AG München: E-Mail-Werbung kann trotz erteilter Einwilligung wegen Zeitablaufs unzulässig werden
Die Zusendung von E-Mail-Werbung setzt grundsätzlich voraus, dass der Adressat im Vorfeld eine hierauf bezogene Einwilligung erteilt hat. Dadurch soll er davor geschützt werden, unerwünschter Werbung ausgesetzt zu werden. Wie weitreichend dieser Schutz tatsächlich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des AG München. Das Gericht stellte klar, dass eine einmal erteilte Einwilligung nach Ablauf eines gewissen Zeitraums erlöschen kann - zumindest wenn weitere Umstände im Einzelfall hinzutreten. Dies kann dazu führen, dass die entsprechende E-Mail-Werbung unzulässig wird. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Einwilligung mit Verfallsdatum?
Der Entscheidung lag ein Streit um die Versendung von E-Mail-Newslettern aus den Jahren 2021 und 2022 zugrunde. Der Hintergrund war, dass sich der Kläger im Jahr 2015 im Rahmen einer Golfclub-Mitgliedschaft bei der Beklagten für einen Newsletter eingetragen hatte. Ende 2017 erhielt der Kläger dann den vorerst letzten Newsletter per E-Mail.
Erst mit E-Mail vom 23.12.2021 ging im E-Mail-Postfach des Klägers ein neuer Newsletter mit dem Betreff „Weihnachtsgruß und Info über Änderungen zum neuen Jahr“ ein.
Darin wurde dem Kläger unter anderem folgendes mitgeteilt:
"... als Abonnent/in des Golf.de Newsletters informieren wir Sie heute über eine Änderung hinsichtlich des zukünftigen Layouts.
Der Absender und Ersteller des Newsletters ist und bleibt die d g online GmbH (dgo). Sie haben den Newsletter bei der dgo kostenlos abonniert und daran wird sich auch nichts ändern."
In der Folgezeit gingen regemäßig weitere Newsletter beim Kläger ein. Daher fragte dieser bei der Beklagten nach, inwiefern seinerseits eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails erteilt worden war, woraufhin die Beklagte auf das Einverständnis aus dem Jahr 2015 verwies.
Diese erklärte zudem, dass der Kläger seit 2017 das Online-Portal im Golfclub nicht mehr genutzt hatte, sodass seine Mitgliedschaft beendet und er vorerst aus dem Verteiler genommen wurde. Dies wurde jedoch wieder rückgängig gemacht, nachdem eine Zusammenarbeit mit dem DGV (Deutscher Golf Verband) ausgelaufen war. Nach Ansicht der Beklagten hätten ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mitgliedschaft Newsletter versendet werden dürfen.
Der Kläger sah in der Übersendung der Newsletter ab 2021 eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und klagte, nachdem er die Beklagte erfolglos abgemahnt hatte, vor dem AG München auf Unterlassung.
AG München: Einwilligung kann nach den Umständen des Einzelfalls erlöschen
Das Gericht kommt zu dem Schluss (Urteil vom 14.02.2023 – Az. 161 C 12736/22), dass die ursprünglich erteilte Einwilligung des Klägers angesichts der Umstände des Einzelfalls wegen Zeitablaufs unwirksam geworden ist.
Dabei setzt es sich zunächst mit den bisher in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten zur zeitlichen Wirksamkeit einer Einwilligung auseinander. Beachtenswert war, dass sich das AG München ausdrücklich mit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 (Urteil vom 01.02.2018 – Az. III ZR 196/17) befasste. In der benannten Entscheidung hatte der BGH festgehalten, dass eine einmal erteilte Einwilligung im Grundsatz nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen kann.
Dennoch ging das AG München im vorliegenden Fall davon aus, dass das Einverständnis – obwohl es grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt – vorliegend aufgrund von weiteren Umständen nicht mehr fortbestehe.
Insbesondere stellt das Gericht auf folgende Umstände ab:
"Der Kläger hatte die Newsletter der Beklagten 2015 und 2017 abonniert, seinen Account auf der Website der Beklagten aber seit Dezember 2017 nicht mehr genutzt. Seit Dezember 2017 hatte der Kläger infolge seines Austritts aus einem Golfclub keine Newsletter mehr erhalten. Der Austritt aus dem Club und die anschließende Nichtnutzung waren der Beklagten ausweislich ihrer Stellungnahme in Anlage K7 auch bekannt. Die Beklagte nahm nach eigenen Angaben in Anlage K7 erst im Dezember 2021 wieder Kontakt auf, nachdem die Kooperation mit dem Deutschen Golf Verband ausgelaufen war."
Zudem hob das Gericht hervor, dass eine ausdrückliche Einwilligung anfänglich vorhanden war. Der Kläger hatte zunächst ein Abonnement in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft in einem Golfclub abgeschlossen. Diese Mitgliedschaft endete Ende 2017, von der die Beklagte auch Kenntnis hatte und dem Kläger keine weiteren E-Mails mehr zusandte.
Als die internen Vorschriften der Beklagten Ende 2021 geändert wurden, hatte der Kläger seit vier Jahren weder seinen Account bei der Beklagten genutzt noch E-Mails der Beklagten erhalten. Die Beklagte hatte auch keine positive Kenntnis davon, dass der Kläger sich erneut für den Newsletter oder für einen anderen Golfclub angemeldet hatte, der mit ihr verbunden war.
Angesichts der erheblichen Zeitspanne von vier Jahren und des Endes der Zusendung infolge des Austritts des Klägers aus einem Golfclub durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Einwilligung des Klägers weiterhin bestand. Nach Ansicht des Gerichts hätte sich die Beklagte zuerst erkundigen müssen, ob dies noch der Fall war.
Im Ergebnis wurden die Newsletter demnach ohne wirksame Einwilligung übersendet. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine solche unerwünschte Zusendung von Werbe-E-Mails eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Dabei stellte es auf einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre sowie auf Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK ab, wonach elektronische Post zum Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung des Adressaten zulässig sei. Vorliegend würden die schutzwürdigen Belange des Klägers überwiegen, sodass der festgestellte Eingriff auch rechtswidrig sei.
Sie möchten noch mehr erfahren? Detaillierte Informationen zum Newsletterversand haben wir für Sie in unserem Beitrag zusammengefasst: E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
Fazit
Das Interessante an der vorliegenden Entscheidung des AG München ist, dass sie auf den ersten Blick von der Rechtsprechung des BGH abweicht – schließlich hatte letzterer festgestellt, dass eine einmal erteilte Einwilligung unbegrenzt fort gilt.
Auf den zweiten Blick stimmt das AG München dem BGH in diesem Grundsatz jedoch zu. Es kommt aber zu dem Schluss, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände eine solche Einwilligung dennoch erlöschen kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob in dieser Frage weitere Entscheidungen folgen und ob sich andere Gerichte dieser Argumentation anschließen werden.
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