Ätherische Öle – Was Online-Händler beim Verkauf zu beachten haben
Ätherische-Öle und Produkte in denen solche Öle enthalten sind, erfreuen sich seit Jahren wachsender Beliebtheit. In Supermärkten, Drogerien, Apotheken oder Weihnachtsmärkten findet sich inzwischen eine große Auswahl solcher Duft- und Aromaöle. Auch Online werden ätherische Öle gerne umgesetzt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Kategorie der Zulassung
- II. Kosmetik
- 1. Verpackung und Etikettierung
- 2. Angebotsausgestaltung im Online-Handel
- III. Bedarfsmittel/ Gebrauchsgegenstände
- 1. Verpackung und Etikettierung
- 2. Wie müssen Online-Angebote von ätherischen Ölen die als Bedarfsmittel verkauft werden gekennzeichnet sein?
- IV. Fazit
Da viele von den Ölen echte Alleskönner sind und sich der Händler bei dem Verkauf der Öle bereits fragen muss, ob er ein Kosmetikum, ein Lebensmittel oder gar eine Arznei verkauft, wird es hier für den Rechtsanwender schnell unübersichtlich.
Händler fragen sich im Wald der EU-Verordnungen und Gesetze häufig, mit welchen Informationen sie ihre Produkte und ihr Online-Angebot nun versehen müssen um den hohen Verbraucherschutzansprüchen gerecht zu werden.
Der folgende Beitrag soll hierzu eine Orientierungshilfe bieten:
I. Kategorie der Zulassung
Im ersten Schritt muss der Händler feststellen unter welcher Zulassung er das entsprechende Öl verkaufen wird. Diese Feststellung muss auf Grundlage einer Einzelfallbewertung, unter Berücksichtigung aller Merkmale und des Verwendungszwecks der einzelnen Öle, getroffen werden. In der Regel wird der Hersteller die Zulassungsart bereits getroffen haben. Abhängig von der Zulassung ergeben sich dann die entsprechenden Deklarations- und Kennzeichnungspflichten. Für ätherische Öle kommen insbesondere folgende Zulassungsoptionen, in Frage:
- Bedarfsmittel (z.B. zur Raumbeduftung für Kerzen oder Lampen)
- Kosmetik (z.B. zur Hautpflegeprodukte, Badezusätze etc.)
- Lebensmittel (z.B. zum Würzen oder Aromatisieren von Speisen und Getränken)
- Arzneimittel (z.B. zur äußerlichen oder innerlichen Anwendung)
Auch wenn ein Öl für verschiedene Verwendungszwecke geeignet sein kann, muss sich der Händler oder Hersteller für eine dieser Zulassungsarten entscheiden. Gegebenenfalls kann das gleiche Öl zusätzlich unter einer anderen Kategorie, dann aber mit anderen Kennzeichnungsvoraussetzungen verkauf werden.
Beispiel: Ein Pfefferminzöl kann gegebenenfalls sowohl zum Verzehr geeignet sein, als auch als Bedarfsmittel zur Raumbeduftung verwendet werden. Der Händler bzw. der Hersteller muss sich jedoch für einen Verwendungszweck entscheiden um festlegen zu können, wie das Öl ordnungsgemäß verpackt, angeboten und beworben werden kann. Der Händler kann dabei unter Umständen bereits an den vom Hersteller festgelegten Verwendungszweck gebunden sein.
Hinweis: Da die meisten ätherischen Öle entweder als Bedarfsmittel oder als Kosmetik verkauft werden, beschränkt sich dieser Beitrag, zur Gewährung einer besseren Lesbarkeit, auf die Kennzeichnungsplichten innerhalb dieser beiden Kategorien.
II. Kosmetik
Kosmetische Mittel sind alle Produkte die dazu bestimmt sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen. Sie dienen dabei ausschließlich dem Zweck, den Körper zu reinigen, zu parfümieren, sein Aussehen zu verändern, ihn zu schützen, ihn in einem guten Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Wird ein ätherisches Öl als Kosmetikum verkauft, müssen entsprechende Kennzeichnungspflichten erfüllt werden. Diese Kennzeichnungs- und Informationspflichten ergeben sich für Kosmetika aus der europäischen Kosmetik-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1223/2009).
