amazon-Richtlinie; ggf. Nachweisdokumente wie Bestellnummern oder Kaufbelege (falls der Verstoß erst nach Kauf ersichtlich wurde)

IV. Fazit

Auf Amazon kursiert eine Vielzahl an in der EU nicht verkehrsfähigen Produkten vor allem aus Fernost.

Aufgrund einer Selbstverpflichtung Amazons und neuer Gesetzgebung, die Amazon im Falle der Zugänglichmachung nicht rechtskonformer Produktangebote behördlichen Maßnahmen und Sanktionen unterstellt, hat die Plattform ein Eigeninteresse, von Händlern auf Verstöße aufmerksam gemacht zu werden.

Hierfür hat Amazon ein eigenständiges Produktmeldeverfahren eingerichtet, das Händlern die anonyme Meldung unzulässiger Produkte ermöglicht und zu einer einzelfallbezogenen Prüfung und ggf. Sperrung des betroffenen Angebots führt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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4 Kommentare

m
maximilian 06.04.2022, 07:10 Uhr
Handwerksmeister
ich habe eine CO2 Lasermaschine aus Polen bei Amazon gekauft , leider wurde ich hier betrogen obwohl im Angebot eine CE Prüfung angegeben wurde , So war hier kein deutsches Handbuch dabei und keine Konformitätserklärung das Schutzglas war falsch , der Nothalt war nicht ausfallsicher ,kein Zweikreisrelais verbaut keine Zustimmung bei Wiederanlauf ,Spaltmaße zu groß Laserstrahl leuchtet da durch . Türsicherung war nicht wie vorgeschrieben redundant sondern bestand nur aus einem Einkreis Magnet was nicht erlaubt ist nach Maschinenrichtlinie kein Report für EMV kein Report für Maschinenrichtlinlie habe die Maschine von Gutachter begutachten lassen Fazit kein CE Maschine darf nicht in Verkehr gebrachtt werden .
Das ist Betrug ich erstatte jetzt Anzeige
D
Der Cogel 06.04.2022, 01:16 Uhr
Unvollständig recherchiert
Obwohl es von der rechtlichen Seite vermutlich keine Mängel gibt, scheint das ganze nicht an einem Amazon Account durchgespielt worden zu sein.

Hab direkt mal einen Wettbewerber aus China recherchiert aus Interesse und gesehen dass keine VerpackG Registrierung da ist. Daraufhin wollte ich sehen ob Amazon den wirklich sperrt und hab ihn melden wollen. Es gibt keinen Auswahlpunkt für VerpackG, also habe ich den Punkt "Fehlende Registrierung Elektrogesetzt/EAR" genommen. Am Tag drauf kam eine Antwort Mail, dass der Fall geprüft wurde und der Seller eine gültige Registrierung hat.

Gibt also momentan keine Möglichkeit einen Seller wegen einer fehlenden VerpackG Registrierung sperren zu lassen.
T
Tim 01.04.2022, 12:21 Uhr
Meldung ohne SellerCentral Account?
Und wie kann das der Verbraucher melden? Die Nutzung des Formulars setzt einen SellerCentral-Account voraus, also ein Amazon Verkäufer Konto. Wie melde ich das, wenn ich kein Verkäufer bin?
F
F.R. 30.03.2022, 12:04 Uhr
Achtung, kann auch nach hinten losgehen
Wenn Amazon der Ansicht ist, dass Meldungen über die genannten Formulare zu Unrecht eingereicht werden, können auch die Verkäuferkonten der Melder sanktioniert werden. Das ganze sollte also mit Vorsicht genossen und idealerweise anwaltlich abgeklärt sein, bevor eine Meldung abgegeben wird. Oft gibt es Ausnahmen oder Auslegungen, die vom offensichtlichen Rechtstext abweichen und ohne tiefergehende Sachkenntnis übersehen werden können.

Ich würde daher immer einen Anwalt oder einen entsprechenden Meldeservice empfehlen und nur bei 100%iger Sicherheit das Amazon-Formular verwenden. Doch selbst dann kann Amazon zum Schluss kommen, dass es sich um eine "Falschmeldung" handelt, wenn der Gemeldete gut argumentiert.

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