Verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke nach der LMIV ab dem 13.12.2014

Verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke nach der LMIV ab dem 13.12.2014
Stand: 01.12.2014 5 min 1

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Lebensmitteln"

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die am 25.10.2011 auf europäischer Ebene verabschiedet wurde, stellt ein umfangreiches Pflichtenprogramm für Lebensmittelunternehmer auf. Diese sind gehalten, sämtliche Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, mit Blick auf gesundheitlich, ethisch und sozial relevante Informationen zu kennzeichnen und so ein vollumfängliches Hinweisspektrum zu gewährleisten. Grundsätzlich entfaltet die Verordnung zum 13.12.2014 Rechtswirkung und gilt ungeachtet ihrer Titulierung als Verordnung über Lebensmittel auch für alkoholische Getränke. Was Hersteller und Händler derartiger Produkte mit Ablauf der Übergangsfrist zu beachten haben, soll im Folgenden behandelt werden.

1.) Verpflichtende Informationen für alkoholische Getränke

Obgleich alkoholhaltige Getränke dem allgemeinen Verständnis nach eher den Genuss- als den Lebensmitteln zuzuordnen sind, sieht die LMIV aufgrund des besonderen Gefahrenpotenzials derartiger Produkte gerade für junge oder unerfahrene Verbraucherkreise spezifische Pflichtinformationen vor, die von denen für andere Lebensmittel abweichen.

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent müssen auf ihren Verpackungen (i.d.R. die Flasche) oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Informationen zwingend anführen:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • den Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
  • das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Achtung: Anders als bei allen anderen zum Verzehr bestimmten Produkten ist für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Art. 16 Abs. 4 die Angabe des Zutatenverzeichnisses sowie eine Nährwertdeklaration nicht erforderlich.

Je nach Typ des alkoholischen Getränks können zudem stoffspezifische Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der LMIV erforderlich sein (etwa bei der Verwendung von Süßungsmitteln oder dem Einsatz von Koffein)

Werden alkoholische Getränke vertrieben, deren Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent nicht übersteigt, kann auf die Angabe des Alkohogehalts verzichtet werden. Allerdings sind für solche Produkte dann ein Zutatenverzeichnis und ab dem 13.12.2016 (s. Art. 55 LMIV) eine Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 lit. b und lit. l erforderlich.

Eine vollständige Analyse und Aufarbeitung der LMIV findet sich hier.

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2. Pflichtinformationen im Fernabsatzgeschäft mit alkoholischen Getränken

Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.

Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.

Wird so beispielsweise ein alkoholisches Getränk online angeboten, sind spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.

Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.

3.) Keine Übergangsfristen im Fernabsatz

Grundsätzlich sieht Art. 54 LMIV Übergangsfristen vor, die sich am Datum des Inverkehrbringens der zu kennzeichnenden Lebensmittel orientieren.
So ist nach Absatz 1 die verordnungsgemäße Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, welche den Verordnungsvorgaben zwar nicht entsprechen, aber vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, solange entbehrlich, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Allerdings bezieht sich diese Übergangsvorschrift ausschließlich auf die Kennzeichnung bzw. Etikettierung der Lebensmittelverpackungen und nicht auf weitergehende Pflichtinformationen, welche die Verordnung für Kommunikationsmittel im Fernabsatz vorschreibt.

Hier stellt die Umgestaltung von Artikelbeschreibungen einen wesentlich geringeren Aufwand dar als die physische Nachetikettierung der Produkte, sodass auch für „Altprodukte“ (also solche, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht wurden) die fernabsatzbezogenen Pflichthinweise zum Tag des Inkrafttretens der LMIV zwingend in die verwendeten Kommunikationsmittel zu integrieren sind.

4.) Verantwortlichkeiten und Übergangsfristen

Grundsätzlich ist nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Hersteller, also derjenige Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Bereitstellung und die Richtigkeit der Informationen verantwortlich.

In einer Vertriebskette stellt er zudem sicher, dass abnehmende Unternehmer die Kennzeichnungsvorschriften einhalten.

Die Verantwortlichkeit des Herstellers endet allerdings dort, wo ein anderer Lebensmittelunternehmer, meist ein Händler, die Informationen selbstständig abändert. In derartigen Fällen muss sich der die Änderung Vornehmende die Modifizierung und auch deren etwaig mangelnde Rechtskonformität zurechnen lassen. (Art. 8 Abs. 4 a.E.)

Auch ist für die Bereitstellungen von Hinweisen im Fernabsatz derjenige Händler, der die Informationen für Verbraucher in das verwendete Kommunikationsmittel integriert, selbst verantwortlich. Die Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Angaben wird ihm ebenso direkt zugerechnet wie ein etwaiges Irreführungspotenzial, das sich aus der Nichtumsetzung darstellerischer Vorgaben (gut sichtbar, deutlich lesbar etc., Art. 13 Abs. 1) ergibt.

Zum „Begriff des Lebensmittelunternehmers siehe diesen Beitrag der IT-Recht-Kanzlei

5.) Zusammenfassung und Ausblick

Ab dem 13.12.2014 sind sämtliche Lebensmittel – so auch alkoholische Getränke - nach den spezifischen Anforderungen der LMIV mit zwingenden Pflichthinweisen zu versehen, die einer informierten Kaufentscheidung der Verbraucher dienen sollen.

Während eine Weitervermarktung derartiger Produkte, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände auch ohne Einhaltung der verordnungsspezifischen Kennzeichnungsvorgaben zulässig ist, sind im Fernabsatz zum 13.12.2014 alle vorgesehenen Pflichtinformationen unabhängig vom Inverkehrbringungsdatum des Lebensmittels vor Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen.

Fernabsatzhändler sollten – sofern noch nicht erfolgt – schnell damit beginnen, ihre Kommunikationsmittel dahingehend umzustellen, dass die erforderlichen Informationen dem Verbraucher zum einschlägigen Geltungsdatum der LMIV zur Verfügung stehen. Für Online-Händler bedeutet dies, ihre Shops sowie sämtliche Präsenzen auf externen Verkaufsplattformen hin zu einer Anführung der Pflichtinformationen auf den Artikelseiten zu optimieren oder dort alternativ Links anzugeben, die eine Einsichtnahme auf einer weiterführenden Seite ermöglichen.

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1 Kommentar

T
Tischer 26.10.2016, 14:57 Uhr
Kennzeichnung von Alkohol > 1,2 Volumenprozent
Bei Likören etc. ab einem Alkoholgehalt von >1,2Volumenprozent ist keine Angabe einer Zutatenliste erforderlich (freiwillig) Ebenso ist keine Nährwertangabe erforderlich es sei denn der Alkoholgehalt wurde vermindert.

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