Verkauf von Kosmetika

Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“

Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“

Gewisse chemische Verbindungen gelten als gesundheitlich bedenklich oder gar gesundheitsgefährdend und dürfen deshalb nach der EU-Kosmetik-Verordnung, dem maßgeblichen Rechtsakt für die rechtlichen Anforderungen an Kosmetika in der EU, in Produkten nicht enthalten sein. Ein verbotener Stoff ist etwa „Lilial“ (Butylphenyl Methylpropional), der teilweise vorschriftswidrig dennoch in Kosmetika zum Einsatz kommt. Händler, die lilialhaltige Produkte vertreiben, müssen mit Abmahnungen rechnen, wie aktuelle Fälle zeigen.

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Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten

Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten

Neue Verbotsvorschriften sorgen für erhebliche Irritationen unter Online-Händlern: Bereits ab 17. Oktober 2023 soll für bestimmte Mikroplastik-Produkte ein EU-weites Vertriebsverbot gelten. Da in vielen beliebten Produkten Mikroplastik enthalten ist, stellt sich nun die Frage, was Händler ab sofort beachten müssen. Wir erläutern in diesem Beitrag die neuen Regelungen und klären auf, welche Produkte ab wann nicht mehr verkauft werden dürfen und ob Bestände aufgrund von Übergangsvorschriften abverkauft werden dürfen.

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LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein

LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Warnhinweise und die Liste der Inhaltsstoffe bei kosmetischen Produkten nicht so auf Verpackungen aufgebracht werden dürfen, dass diese kaum mit bloßem Auge lesbar sind. Nach den Vorgaben der Kosmetik-Verordnung der EU müssen derartige Angaben leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Frankfurt am Main in unserem Beitrag.

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Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen

Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt den strengen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009. Ergänzt durch die Kosmetik-Werbeverordnung Nr. 665/2013 und das allgemeine Wettbewerbsrecht, ergeben sich für den Verkauf von Kosmetika nicht nur wesentliche Pflichten für Hersteller. Vielmehr haben auch Händler im Fernabsatz mit Kosmetikprodukten besondere Voraussetzungen zu beachten. In diesem Leitfaden hat die IT-Recht Kanzlei die wesentlichen kosmetikrechtlichen Pflichten von Herstellern und (Online)-Händlern zusammengetragen.

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LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?

LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?

Müssen die Inhaltsstoffe von (Natur-)Kosmetikprodukten in Online-Angeboten angegeben werden? Eine aktuelle einstweilige Verfügung des LG Karlsruhe, die der IT-Recht-Kanzlei vorliegt, legt dies nahe. Verpflichtet die Rechtslage somit Online-Händler zur Angabe der Inhaltsstoffe von Kosmetika? Und wenn ja, wie muss die Information gegeben werden bzw. was müssen Online-Händler beachten? Wir klären auf!

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Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten

Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten

Der IT-Recht Kanzlei liegen zwei Abmahnungen vor, die sich auf angeblich unzulässige Werbung für Kosmetikprodukte beziehen. In beiden Fällen wurden Online-Händler abgemahnt, die im Internet Kosmetikprodukte angeboten haben. In dem einen Fall wird dem Händler ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kosmetik-Claims-VO vorgeworfen, da er mit Aussagen geworben hat, die nicht durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden. In dem anderen Fall wird dem Händler ein Verstoß gegen Artikel 19 Kosmetik-VO in Verbindung mit § 5a UWG vorgeworfen, da er in seinem Online-Angebot nicht über die Inhaltsstoffe informiert und dem Verbraucher somit wesentliche Informationen vorenthalten habe.

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Zu Risiken und Nebenwirkungen..: Warnhinweise bei NEM und Kosmetika irreführend

Zu Risiken und Nebenwirkungen..: Warnhinweise bei NEM und Kosmetika irreführend

"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" – wir kennen das aus der Arzneimittelwerbung aus Funk und TV. Für die Bewerbung von Arzneimitteln ist dieser Hinweis nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes eine Pflichtangabe. In unserem Fall ging es aber um die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) und Kosmetika - mit eben diesem Warnhinweis. Das OLG Dresden (Urteil vom 15.01.2019, Az. 14 U 941/18) hat befunden, dass bei derartigen Produkten der Hinweis irreführend ist, da der fälschliche Eindruck entsteht, dass es sich bei diesen Produkten um Arzneimittel handelt.