1. Verpackung und Etikettierung
a) Pflichtangaben
Nach der Kosmetik-Verordnung bedarf es folgender Angaben auf der Verpackung und des Behältnisses:
- Namen oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Personen
- Angabe des Ursprungslandes, sofern das Öl importiert wurde
- Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch (siehe dazu Anhänge III – VI der EU-KosmetikV)
- Chargennummer oder Zeichen, dass eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht
- Verwendungszweck
- Liste der Bestandteile mit vorangestellter Angabe „Ingrediens“ (Bestandteile mit ihren INCl-Bezeichnungen in abnehmender Reihenfolge)
Diese Angaben sind gesetzlich verpflichtend. Sie sind unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar anzugeben.
b) Weitere Angaben
Zusätzlich können weitere Angaben auf Verpackung und Etikett für den Verbraucher hilfreich sein und auch über die Qualität eines Öles Auskunft geben:
- Deutscher und botanischer Name der Pflanzer
- Bezeichnung des Öls (z.B. naturreines Öl, bioidentisches Öl, naturbelassenes Öl etc.)
- Herkunftsland/ Land des Anbaus
- Verwendeter Pflanzenteil (z.B. Blüte, Samen, Wurzel)
- Gewinnungsverfahren des Öls (z.B. Destillation, Extraktion etc.)
- Ggf. Lösungsmittel oder Art des Verdünnungsöls und/oder Mischungsverhältnis in Prozent
- Ggf. Zertifizierung/ Kontrollstelle
- Anbauweise der Pflanze (z.B. biologischer Anbau, Wildsammlung etc.)
- Weitere Sicherheitshinweise
- Dosierempfehlung
c) Gefahrenpiktogramme
Öle mit Zulassung als Kosmetikum müssen nicht mit Gefahrenpiktogrammen der CPL-Verordnung versehen werden.
Beispiel:
2. Angebotsausgestaltung im Online-Handel
Für den Vertrieb ätherischer Öle durch den Online-Handel sind nach der EU-KosmetikV sind keine besonderen Vorschriften getroffen worden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder in der Werbung, der Produktbeschreibung, der Verpackung noch auf dem Öl selbst, Aussagen gemacht werden dürfen die den Verbraucher in die Irre führen können.
Hinweis: Für Händler die Kosmetika vertreiben, empfiehlt es sich dringend, sich zusätzlich mit den detaillierten Anforderungen und Pflichtenprogramm der EU-KosmetikV zu beschäftigen. Hierzu verweisen wir auf diesen ausführlichen Leitfaden der IT-Recht Kanzlei.
III. Bedarfsmittel/ Gebrauchsgegenstände
Bedarfsgegenstände sind gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 9 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches - „Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“. Unter die Kategorie der Bedarfsmittel fallen daher beispielsweise Öle die zur Raumbeduftung und Aromatherapie verwendet werden. Dies dürfte das größte Anwendungsgebiet ätherischer Öle auf dem derzeitigen Markt sein. Die meisten Hersteller verkaufen Ihre Öle dementsprechend unter dieser Kategorie.
Die Kennzeichnung und Deklarationspflichten dieser Aromaöle richtet sich nach der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen. Insbesondere ätherische Öle, die als „gefährlich“ im Sinne der CLP-Verordnung gelten, müssen dabei strengen Kennzeichnungserfordernissen gerecht werden. Als „gefährlich“ im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere Öle mit den folgenden Eigenschaften:
ätzend, brandfördernd, entzündlich, erbgutverändernd, explosionsgefährdend, fortpflanzungsgefährdend, gesundheitsschändlich, giftig, hochentzündlich, krebserzeugend, leichtentzündlich, reizend, sehr giftig, sensibilisierend, umweltgefährlich
Ob ein Öl eines oder mehrere dieser Eigenschaften aufweist, muss im Einzelfall beurteilt werden, dazu bedarf es der Informationen des Herstellers.
