Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.: Irreführende Werbung

Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.: Irreführende Werbung
Stand: 15.03.2022 2 min

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf irreführender Werbung über die Herkunft von Speisesalz. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. in unserem Beitrag.

1. Was wird in der Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. konkret vorgeworfen?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:

  • irreführende Werbung über die Herkunft von Speisesalz mit dem Hinweis "Himalaya Salz"
  • gerügter Verstoß auf: Onlineshop
  • Stand: 02/2022
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2. Was wird vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
  • Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 245,18 Euro.

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

3. Was halten wir von der Abmahnung?

Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. unter anderem folgendes geprüft werden:

  • Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
  • Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
  • Wann wurde die Handlung begangen?
  • Liegt vielleicht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor?

Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!

4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung...

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Toey Andante / shutterstock.com

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