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OLG Karlsruhe: Online-Artikelbeschreibungen von (Natur-)Kosmetikprodukten müssen bereits die genauen Inhaltsstoffe enthalten!

OLG Karlsruhe: Online-Artikelbeschreibungen von (Natur-)Kosmetikprodukten müssen bereits die genauen Inhaltsstoffe enthalten!

Das OLG Karlsruhe hat entschieden (Urteil vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17), dass im Rahmen des Verkaufs von (Natur-)Kosmetik in einem Online-Shop bereits in der Artikelbeschreibung die exakten Inhaltsstoffe zu nennen sind. Wie das Gericht seine Ansicht begründet und welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung für die Praxis erwachsen, können Sie in unserem Beitrag nachlesen.

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OLG Düsseldorf: Werbung für Hyaluronkapseln als Hautverjüngungsmittel ist wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf: Werbung für Hyaluronkapseln als Hautverjüngungsmittel ist wettbewerbswidrig

Hyaluron ist ein wichtiger Bestandteil des Bindegewebes und findet in der Medizin insbesondere für Arthritis geschädigte Gelenke Anwendung. Seit einigen Jahren hält Hyaluron aber auch Einzug in der Kosmetikindustrie. Die Wirksamkeit von Hyaluronsäure in Kapselform als kosmetisches Mittel gegen Hautalterung war Gegenstand eines jüngst vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2017, Az.: 20 U 10/16.) gefällten Urteils.

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Konservierungsmittel „Methylisothiazolinon“ (MIT) seit 12.02.2017 in Kosmetikprodukten verboten

Konservierungsmittel „Methylisothiazolinon“ (MIT) seit 12.02.2017 in Kosmetikprodukten verboten

Die EU-Kosmentikverordnung (EG-Verordnung Nr. 1223/2009) stellt bereits seit 2013 für Hersteller und Händler verbindliche Regelungen für den Verkauf von Kosmetika auf. Durch eine Änderung des Anhangs V der Verordnung ist es seit dem 12.02.2017 untersagt, sogenannte „Leave-on“- Kosmetikprodukte auf dem Unions-Markt in den Verkehr zu bringen, die Methylisothiazolinon (MIT) enthalten.

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BGH: Werbeaussagen für Kosmetikprodukte müssen nicht wissenschaftlich gesichert sein

BGH: Werbeaussagen für Kosmetikprodukte müssen nicht wissenschaftlich gesichert sein

Grundsätzlich trifft den Werbenden die Verantwortung dafür, dass die von ihm gemachten Werbeaussagen über die Wirkung eines Produkts zutreffend sind. Dies hat er im Streitfall auch zu beweisen. Die Anforderungen, die dabei an die jeweiligen Beweismittel zu stellen sind, sind unter anderem von der Art der Ware abhängig, die beworben wird. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt über die Anforderungen geäußert, die an die Belegbarkeit von Wirkungsaussagen für kosmetische Mittel zu stellen sind (Urteil vom 28.01.2016, I ZR 36/14).

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„Ohne Tierversuche“: Zulässigkeit der Werbeaussage im Kosmetik-Handel

„Ohne Tierversuche“: Zulässigkeit der Werbeaussage im Kosmetik-Handel

Gerade im Kosmetikbereich, in dem seit jeher nach wissenschaftlichen Kriterien mit den verschiedensten chemischen Substanzen und laboratorischen Tests gearbeitet wird, bekennen sich viele Hersteller zunehmend zu mehr ethischer Verantwortung und verzichten demgemäß bei der Entwicklung neuer Produkte weitgehend auf Tierversuche. Dies geschieht aber nur teilweise freiwillig, weil auch das Gesetz Experimente mit Tieren bei Kosmetik im Wesentlichen untersagt. Insofern stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen noch mit der Tierversuchsfreiheit geworben werden darf. Lesen Sie im Folgenden mehr.

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Kosmetische Mittel: Ab heute gelten neue EU-Vorschriften

Kosmetische Mittel: Ab heute gelten neue EU-Vorschriften

Ab heute müssen alle kosmetischen Mittel in den Ladenregalen – sowohl in der EU hergestellte kosmetische Mittel als auch in Drittländern hergestellte – vollständig der Kosmetikverordnung entsprechen; dadurch werden strengere Sicherheitsstandards garantiert und die Verbraucher erhalten bessere Informationen.