1. Verpackung und Etikettierung
a) Pflichtangaben
Ein Kennzeichnungsetikett hat gemäß der CLP-Verordnung verpflichtend folgende Element zu beinhalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
- Nennmenge des Stoffes oder des Gemisches in der Verpackung
- Produktidentifikatoren/ Chargennummer
- Ggf. Gefahrenpiktogramm(e) nach Art. 19 der CLP-Verordnung - sofern benötigt
- Ggf. Signalwörter nach Art. 20 CLP-Verordnung sofern benötigt
- Ggf. Gefahrenhinweise nach Art. 21 CLP-Verordnung - sofern benötigt
- Ggf. geeignete Sicherheitshinweise gemäß Art. 22 CLP-Verordnung - sofern benötigt
- Ergänzende Informationen nach Art. 25 CLP-Verordnung - sofern benötigt
b) Weitere Angaben
Zusätzlich können weitere Angaben auf Verpackung und Etikett für den Verbraucher hilfreich sein und auch über die Qualität eines Öles Auskunft geben:
- Deutscher und botanischer Name der Pflanzer
- Bezeichnung des Öls (z.B. naturreines Öl, bioidentisches Öl, naturbelassenes Öl etc.)
- Herkunftsland/ Land des Anbaus
- Verwendeter Pflanzenteil (z.B. Blüte, Samen, Wurzel)
- Gewinnungsverfahren des Öls (z.B. Destillation, Extraktion etc.)
- Ggf. Lösungsmittel oder Art des Verdünnungsöls und/oder Mischungsverhältnis in Prozent
- Ggf. Zertifizierung/ Kontrollstelle
- Anbauweise der Pflanze (z.B. biologischer Anbau, Wildsammlung etc.)
- Weitere Sicherheitshinweise
- Dosierempfehlung
c) Gefahrenpiktogramme
Anders als Öle die als Lebensmittel oder Kosmetika verkauft werden, benötigen Aromaöle die als Bedarfsmittel in den Handel kommen, soweit es ihre Eigenschaften erfordern, eine Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen. Das Kennzeichnungsetikett hat alle, für das spezielle Öl relevanten, Gefahrenpiktogramme zu enthalten. Die Piktogramme sollen dazu dienen, dem Verbraucher auf einen Blick bestimmte Informationen über die betreffende Gefahr zu vermitteln. In Anhang V der CPL-Verordnung finden sich die einzelnen Piktogramme mit der jeweiligen Zuordnung zur Gefahrenklassen und Gefahrenkategorie.
Beachte: Die CLP-enthält auch zahlreiche Vorschriften über Details der Darstellung, Rangfolge und Größe der Gefahrenpiktogramme. Da diese, je nach Verpackung und Produkt, stark vom jeweiligen Einzelfall abhängen, wird in diesem Beitrag von der Beschreibung weiterer Einzelheiten abgesehen. Händlern ist zu empfehlen sich hier gegebenenfalls bei dem Hersteller über die Kennzeichnungspflicht im Einzelnen zu informieren.
Beispiel:
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/CLP/Kennzeichnung/Beispiel/CLP-Beispiel.html
2. Wie müssen Online-Angebote von ätherischen Ölen die als Bedarfsmittel verkauft werden gekennzeichnet sein?
Nach der CLP-Verordnung sind die Kennzeichnungspflichten sehr weitreichend und betreffen auch die Online-Angebote und Werbung der Händler. Erfasst sind damit insbesondere klassische Angebote und Artikelbeschreibungen in Onlineshops und auf Verkaufsplattformen.
Ebenfalls erfasst sind ferner sonstige Darstellungen betroffener Produkte z.B. im Rahmen von Online-Katalogen, Onlineschriften, Onlinewerbeportalen, Onlineanzeigeportalen, Werbeflyern oder sonstige Darstellungen betroffener Produkte auf Internetseiten, auch wenn dort noch keine Bestellung und/ oder kein Kauf getätigt werden kann.
Im Zweifel sollten Händler alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsetiketts des Gemisches zu dessen gefährlichen Eigenschaften vorhanden sind, online so darstellen, dass der Kunde diese zwingend vor dem Kauf des Produkts angezeigt bekommt.
