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Aufreger: Amazon stellt OS-Link nicht mehr anklickbar dar – Problem für Amazon-Seller [Update: Gelöst]

12.08.2024, 11:08 Uhr | Lesezeit: 6 min
Aufreger: Amazon stellt OS-Link nicht mehr anklickbar dar – Problem für Amazon-Seller [Update: Gelöst]

[UPDATE 13.08.2024: Anscheinend hat Amazon nun reagiert und stellt den Link zur OS-Plattform nun wieder anklickbar dar!

Die Thematik „anklickbarer Link auf die OS-Plattform“ ist eigentlich inzwischen jedem Online-Händler vertraut, besteht diese doch bereits seit Januar 2016 und hat schon zu mehreren zehntausend nervigen und teuren Abmahnungen geführt. Mit anderen Worten: Der Link muss zwingend anklickbar sein, andernfalls besteht Abmahngefahr. Amazon hat nun Anpassungen vorgenommen, so dass der Link etwa bei Amazon.de nicht mehr als anklickbarer Link dargestellt wird. Das ist nicht gut für Amazon-Seller.

Worum geht es heute?

Bereits seit Anfang 2016 muss jeder Online-Händler mit Sitz in der EU, der (auch) an EU-Verbraucher Waren verkauft, sofern er diese dabei auf einer Webseite oder sonst auf elektronischem Weg (z.B. per Email) anbietet und der Verbraucher die Bestellung dann über die Webseite oder sonst auf elektronischem Weg (z.B. per Email) ausführt, über die Online-Streitbeilegungsplattform der EU („OS-Plattform“) informieren und auf deren Webseite (zwingend in anklickbarer Weise) verlinken.

Diese Informationspflicht gilt dabei sowohl für Händler, die eine eigene Internetseite betreiben als auch für Unternehmer, die sich dabei einer Verkaufsplattform wie eBay.de oder Amazon.de bedienen und wird typischerweise im Rahmen des jeweiligen Impressums erfüllt.

Ein Problem bei der Erfüllung dieser (nun schon über 8 Jahre alten) Informationspflicht ist dabei seit jeher, dass viele Händler zwar die Internetadresse der OS-Plattform angeben, aber diese nicht als anklickbaren Link darstellen.

Gerade auf Verkaufsplattformen war dies in der Anfangszeit sehr erschwert, weil die Plattformbetreiber wegen Angst um ihre Provisionen jede externe, klickbare Verlinkung unterbinden wollen.

Hier ist diese anklickbare Verlinkung auf die OS-Plattform aber kein Versuch, Kunden von der Plattform „zu lenken“, sondern vielmehr zwingend erforderlich, um als Händler der gesetzlichen Informationspflicht korrekt nachkommen zu können.

Wer als verpflichteter Händler nur die Internetadresse der OS-Plattform angibt, ohne dass diese als anklickbarer Link ausgestaltet ist, der kommt seiner gesetzlichen Informationspflicht nach der ODR-Verordnung (ODR steht für „Online Dispute Resolution“, also deutsch „Online-Streitbeilegung) nicht in ausreichender Weise nach und begeht damit einen klar abmahnbaren Wettbewerbsverstoß.

Siehe etwa nur: OLG München (Urteil v. 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16; OLG Hamm (Beschluss v. 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17; OLG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18).

Rechtlich ist die Sache also glasklar: Nur ein anklickbarer Link auf die OS-Plattform ist ausreichend. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, der begeht einen Wettbewerbsverstoß, der jederzeit von einem Mitbewerber oder Abmahnverband wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

Die IT-Recht Kanzlei stellt hier einen Leitfaden zur korrekten Umsetzung dieser Pflicht dar (in Bezug auf Amazon kann dies derzeit wegen eine Umstellung Amazons dort aber leider nicht mehr rechtskonform umgesetzt werden, dazu sogleich).

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Amazon passt Darstellungsweise an – Link plötzlich nicht mehr klickbar

Seit einigen Tagen stellt Amazon den Link auf die OS-Plattform in den Impressen der Händler nicht mehr wie gewohnt (und rechtlich zwingend erforderlich) als anklickbaren Link dar, sondern nur noch als nicht mehr klickbaren Text.

Da es bei Amazon.de seit jeher nur möglich war, den Link auf die OS-Plattform als anklickbaren Link darzustellen, wenn man eine bestimmte Funktion von Amazon aktivierte (es waren zwei Checkboxen anzuhaken, siehe dazu das Bild unten), verwundert es nun umso mehr, dass Amazon diese Funktion sang- und klanglos kastriert hat, so dass diese juristisch nutzlos wird und vielmehr neuerdings jeden Amazon.de-Seller in konkrete Abmahngefahr bringt.