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eBook zur neuen Kosmetikverordnung: EG-Verordnung Nr. 1223/2009

eBook zur neuen Kosmetikverordnung: EG-Verordnung Nr. 1223/2009

Ab dem 11.07.2013 löst die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 ("EU-Kosmetikverordnung") die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung vollständig ab. Sie betrifft vor allem Hersteller von kosmetischen Mitteln. Aber auch Händler sind von ihr betroffen, denn einige ihrer Informationspflichten und Werberegelungen sind gerade für Händler von Belang. Die IT-Recht Kanzlei stellt in ihrem aktuellen eBook die EU-Kosmetikverordnung vor und erläutert die auf Hersteller, Importeure und Händler zukommenden Pflichten.

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EU-Kosmetikverordnung: Die Rolle der "verantwortlichen Person"

EU-Kosmetikverordnung: Die Rolle der "verantwortlichen Person"

Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, muss jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zugeordnet sein. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der in der EU-Kosmetikverordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten. Wer ist diese "verantwortliche Person"? Was hat sie für Pflichten? Kann auch ein Händler eine "verantwortliche Person" im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sein? Diese und viele weitere Fragen klärt die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag.

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EU-Kosmetikverordnung: Notifizierung kosmetischer Mittel vor dem Inverkehrbringen

EU-Kosmetikverordnung: Notifizierung kosmetischer Mittel vor dem Inverkehrbringen

Ab dem 11.07.2013 löst die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 die Richtlinie 76/768 komplett ab. Alle kosmetischen Mittel, die ab dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht, d.h. erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden sollen, müssen vorher über das System "CPNP" der EU-Kommission gemeldet ("notifiziert") werden. Dies gilt auch für kosmetische Mittel, die bereits vor dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wurden und nach dem 11. Juli 2013 weiter auf dem Markt bereit gestellt werden. Wie funktioniert das neue Notifizierungssystem der EU-Kosmetikverordnung? Wer hat es zu beachten? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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EG-Verordnung Nr. 1223/2009: Kennzeichnung kosmetischer Mittel

EG-Verordnung Nr. 1223/2009: Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Ab dem 11.07.2013 wird sich die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ausschließlich nach Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung zu richten haben. Produkte, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, werden ab dem 11. Juli 2013 nach der EU-Kosmetikverordnung in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig sein. Im Vergleich zur deutschen Kosmetikverordnung wird es nur wenig neue verpflichtende Kennzeichungselemente geben. Wie sind kosmetische Mittel in Zukunft zu kennzeichnen? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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EU-Kosmetikverordnung: Pflichten der Händler kosmetischer Mittel

EU-Kosmetikverordnung: Pflichten der Händler kosmetischer Mittel

Ab dem 11.Juli.2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung (Verordnung Nr. 1223/2009 ) die sog. "EG-Kosmetik-Richtlinie" (Nr. 76/768/EG) vollständig ab und damit zugleich auch viele nationalen Regelungen, die sich derzeit in Deutschland etwa im LFGB sowie in der Kosmetikverordnung wiederfinden. Welche Pflichten treffen Händler kosmetischer Mittel in Zukunft? Werden kosmetische Mittel im Internet kennzeichnungspflichtig sein? Lesen Sie zum Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

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Die EU-Kosmetikverordnung kommt

Die EU-Kosmetikverordnung kommt

Mitte des Jahres 2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung ab. Sie betrifft vor allem Hersteller von Kosmetika. Aber auch Händler sind von ihr betroffen, denn einige ihrer Informationspflichten und Werberegelungen sind gerade für Händler von Belang. Die IT-Recht Kanzlei stellt die EU-Kosmetikverordnung vor und erläutert die auf Hersteller und Händler zukommenden Pflichten.

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Bleachingmittel mit Wasserstoffperoxiskonzentration über 0,1 % - 6 %: Nur Abgabe an Zahnärzte ist erlaubt

Bleachingmittel mit Wasserstoffperoxiskonzentration über 0,1 % - 6 %: Nur Abgabe an Zahnärzte ist erlaubt

Am 17.07.2012 ist die 59. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung in Kraft getreten, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/84 dient. Sie regelt unter anderem, dass Zahnaufheller und-bleichmittel, welche eine Konzentration zwischen 0,1 % und 6 % H202 (Wasserstoffperoxid) aufweisen, ausschließlich an Zahnärzte abgegeben werden dürfen - dies gilt seit dem 31.10.2012.

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