Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - unbedingt vermeiden!

Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - unbedingt vermeiden!
22.12.2022 | Lesezeit: 5 min

Uns liegt eine Abmahnung gegen den Betreiber eines Shisha-Onlineshops vor, in der fehlende Angaben bzw. Hinweise sowie Belehrungen moniert werden. In diesem Beitrag erfahren Sie am Beispiel der uns vorliegenden Abmahnung, was zu beachten ist und welche Angaben bzw. Hinweise stets gemacht werden müssen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Fehlender Link zur Online-Streitbeilegung

In der Abmahnung monierte der Wettbewerber des Betreibers zunächst, dass letzterer weder einen Link zu einer Plattform für Online-Streitbeilegung noch einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren auf seinem Online-Shop eingestellt hatte.

Die Pflicht zur Einstellung eines Links bzw. eines Hinweises auf eine sogenannte OS-Plattform ergibt sich dabei aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013. Danach sind Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und dabei Kaufverträge bzw. Online-Dienstleistungsverträge eingehen oder Online-Marktplätze betreiben, verpflichtet, auf ihren Websites einen solchen Link einzustellen. Dieser muss für den Verbraucher insbesondere leicht zugänglich sein.

Betroffen ist im Grunde die gesamte Durchführung von Online-Rechtsgeschäften. Lediglich Websites, die bloß Informationen oder Präsentationen des jeweiligen Unternehmens darstellen sind nicht von der Pflicht erfasst.

Der Zweck einer solchen Online Streitbeilegung liegt darin, eine einfache und schnelle Möglichkeit zu schaffen, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären, wobei insbesondere der heutige digitale Alltag berücksichtigt wird. Insofern stellt der mangelnde Hinweis darauf nach Ansicht der Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß dar.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? In unserem Beitrag Dauerbrenner OS-Verlinkung: Handlungsanleitung zur Umsetzung der Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung haben wir alles Wissenswerte zusammengetragen!

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Fehlende Grundpreisagaben

Ein weiterer Vorwurf an den Onlineshop-Betreiber bestand nach Ansicht des Wettbewerbers in der fehlenden Angaben des sog. Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PangV).

Darin heißt es wie folgt:

"Wer Verbrauchern Gewerbe- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbare Nähe des Gesamtpreises gemäß Abs 3. Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben."

Der Betreiber des Shisha-Onlineshops hatte unter anderem eine abgepackte Flüssigkeit in 50 g Behältern angeboten und dabei den jeweiligen Gesamtpreis hierfür angegeben – allerdings ohne den Grundpreis (pro Gramm) anzuzeigen.

Diese fehlende Grundpreisangabe stellt grundsätzlich einen wettbewerbsrelevanten Verstoß dar.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? In diesem Beitrag verraten wir Ihnen, wie Sie die Grundpreise richtig angeben, viele Online-Händler wissen leider noch nicht, dass sich die Vorgaben zur Bezugsgröße seit dem 28.05.2022 geändert hat!

Fehler im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und dem Widerrufsformlar

Zudem monierte der Wettbewerber eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Da bei Onlineshops die Käufe über den Fernabsatz (auf elektronischen Wege) erfolgen, steht den Verbrauchern zunächst gemäß §§ 312g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu.

Daher ist der Betreiber gemäß § 312d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des Art. 246, 246a EGBGB verpflichtet, bestimmte Informationen bezüglich des Widerrufs bereitzustellen.

Im vorliegenden Fall hat der Onlineshop-Betreiber gegen die Pflicht aus Art. 246a. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstoßen. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu informieren

"über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2."

Ein solches Muster-Widerrufsformular wurde jedoch weder bereitgestellt, noch wurde hierüber informiert.

Auch die nach Art 246a Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe einer Telefonnummer habe auf der Website des Betreibers gefehlt.

Zuletzt wird seitens des Wettbewerbers vorgebracht, er habe bei einem Testkauf festgestellt, dass beim Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch den Betreiber erfolgt. Letzterer habe im Rahmen einer Bestätigungs-Mail lediglich einen Link beigefügt, der den Verbraucher zu einer Widerrufsbelehrung führt.

Erforderlich sei jedoch bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312f Abs. 2 BGB, dass die Bestätigung des Vertrags, in der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wird. Zum Vertragsinhalt gehört grundsätzlich auch die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Was ein dauerhafter Datenträger ist wird dabei in § 126b S. 2 BGB definiert. Darunter fällt jedes Medium, das

"1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."

Umfasst sind hiervon auch grundsätzlich E-Mails und Websites mit persönlichem Login-Bereich, auf den nur der Verbraucher Zugriff hat. Nicht ausreichend ist hingegen, wie im vorliegenden Fall, die bloße Abrufbarkeit auf einer allgemeinen Website des Unternehmers, auf die in einer E-Mail verwiesen wird. Denn die Darstellung des Textes auf einer Website ist bloß vorübergehend (EuGH, 05.07.2012 – C – 49/11).

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? In diesem Beitrag haben wir weiterführende Informationen zum Thema Widerrufsbelehrung dargestellt!

Fazit

Anhand der dargestellten Abmahnung zeigt sich, dass Betreiber von Online-Shops eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorgaben zu beachten und vielfältige Informationspflichten zu erfüllen haben.

Diese umfassen zum Beispiel die ordnungsgemäße Information zum Verbraucher-Widerrufsrecht, zum anderen aber auch die Pflichtinformation zum Online-Streitbeilegungsverfahren oder darüber hinaus auch den Dauerbrenner der Grundpreisangabe.

Hinweis: Sorgen Sie vor – egal ob Webseitenbetreiber oder Online-Händler - und sichern Ihre Internetauftritte durch anwaltliche Expertise ab. Genau hierfür bieten wir unsere Schutzpakete an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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