Dabei muss der Händler dem Kunden vor Einleitung des Bestellvorgangs insbesondere die folgenden Informationen bereitstellen:
- Gefahrenpiktogramm(e)
- Signalwörter
- Gefahrenhinweis(e), einschließlich der ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Art. 25 Abs. 6 CLP-Verordnung
- Sicherheitshinweis(e)
Welche konkreten Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise im jeweiligen Einzelfall im Angebot bzw. in der Werbung angegeben werden müssen, hängt entscheidend von den Eigenschaften des jeweils angebotenen bzw. beworbenen Aromaöls ab.
Aus Anhang I Teile 2 bis 5 zur CLP-Verordnung ergibt sich die jeweilige Kennzeichnungspflicht für die Produktverpackung einer Chemikalie und damit in der Folge auch die Antwort auf die Frage, welche Angaben in der (Online-)Werbung gemacht werden müssen.
Wichtig ist dabei, dass die Kennzeichnungen für den Kunden online bereits vor dem Kauf ersichtlich sind.
Hinweis: Weitere Informationen zum Verkauf von Chemikalien finden sie auch in diesem Beitrag.
IV. Fazit
Verkäufer von ätherischen Ölen sind vor eine Vielzahl von gesetzlichen Herausforderungen gestellt.
Die Pflichten zur Kennzeichnung beim Verkauf von ätherischen Ölen richten sich zunächst nach der Zulassung unter der das betreffende Öl verkauft wird. Diese ist für den Händler der Dreh- und Angelpunkt für alle folgenden Kennzeichnungspflichten.
Um die Kennzeichnung dann im Einzelfall ordnungsgemäß durchzuführen, sind die Händler in den meisten Fällen auf die Zusammenarbeit mit den Herstellern angewiesen. Die Händler verfügen über die nötigen Informationen in aller Regel nicht selbst und können diese meist auch nicht ohne Hilfe des Herstellers beschaffen. Sie sollten daher bereits beim Einkauf Wert darauflegen, physisch korrekt gekennzeichnete Produkte zu erwerben und im Vorfeld beim Hersteller Erkundigungen anstellen.
Auch mag es seltsam anmuten, dass die Kennzeichnungspflichten für Öle die als Bedarfsmittel verkauft werden, strenger und aufwändiger zu deklarieren sind, als solche die als Kosmetikprodukt vertrieben werden. Insbesondere die Gefahrenpiktogramme und Gefahrhinweise sind dabei vielen Händlern und Herstellern von ätherischen Ölen ein Dorn im Auge, da sie dazu geeignet sind, dem Konsumenten auf den ersten Blick den Eindruck zu vermitteln, ein gesundheitsschädliches synthetisches Chemie-Produkt in den Händen zu halten.
Da jedoch ausgerechnet gerade hier viel und gerne abgemahnt wird, ist gerade in diesem Bereich große Sorgfalt geboten. Händler die nicht selbst zugleich Hersteller sind, sollten sich bezüglich der konkreten Kennzeichnungspflichten und nötigen Kennzeichnungsmittel an den jeweiligen Hersteller wenden. Für die Vornahme der Kennzeichnung in ihren Angeboten sind die Händler selbst verantwortlich, erhalten jedoch in aller Regel dabei Unterstützung durch den Hersteller, z.B. durch einen Zugang zu entsprechenden Datenbanken bzw. Kennzeichnungsdatenblättern.
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12 Kommentare
Meine Frage ist bei welchen Bedingungen ich Mischungen aus ätherischen Ölen, die ich selbst fertige, verkaufen darf?
Muss ein "naturreines" oder "naturbelassenes" Öl zu 100% aus ätherischem Öl bestehen, dem weder etwas hinzugefügt noch etwas entzogen wurde? Oder obliegt dies dem Gutdünken des Händlers oder Herstellers?
muss jetzt bei einem ätherischem Öl als Bedarfsmittel ein Produktidentifikator oder Chargennummer oder beides stehen.
Ist die Chargennummer zwingend erforderlich wenn als Bedarfsmittel verkauft wird?
