Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
clicksale
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
SumUp
Teilehaber.de
Tentary
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
Zoho
ZVAB

Achtung Abmahnung: unzulässiger Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts

10.07.2024, 11:59 Uhr | Lesezeit: 8 min
Achtung Abmahnung: unzulässiger Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts

Eine uns aktuell vorliegende Abmahnung hat den unzulässigen Ausschluss des 14-tägigen Widerrufsrechts eines Verbrauchers zum Gegenstand. Dieses kann nämlich nur in einigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Im Folgenden zeigen wir, in welchen Fällen und auf welche Art ein zulässiger Ausschluss möglich ist.

Was war Anlass der Abmahnung?

In einer aktuellen Abmahnung wurde der unzulässige Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB bemängelt.

Der abgemahnte Händler bot in seinem Online-Shop u.a. Wohnraumteppiche an. Für diese Produkte schloss er das Widerrufsrecht von Verbrauchern wie folgt aus:

"Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dies bedeutet, dass Wohnraumteppiche nicht unter Widerrufsrecht fallen, da diese immer individuell hergestellt werden."

Der Hinweis auf das ausgeschlossene Widerrufsrecht war erneut nach Auswahl des betreffenden Wohnmobilherstellers, des Modells, dessen Baujahr und einer bestimmten Farbe angegeben.

Grundsätzliches zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Bestimmte Verträge sehen ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Dies ist der Fall bei Verträgen, die nur über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon oder Internet) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (§ 312g Abs. 1 BGB) .

Grundsätzlich gilt daher: Tätigt ein Verbraucher bei einem Online-Händler eine Bestellung (Fernabsatzvertrag), besitzt er ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Erklärt der Verbraucher (definiert in § 13 BGB) sein Widerrufsrecht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Unternehmer (definiert in § 14 BGB) , sind beide Parteien nicht mehr an den Vertrag gebunden.

Die Frist ist bereits gewahrt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 14 Tage abgesendet wird. Sie beginnt jedoch nicht zu laufen, solange der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat (s.u. III.).

Dabei ist die Ausübung des Widerrufsrechts an keine Form gebunden. Sie kann ebenso mündlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen.

Bei Erklärung des Widerrufs haben die Parteien die jeweils erhaltenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Hat der Verbraucher den Kaufpreis bereits entrichtet, muss der Unternehmer ihm diesen zurückerstatten.

Dagegen muss der Verbraucher die empfangene Ware an den Unternehmer zurücksenden. Dabei hat der Verbraucher selbst die Rücksendungskosten zu tragen, wenn er hierüber ordnungsgemäß vor Vertragsschluss vom Unternehmer informiert wurde (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) .

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht jedoch nicht ausnahmslos. In einigen Situationen muss der Händler vor einer unzumutbaren Rückabwicklung des Vertrages geschützt werden. Ebenso ist in diesen Fällen das für den Verbraucher bestehende Missbrauchspotenzial einzugrenzen.

§ 312g Abs. 2 BGB bestimmt 13 Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bzw. vorzeitig erlischt. Der effektive Verbraucherschutz gebietet jedoch, die Ausnahmen eng auszulegen und die Fälle des Ausschlusses so weit wie möglich zu begrenzen.

Lesetipp: Sie möchten sich ausführlicher über die einzelnen Ausnahmefälle des Widerrufsrechts informieren? In diesem Beitrag beleuchten wir die relevantesten Ausschlusstatbestände und die hierzu bislang erfolgte Rechtsprechung näher.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Wie ist die Abmahnung rechtlich zu bewerten?

Der Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB für kundenspezifische Ware greift allerdings erst, wenn das Produkt auf individuelle Bestellung des Verbrauchers hergestellt wird.

Denn eine solch individualisierte Ware ist nach dem Widerruf regelmäßig nicht mehr verkäuflich. Der Ausschluss des Widerrufsrechts schützt daher den Unternehmer davor, auf dem Produkt sitzen zu bleiben.

Für einen solchen Ausschluss reichen jedoch folgende Umstände nicht aus:

  • der Unternehmer hat die Ware nicht vorrätig verfügbar.
  • der Verbraucher kann gewisse Eigenschaften der Ware aus bereitgestellten Listen des Unternehmers aussuchen. Vielmehr muss die Ware speziell auf die Wünsche und Anliegen des Verbrauchers zugeschnitten sein.
  • der Unternehmer produziert ein Standardprodukt erst aufgrund der Bestellung des Verbrauchers. Dabei ist auch unerheblich, ob der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware anfertigt.

Die Auswahl des Fahrzeugmodells, des Baujahrs und der Farbe des betreffenden Wohnraumteppichs reichen daher nicht für die Anfertigung einer kundenspezifischen Ware nach § 312g Abs. 2 Nr.1 BGB aus. Es liegen gerade nicht Produkte vor, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Vielmehr sind Standardwaren gegeben, die ggf. erst nach Bestellung des Verbrauchers angefertigt werden. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers ist hier unzulässig.

Der unzulässige Ausschluss des Widerrufsrechts ist wettbewerbswidrig (§§ 3a, 5 UWG) . Dem Händler können Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche drohen (§§ 8, 9 UWG) .

