Abmahnungen: "Weiße Ware"-Händler sind zur Zeit besonders gefährdet!
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Zur Zeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die im Internet "Weiße Ware" verkaufen und dabei die zwingenden Regelungen zur Anbieterkennzeichnung nicht hinreichend beachten.
So sieht insbesondere die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten, die EnVKV nebst Anlage, eine ganze Reihe von Pflichtangaben für die Bewerbung von Weißer Ware im Internet vor.
Vorsicht
Gerade die Abmahnungen in diesem Bereich werden immer kleinlicher, wie etwa der folgende Auszug einer aktuellen Abmahnung zeigt:
"Nach den §§ 3,5 EnVKV i.V.m. Ziff. 6 und Spalte 5 der Tabelle 1 der Anlage 1 zur EnVKV i.V.m. dem Anhang III der Richtlinie 9717/EG besteht die Pflicht, den geschätzten Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogramme, ausgedrückt als "Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme)", anzugeben.
Sie bieten unter Verstoß gegen die vorbenannten gesetzlichen Bestimmungen eine "Spülmaschine Teil- oder Vollintegriert 45 cm. Neu Orig." zum Kaufpreis von € 540,00 an, ohne die eingehend aufgeführten Erläuterungen anzugeben."/
Der Abmahner bezifferte den Streitwert für diese Lappalie mit 10.000 Euro!
Fazit:
Sie sind Verkäufer von "Weisser Ware"? Dann informieren Sie sich dringend hinsichtlich der zu beachtenden Produktkennzeichnungsvorschriften, wie etwa die in der EnVKV enthaltenen. Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne die folgende Hilfestellung zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
RainerSturm / PIXELIO
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