Neuregelung für Kleinunternehmer - Handlungsbedarf!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Kleinunternehmer/Differenzbesteuerung: Umgang mit „inkl. MwSt.“ bei Preisangaben"
Am 01.01.2025 ist eine gesetzliche Neuregelung für Kleinunternehmer in Kraft getreten. Betroffene Online-Händler müssen ihre Hinweise und AGB anpassen. Wir stellen hierfür angepasste AGB und Mustervorlagen zur Verfügung.
Rechtlicher Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der deutsche Gesetzgeber § 19 UStG, der Regelungen für so genannte Kleinunternehmer enthält, wesentlich überarbeitet und das deutsche Umsatzsteuergesetz an das EU-Recht angeglichen.
Die Regelung gilt seit dem 01.01.2025 unmittelbar. Es gibt keine Übergangsregelungen oder Übergangsfristen.
Neue Schwellenwerte
Der Schwellenwert des Vorjahresumsatzes hat sich von bisher 22.000 € auf 25.000 € erhöht. Außerdem wurde für das laufende Jahr eine neue Grenze in Höhe von 100.000 € (bisher 50.000 €) eingeführt.
Kleinunternehmer ist danach, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz macht.
Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung
Nach der bisher gültigen Rechtslage wurde die Umsatzsteuer von Kleinunternehmern nach dem Gesetzeswortlaut lediglich „nicht erhoben“. Hieraus ließ sich ableiten, dass auch Leistungen von Kleinunternehmern grundsätzlich Umsatzsteuer auslösen, diese aber wegen Geringfügigkeit nicht an das Finanzamt gezahlt werden musste.
Seit dem 01.01.2025 wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nicht mehr verzichtet, stattdessen sind die Umsätze steuerbefreit.
Aus steuerrechtlicher Sicht hat dies für betroffene Unternehmer keine signifikanten Auswirkungen. Sie dürfen weiterhin keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Auch ein Vorsteuerabzug ist weiterhin nicht möglich.
Allerdings müssen Unternehmer, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, in ihren Rechnungen nunmehr darauf hinweisen, dass für ihre Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Der bisher übliche Hinweis in Rechnungen, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird, muss also ggf. angepasst werden.
Auswirkungen für Online-Händler
Online-Händler, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, müssen hierauf auch weiterhin in ihrem Online-Auftritt hinweisen. Dies ist einerseits im Verhältnis zu Verbrauchern erforderlich, um klarzustellen, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise handelt. Andererseits ist dies im Verhältnis zu Unternehmern erforderlich, um klarzustellen, dass im Falle eines Erwerbs ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Dabei sollte der Hinweis verdeutlichen, dass aufgrund der Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer anfällt.
Wie ein solcher Hinweis konkret lauten und auf der Online-Präsenz des Händlers dargestellt werden könnte, erläutern wir in diesem Beitrag.
Sofern der Händler in seinem Impressum auf die Geltung der Kleinunternehmerregelung hinweist, muss dieser Hinweis ggf. zusätzlich angepasst werden.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Händler AGB verwendet und diese eine Regelung zu den Preisangaben und zur Besteuerungsart enthalten.
Die IT-Recht Kanzlei hat die AGB im Rahmen ihrer Schutzpakete für den E-Commerce entsprechend angepasst und stellt diese ihren Mandanten ab sofort im Mandanten-Portal bereit.
Mandanten, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen und für Ihre AGB eine Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei nutzen, erhalten ein automatisches Update und müssen insoweit nicht gesondert tätig werden.
Sofern eine Schnittstelle nicht genutzt wird oder nicht zur Verfügung steht, sollten die AGB zeitnah manuell durch die im Mandantenkonto hinterlegte Version ausgetauscht werden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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