Abmahnung: Fehlende Textilkennzeichnung bei Kleidung

Eine Abmahnung beanstandet die fehlende Textilkennzeichnung beim Verkauf von Kleidung. Erfahren Sie mehr zum Thema Textilkennzeichnung und der vorliegenden Abmahnung in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was war Anlass für die Abmahnung?
Ein Online-Händler erhielt eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V., weil er auf seiner Verkaufsplattform Textilprodukte ohne die erforderliche Angabe der Textilfaserzusammensetzung angeboten hatte.
Die Abmahnung bezog sich auf Kinder-Kniestrümpfe, welche ohne die Pflichtangaben beworben bzw. angeboten worden sind. Laut der Abmahnung verstößt das Fehlen dieser Angaben gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 und stellt somit nach Ansicht des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. einen Wettbewerbsverstoß dar.
Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes
Die gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnungspflicht findet sich in Art. 16 Abs. 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung, der vorschreibt, dass die Textilfaserzusammensetzung von Textilprodukten leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden muss – auch im Online-Handel:
"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung (1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen zu schützen und ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben kann zu einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände führen, die sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen.
Nach § 3a UWG gilt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln als unlautere geschäftliche Handlung und kann zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Zudem können Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sanktioniert werden. Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnis, Maßnahmen gegen die fehlende oder falsche Kennzeichnung zu ergreifen. In schwerwiegenden Fällen drohen Bußgelder, Verkaufsverbote oder Rückrufe betroffener Waren.
Best Practice: Wie sollten Textilwaren rechtssicher im Internet verkauft werden?
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) regelt die Kennzeichnungspflichten für Textilerzeugnisse innerhalb der Europäischen Union.
(Online-)Händler sind verpflichtet, die genaue Faserzusammensetzung ihrer Produkte anzugeben, wobei ausschließlich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen verwendet werden dürfen.
Unsere Tipps für die richtige Textilkennzeichnung:
- Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
- Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
- Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden, vgl. Artikel 16 Absatz der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für den Online-Handel; die Angaben müssen für Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache des Landes erfolgen, in dem das Produkt angeboten wird; für den deutschen Markt bedeutet dies eine Kennzeichnung auf Deutsch.
Es gibt Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, beispielsweise für bestimmte kleine Accessoires oder gebrauchte, konfektionierte Textilien, die als solche gekennzeichnet sind. Bei freiwilligen Angaben zur Faserzusammensetzung müssen die Vorgaben der Verordnung dennoch eingehalten werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen müssen mit dem Hinweis "Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs" gekennzeichnet werden.
Verstöße gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden und stellen zudem ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, das abgemahnt werden kann.
In unserem speziellen Leitfaden zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung behandeln wir die rechtlichen Anforderungen beim Verkauf von Textilerzeugnissen auf dem EU-Markt:
- Welche Kennzeichnungspflichten bestehen?
- Welche Textilfaserbezeichnungen sind zulässig?
- Wie muss die Kennzeichnung erfolgen und was wird häufig beanstandet?
Außerdem informieren wir in unserem Beitrag über die aktuelle Rechtsprechung zur Textilkennzeichnung.
Fazit
Die Abmahnung zeigt, dass die Einhaltung der Textilkennzeichnungsverordnung auch für Online-Händler eine überaus wichtige Rolle spielt. Grundsätzlich müssen die der EU-Textilkennzeichnungsverordnung unterliegenden Textilwaren ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Laut EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen nur exakt die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden.
Fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnungen können schnell zu kostspieligen Abmahnungen führen. Händler sollten daher ihre Produktseiten regelmäßig auf Vollständigkeit und Rechtskonformität prüfen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
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