Doch der Reihe nach. Bislang wurde im Impressum eines jeden Händlers bei Amazon.de der Link auf die OS-Plattform (ebenso wie ein zweiter Link zu den Kontaktdaten einzelner Verbraucherschlichtungsstellen, der jedoch rechtlich nicht zwingend darzustellen ist), anklickbar dargestellt, wenn der Händler diese beiden Häckchen in der Rubrik „Impressum & Info zum Verkäufer“ gesetzt hatte:

Amazon1

Die Darstellung im Händler-Impressum bei Amazon.de sah dann bis vor kurzer Zeit wie folgt aus:

Amazon2


Neuerdings stellt Amazon diese Information jedoch so dar:

Amazon3


Die neue Darstellung führt in juristischer Sicht eindeutig dazu, dass der jeweilige Händler seiner Informationspflicht nach der ODR-Verordnung nicht mehr nachkommen kann.

Ein nicht anklickbarer Verweis auf die OS-Plattform reicht hierfür ja leider gerade nicht aus.

Auch an anderer Stelle kann bei Amazon derzeit wohl nicht in anklickbarer Weise auf die OS-Plattform verlinkt werden.

Die Problematik scheint browserunabhängig zu bestehen. Auch in der Amazon-App wird der Link nicht klickbar ausgegeben.

Bitteres Zwischenfazit daher: Jeder Händler bei Amazon.de ist deshalb aktuell mit einem unzureichenden Impressum unterwegs, was die Erfüllung der Informationspflicht zur OS-Plattform angeht und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Besonders böses Erwachen: Vertragsstrafe droht!

Ganz besondere Probleme wirft die Änderung für solche Amazon-Verkäufer auf, die in der Vergangenheit bereits wegen der Nichterfüllung der Informationspflicht zur OS-Plattform eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben (und das dürften zehntausende sein):

Damit hat der Händler versprochen, in Zukunft korrekt über die OS-Plattform zu informieren und in den allermeisten fällen dabei auch mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zu verlinken.

Wer eine solche „Leiche im Keller“ hat und derzeit bei Amazon verkauft, der kann vermutlich die Uhr danach stellen, bis der Unterlassungsgläubiger auf die Problematik aufmerksam wird. Jedenfalls für den Fall, dass die Problematik seitens Amazon länger fortbesteht, werden wohl zahlreiche Gläubiger aktiv werden und Vertragsstrafen einfordern.

Hier droht dann ein konkreter Schaden für den in Anspruch genommenen Amazon-Händler, der schnell in den mittleren vierstelligen Bereich gehen kann.

Also: Ganz besonders aufgepasst, wer in Bezug auf die Infopflicht zur OS-Plattform eine Unterlassungserklärung im Bestand hat und derzeit bei Amazon.de verkauft!

Fazit:

Dadurch zeigt sich wieder einmal mehr auf bittere Weise, dass Plattformverkäufer auf Gedeih und Verderb dem technischen Wohlwollen des jeweiligen Plattformbetreibers ausgesetzt sehen.

Wenn Amazon sich entscheidet, die Funktion des anklickbaren Links auf die OS-Plattform abzuschalten, dann haben Amazon-Seller keinerlei Handhabe mehr, ihrer gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform nachzukommen.

Schließlich lässt sich im Freitext für das Impressum ja auch kein anklickbarer Link realisieren, weil Amazon dort diese Funktion gesperrt hat.

Damit steht fest: Aufgrund der aktuellen Darstellung kann kein Amazon-Seller der Informationspflicht korrekt nachzukommen und begibt sich damit in Abmahngefahr.

Derzeit ist leider kein funktionierender Workaround bekannt, um das Problem bei Amazon zu lösen.

Amazon-Seller sollten sich daher an den Verkäuferservice von Amazon wenden, um auf die bestehende, rechtliche Problematik hinzuweisen.

Ob entsprechende Abmahnungen tatsächlich folgen werden, bleibt abzuwarten.

Ganz akute Probleme hat jedoch der Händler, der dahingehend bereits durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorbelastet ist. Hier drohen mehrere tausend Euro Schaden durch die Verwirkung einer Vertragsstrafe, wird der Abmahner auf das aktuelle Malheur bei Amazon aufmerksam.

Die IT-Recht Kanzlei hat vergangene Woche die Rechtsabteilung von Amazon.de über die Problematik informiert und um eine Stellungnahme gebeten.

Es bleibt abzuwarten, wie Amazon hier reagieren wird.

Im Interesse aller Amazon-Seller ist zu hoffen, dass Amazon zurückrudert, und diese sinnlose Anpassung der Darstellung zeitnah rückgängig machen wird.

Sobald uns ein Feedback vorliegt, werden wir diesen Artikel entsprechend updaten.

Sie möchten lästige Abmahnungen vermeiden und mit einem rechtssicheren und professionellen Internetauftritt punkten? Dann werfen Sie gerne einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei, mit denen Sie rechtliche Fallstricke im Ecommerce effektiv, dauerhaft und kostengünstig vermeiden können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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