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Aktuelle Abmahnung aufgrund Verletzung der Informationspflicht des Herstellers/ Importeurs nach § 18 Abs. 4 ElektroG

07.06.2024, 14:53 Uhr | Lesezeit: 7 min
Aktuelle Abmahnung aufgrund Verletzung der Informationspflicht des Herstellers/ Importeurs nach § 18 Abs. 4 ElektroG

Für Hersteller und Importeure von Elektro(nik)-Geräten ist eine Auseinandersetzung mit dem Elektrogesetz (ElektroG) unumgänglich, wie eine aktuelle Abmahnung zeigt. Neben der elektrorechtlichen Registrierungs- und Ausweisungspflicht ist vor allem die Informationspflicht für Hersteller/ Importeure zu beachten. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie dieser Informationspflicht nachkommen und Abmahnungen vermeiden können.

I. Wie ist die Informationspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen?

1. Inhalt der Informationspflicht

Die Informationspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte findet sich in § 18 Abs. 4 ElektroG.

Sie entsteht ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten. Zu informieren sind private Haushalte.

Die Elektro- und Elektronikgeräte, denen die erforderlichen Informationen schriftlich beizufügen sind, werden in § 2 Abs. 2 ElektroG aufgeführt:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm2 enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mind. eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Kleingeräte)
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt

Über folgende sechs Punkte sind die privaten Haushalte ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten zu informieren (§ 18 Abs. 4 Satz 1 ElektroG) :

  • darüber, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben,
  • die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 ElektroG n.F.,
  • über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  • über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“) und
  • über die WEEE-Registrierungsnummer des Herstellers

Hersteller müssen die oben genannten Pflichtinformationen in zweierlei Hinsicht bereitstellen, und zwar

  • einerseits im Internet (darauf beziehen sich die nachstehenden Ausführungen)
  • sowie durch Beifügen zu ihren Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form

Bitte beachten Sie, dass der Begriff der „privaten Haushalte“ sehr weitgehend ist. Es kommt dafür insbesondere nicht darauf an, ob der Käufer tatsächlich als Verbraucher handelt. Ein Elektro- bzw. Elektronikgerät kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt angesehen werden. Dies etwa dann, wenn eine dortige Nutzung tatsächlich vollkommen ausgeschlossen ist, etwa bei industriellen Großgeräten.

Zu den beizufügenden Informationen gehört nicht die Auskunft über die erzielten Sammel- und Verwertungsquoten (§ 18 Abs. 4 Satz 3 ElektroG) . Der jeweilige Stand diesbezüglich ist vielmehr jährlich zu veröffentlichen.

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2. Umsetzung der Informationspflicht

Nun ist zu klären, wie die erforderlichen Informationen an die privaten Haushalte zu vermitteln sind.

§ 18 Abs. 4 Satz 2 ElektroG schreibt die Umsetzungsform der Informationspflicht vor. Danach sind die aufgeführten sechs Informationen dem Elektro- bzw. Elektronikgerät in schriftlicher Form beizufügen.

Die schriftliche Information kann beispielsweise in Form eines separaten Schriftstücks oder eines Anhangs in der Bedienungsanleitung erfolgen. Der Informationspflicht genügt jedoch nicht der bloße Link auf eine Fundstelle der Informationen im Internet.

Muster-Pflichtinformationen für Hersteller/Importeure:

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten ein Muster zur Erfüllung dieser Informationspflichten in diesem Beitrag zur Verfügung.

II. An wen richtet sich die Informationspflicht?

Es verbleibt die Frage, wer zur Beifügung der genannten Informationen verpflichtet ist.

Auch die Informationspflicht trifft insbesondere den Hersteller. Der Begriff ist in § 3 Nr. 9 ElektroG definiert. Als Hersteller gilt demnach

  • der Produzent, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt bzw. herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
  • der Anbieter bzw. Weiterverkäufer, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland offeriert bzw. gewerbsmäßig weiterveräußert. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Elektrogerät erscheint.
  • der Importeur, der gewerbsmäßig Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet.
  • der Anbieter im Ausland, der Elektrogeräte unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern offeriert und nicht in Deutschland niedergelassen ist.
  • der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Elektro-Händler agieren oft als Hersteller sowie als Vertreiber. Die gleichzeitige Erfüllung der beiden Positionen liegt beispielsweise vor, wenn der Händler Elektrogeräte aus dem Ausland unmittelbar einführt oder unter eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringt.

Aus der Aufzählung der Hersteller geht hervor, dass auch der vertreibende Händler ggf. die Informationspflicht zu erfüllen hat. Vertreibt er nämlich schuldhaft nicht registrierte, neue Elektrogeräte, gilt er ebenfalls als Hersteller. In diesem Fall richten sich auch an den Vertreiber die Herstellerpflichten, wie die Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten.

Ist der registrierungspflichtige Hersteller nicht in Deutschland niedergelassen, hat er einen Bevollmächtigen zu beauftragen (§ 8 Abs. 1 und 2 ElektroG) . Dieser übernimmt die gesetzlichen Pflichten eines Herstellers in Deutschland und beantragt an dessen Stelle die nötigen Registrierungen bei EAR.
Ist die Bestimmung eines Bevollmächtigten erforderlich, hat dieser die Informationspflicht nach § 18 Abs. 4 ElektroG im Auftrag des Herstellers zu erfüllen.

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III. Fazit

Hersteller bzw. ihr Bevollmächtigter haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens ihren Elektro- und Elektronikgeräten eine Reihe von Informationen beizufügen. Die erforderlichen sechs Informationen sind in § 18 Abs. 4 Satz 1 ElektroG aufgeführt.

Die Informationspflicht besteht gegenüber privaten Haushalten und hat schriftlich zu erfolgen.

Indem Sie die aufgelisteten Informationen schriftlich, z.B. auf einem separaten Schriftstück oder im Rahmen der Bedienungsanleitung, Ihren Elektrogeräten beifügen, verfolgen Sie einen abmahnsicheren Verkauf. So riskieren Sie keine Bußgelder oder Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche eines Mitbewerbers!

Achten Sie auf eine ausreichende Angabe Ihrer jeweiligen Registrierungsnummer und beugen Sie so einer Abmahnung vor!

IV. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

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