LG Walter
vielen Dank für den ausführlichen Artikel.
Sie schreiben hier von Zulassung.
Wo muss denn Bedarfsmittel wie Raumbeduftung (Wasser/Alkohol/äth. Öl-Gemisch) zugelassen werden?
Meine Frage wäre: muss ich bei der Vermarktung von Hydrolaten/Pflanzenwasser, die auch Substanzen von ätherischen Ölen enthalten ,Piktogramme verwenden
Herzlichen Dank
danke für den informativen Artikel.
Ich bin soeben auf die folgende Meldung gestoßen – ist die Deklaration von ätherischen Ölen als Kosmetika damit hinfällig?
https://icada.eu/etherische-oele-packungs-kennzeichnung-pflicht-verschaerft
danke
Gelten die Deklarierungsvorschriften mit den Piktogrammen auch für einen hergestellten Raumduft (80% Wasser, 20% Alkohol, 40 Tropfen natürliche, ätherische Öle)? Also stark verdünnt?
Vielen Dank für eine Antwort!
Die Umsetzungsfristen für die Etikettierung nach der CPL-Verordnung sind bereits vollständig abgelaufen. Seit dem 1. Dezember 2010 können Stoffe nach den neuen Standards eingestuft und gekennzeichnet werden.
Seit dem 1. Juni 2015 gilt das neue System als verpflichtend für alle neuen Produkte, die unter diese Verordnung fallen.
Gemische die noch gemäß der alten DPD eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden und vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden mussten bis 1. Juni 2017 abverkauft werden.
3. "Sie schreiben der Händler muss sich für einen Verwendungszweck entscheiden und danach die Etikettierung ausrichten, also z.B. Piktogramme aufdrucken. Nun habe ich vor zwei Wochen ein Zitronenöl gekauft mit aromatischen (vernebeln) und kosmetischen (auf die Haut auftragen) Beschreibungen auf dem Etikett. D.h. dieses Öl muss die Zulassung nach Kosmetikverordnung (aus meiner Sicht die höhenwertige Zulassung) haben. In diesem Fall müssen Piktogramme nicht aufgedruckt werde, schreiben Sie. Allerdings befinden sich in diesem Fall 3 verschiedene Piktogramme auf der Flasche?"
Ja. Um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden und den jeweiligen Anforderungen der Zulassungsart gerecht zu werden, sollte sich der Händler der das Öl in den Verkehr bringen will, für eine Kategorie entscheiden.
Die Zulassungsarten können dabei nicht kategorisiert werden.
4. "Gehört zu den Pflichtangaben bei Bedarfsmitteln nicht auch das Haltbarkeitsdatum?"
Nein. Die CLP-Verordnung sieht dies nicht vor. Das Haltbarkeitsdatum kann deklaratorisch (muss aber nicht obligatorisch) angegeben werden.
Ein paar Fragen habe ich jedoch:
1. Bis wann ist die Verordnung EG Nr. 1272/2008 und deren zahlreiche Ergänzungen für alle Firmen endgültig in der Etikettierung umzusetzen?
2. Wie lange ist der Verkauf von ätherischen Ölen mit alter Etikettierung noch zulässig?
3. Sie schreiben der Händler muss sich für einen Verwendungszweck entscheiden und danach die Etikettierung ausrichten, also z.B. Piktogramme aufdrucken. Nun habe ich vor zwei Wochen ein Zitronenöl gekauft mit aromatischen (vernebeln) und kosmetischen (auf die Haut auftragen) Beschreibungen auf dem Etikett. D.h. dieses Öl muss die Zulassung nach Kosmetikverordnung (aus meiner Sicht die höhenwertige Zulassung) haben. In diesem Fall müssen Piktogramme nicht aufgedruckt werde, schreiben Sie. Allerdings befinden sich in diesem Fall 3 verschiedene Piktogramme auf der Flasche?
4. Gehört zu den Pflichtangaben bei Bedarfsmitteln nicht auch das Haltbarkeitsdatum?
Können Sie mir und eventuell anderen Lesern hier bei der Aufklärung helfen?
Vielen Dank
Holger