Praxisempfehlung - Vorgehensweise bei bestehendem bzw. ausgeschlossenem Widerrufsrecht

Unabhängig vom im Einzelfall ggf. einschlägigen Ausnahmetatbestand sollten Unternehmer grundsätzlich folgende Punkte im Hinblick auf ein bestehendes bzw. ausgeschlossenes Widerrufsrecht beachten:

1. Belehrung bei bestehendem Widerrufsrecht:

Besitzt der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, ist der Händler dazu verpflichtet, ihn hierüber zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) . Unternehmer müssen Verbraucher ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehren. Dabei ist u.a. die Übernahme der Rücksendungskosten durch den Verbraucher zu berücksichtigen.

Für die ordnungsgemäße Unterrichtung können Händler der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein gesetzliches Muster hierzu zu entnehmen.

2. Belehrung bei nicht bestehendem Widerrufsrecht:

Greift einer der in § 312g Abs. 2 BGB aufgezählten Ausnahmetatbestände, ist ebenso an eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über den Ausschluss bzw. das vorzeitige Erlöschen zu denken (§ 246a § 1 Abs. 3 EGBGB) .

Steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB zu, hat der Unternehmer ihn darüber zu informieren, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann. In diesen Fällen trifft Händler ebenfalls die Pflicht, den Verbraucher über den Umstand zu belehren, dass er ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besitzt.

Erlöscht das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 BGB vorzeitig, muss der Unternehmer ihn über die Umstände informieren, unter denen er das Widerrufsrecht verliert.

Dies wirft die Frage auf, in welcher Form über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht zu belehren ist.

Das Gesetz bestimmt insoweit eine besondere Informationspflicht. Es trifft aber keine Aussagen darüber, in welcher Form und mit welchem Inhalt diese genau erfüllt werden kann.

Jedenfalls die formalen Voraussetzungen werden in Art. 246a § 4 EGBGB konkretisiert: Dieser sieht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe dessen Vertragserklärung in einer klaren, verständlichen und an das verwendete Fernkommunikationsmittel angepassten Weise bereitstellt.

Der besonderen Informationspflicht könnte auf folgenden Wegen nachgekommen werden:

a) Vollständige Widerrufsbelehrung

Zunächst erscheint es paradox, einen Verbraucher mitunter über ein Widerrufsrecht zu unterrichten, nur um es daraufhin direkt wieder auszuschließen. Eine vollständige Widerrufsbelehrung ist dennoch geeignet, die vorgeschriebene Informationspflicht ordnungsgemäß umzusetzen. Ausschlaggebend ist, dass sie einen entsprechenden Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts aufweist. Sonst könnte der Unternehmer nicht hierauf gegenüber dem Verbraucher verweisen.

b) Isolierter Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Alternativ besteht die Möglichkeit isoliert auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall hinzuweisen (z.B. in einer separaten Klausel der AGB).

Eine Musterformulierung eines solchen Hinweises stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten kostenlos in diesem Beitrag zur Verfügung.

Empfehlung: Mit Blick auf die möglichen rechtlichen Risiken ist die Lösung vorzuziehen, die eine vollständige Widerrufsbelehrung bereitstellt, inklusive eines zutreffenden Hinweises zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall. Wählt der Händler nämlich lediglich den separaten Hinweis auf den vorliegenden Ausschluss des Widerrufsrechts, muss er sich vollkommen sicher sein, dass sein Sortiment nur Artikel anbietet, die vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen sind.

Bei einer zusätzlichen vollständigen Widerrufsbelehrung dagegen wäre der Unternehmer auch im Falle eines unzulässigen Ausschlusses des Widerrufsrechts seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Die Kombinationslösung aus umfassender Widerrufsbelehrung und isolierten Ausschluss-Hinweis gewährleistet daher die nötige Absicherung für jeden Fall.

Fazit

Online-Händler haben Vorsicht beim Umgang mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht eines Verbrauchers walten zu lassen. Zur Vorbeugung einer Abmahnung müssen sie sicherstellen, dass der beabsichtige Ausschluss des Widerrufsrechts tatsächlich unter einen der in § 312g Abs. 2 BGB aufgeführten Ausnahmetatbestände fällt.

Im Hinblick auf den relevanten Fall der kundenspezifischen Ware nach § 312g Abs. 2 Nr.1 BGB muss es sich um ein auf die individuelle Bestellung des Verbrauchers hin angefertigtes Produkt handeln. Die Auswahl bestimmter Eigenschaften der Waren aus bereitgestellten Listen des Unternehmers oder die Anfertigung von Standardwaren nach Bestellung des Verbrauchers genügen hierfür nicht.

Bei bestehendem wie ausgeschlossenem Widerrufsrecht hat der Händler stets die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht zu beachten (Art. 246a § 1 Abs. 3, § 4 EGBGB) .

Der abmahnsichere Umgang mit dem Widerrufsrecht eines Verbrauchers vervollständigt Ihren rechtssicheren Verkauf!

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?

Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 70.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
spacezerocom

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
(21.05.2024, 11:13 Uhr)
LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
(10.05.2024, 11:46 Uhr)
Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
Achtung Abmahnung: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei elektrischen Zahnbürsten
(06.05.2024, 16:14 Uhr)
Achtung Abmahnung: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei elektrischen Zahnbürsten
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Mystery- und Überraschungsboxen nach Öffnung?
(02.05.2024, 07:42 Uhr)
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Mystery- und Überraschungsboxen nach Öffnung?
Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
(30.04.2024, 07:43 Uhr)
Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
(15.04.2024, 15:21 Uhr)
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei