Achtung: Irreführende Bewerbung einer Schallzahnbürste als Ultraschallzahnbürste
Eine aktuelle Abmahnung beanstandet die irreführende Bewerbung einer Schallzahnbürste als Ultraschallzahnbürste. Über den konkreten Abmahnvorwurf lesen Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnte einen Online-Händler ab, der auf der Verlaufsplattform „ebay“ u.a. eine „Philips Sonicare Protective Clean 5100…“- Zahnbürste anbot.
Diese bewarb er mit dem Hinweis „Ultraschallzahnbürste“, obwohl es sich tatsächlich um eine Schallzahnbürste handelte.
Verstoß bei irreführender Werbung gegenüber Verbrauchern
Die Werbung des Online-Händlers war irreführend, sodass er gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstieß.
Denn der Hinweis „Ultraschallzahnbürste“ erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, die beworbene Zahnbürste funktioniere nach dem Prinzip der Ultraschalltechnologie. Tatsächlich arbeitet die angebotene Ware mit einer mechanischen Reinigung mittels Bürsten und gehört daher zur Kategorie der Schallzahnbürsten.
Die Bezeichnung als „Ultraschallzahnbürste“ suggeriert jedoch, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um eine Ultraschallzahnbürste des teureren Segments handelt. Die Werbung ist somit wettbewerbswidrig.
Best Practice: wettbewerbskonforme Bewerbung von Schallzahnbürsten
Für eine abmahnsichere Werbung gegenüber Verbrauchern muss die Zahnbürste korrekt bezeichnet werden. Die richtige Bewerbung als Ultraschallzahnbürste bzw. als Schallzahnbürste ist ausschlaggebend, da zwischen den Produkten elementare Unterschiede bestehen:
Bei Ultraschallzahnbürsten erfolgt die Reinigung nicht durch die Reibung des Bürstenkopfes, sondern durch Versetzen der Flüssigkeit und Reinigungsmasse in Schwingungen. Diese erreichen das Spektrum von Ultraschall (ab 16 kHz). Es bilden sich winzig kleine Bläschen in der Zahncreme, die auf der Zahnoberfläche platzen und Unreinheiten entfernen. So können sie einfach ausgespült werden, während die Zähne sowie das Zahnfleisch nicht mechanisch belastet werden.
Ultraschallzahnbürsten zählen daher zum oberen Preissegment der elektrischen Zahnbürsten.
Dagegen werden bei Schallzahnbürsten die Zähne lediglich durch Reibung des Bürstenkopfes auf der Zahnoberfläche gesäubert. Schallzahnbürsten sind deshalb deutlich günstiger als Ultraschallzahnbürsten.
Um Abmahnkosten zu vermeiden, muss der Online-Händler daher sicherstellen, mit welcher Technologie das Produkt arbeitet, ob es sich also um eine Ultraschallzahnbürste oder um eine herkömmliche Schallzahnbürste handelt.
Nur mit der entsprechend korrekten Bezeichnung darf die elektrische Zahnbürste beworben werden.
Vorsicht bei der Anmeldung im Batteriemelderegister im Rahmen des Verkaufs von elektrischen Zahnbürsten: Dem OLG Frankfurt zufolge kommt es auf die richtige Batterieart entscheidend an. Alles rund um das Urteil des Gerichts lesen Sie in diesem Beitrag.
Fazit
Elektronische Zahnbürste müssen entsprechend ihrer verwendeten Technologie richtig beworben werden.
Eine Schallzahnbürste, die durch eine mechanische Reinigung mittels Bürsten arbeitet, darf daher nicht als Ultraschallzahnbürste bezeichnet werden. Bei dieser elektrischen Zahnbürste werden nämlich Flüssigkeit und Reinigungsmasse im Spektrum des Ultraschalls in Schwingungen versetzt, wobei die platzenden Bläschen in der Zahncreme Verunreinigungen lösen. Ultraschallzahnbürsten gehören daher dem oberen Preissegment an.
Wird eine herkömmliche Schallzahnbürste als Ultraschallzahnbürste ausgewiesen, droht Abmahngefahr aufgrund irreführender Werbung.
Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen - in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
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