Aktuelle Abmahnung: Irreführende Angaben über geographische Herkunft eines Produkts
Die Bezeichnung „Made in Germany“ genießt weiterhin großes internationales Ansehen. Verkäufer streben danach, ihre Produkte mit diesem wertsteigernden Ruf auszuzeichnen, laufen dabei jedoch oft Gefahr, abgemahnt zu werden. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie die geographische Herkunft Ihrer Produkte abmahnsicher angeben und Fehler wie in der uns vorliegenden Abmahnung vermeiden.
I. Geographische Herkunftsangaben eines Produkts
Was ist überhaupt vom Begriff „geographische Herkunftsangaben“ (oder „Herkunftszeichen“) umfasst?
Unter diesen Begriff fallen solche Bezeichnungen, die ein Produkt als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes bzw. einer Region kommend kennzeichnen. Dabei muss
- eine bestimmte Qualität,
- ein bestimmter Ruf oder
- ein anderes bestimmtes Merkmal
des Produkts im Wesentlichen seiner geographischen Herkunft zuordenbar sein.
Die Ware wird also mit einer bestimmten Qualität, einem bestimmten Ruf oder einem sonstigen bestimmten Merkmal in Verbindung gebracht, sodass der Käufer das Produkt dieser bestimmten geographischen Herkunft zuordnet.
Wenn die durch eine geographische Herkunftsangabe markierten Waren oder Dienstleistung über spezielle Eigenschaften bzw. Qualitäten verfügen, gilt daher folgendes: Die geographische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nur gebraucht werden, wenn das Produkt diese bestimmten Eigenschaften bzw. Qualitäten auch besitzt.
Die Herkunftsangabe kennzeichnet folglich die Beziehung des Produkts zu seinem geographischen Ursprung. Es erfolgt ein gewerblicher Hinweis auf das Herkunftsgebiet bzw. die Herstellungsstätte.
II. Irreführende Angaben über die geographische Herkunft, § 127 MarkenG
Abmahnungen drohen hier bei geographischen Herkunftsangaben, die das Markenrecht verletzen.
1. Untersagte Handlungsweisen
§ 127 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnen (MarkenG) untersagt irreführende Herkunftszeichen:
Danach dürfen geographische Herkunftsangaben nicht für Produkte benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die Angabe bezeichnet wird. Dies ist gegeben, wenn bei der Benutzung solcher Angaben, Namen oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderen Ursprungs eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht (§ 127 Abs. 1 MarkenG) .
Mit anderen Worten: Herkunftsangaben dürfen nur für solche Produkte gemacht werden, die tatsächlich aus der Region, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die Angabe bezeichnet wird, wenn sonst die Gefahr einer Irreführung begründet wird.
Genießt die geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, darf sie ebenfalls nicht gebraucht werden, wenn die Benutzung für Produkte anderen Ursprungs geeignet ist, den Ruf ungerechtfertigt unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen (§ 127 Abs. 3 MarkenG, z.B. bei der Bezeichnung „Made in Germany“).
Schließlich darf eine geographische Herkunftsangabe für Produkte dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn diese die entsprechenden besonderen Eigenschaften bzw. Qualitäten besitzen (§ 127 Abs. 2 MarkenG) . Die ausgewiesenen Waren und Dienstleistungen müssen folglich den gleichen Standard aufweisen.
Ein Verstoß gegen eine Regelung des § 127 MarkenG wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet (§ 144 Abs. 1 MarkenG) . Mitbewerber können aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 5, 8 UWG, § 128 Abs.1 MarkenG) .
2. Zu vermeidende, irreführende Herkunftsangaben
Die Grenze von abmahnsicheren zu riskanten Herkunftsangaben ist schnell überschritten. Online-Händler sollten mit folgenden Angaben bei Ihrer Produktbewerbung vorsichtig sein.
Am Beispielsland Deutschland: Liegt die Herstellungsstätte des angebotenen Produkts nicht tatsächlich in Deutschland, gelten als irreführende Angaben über die geographische Herkunft u.a.
- Werbeaussagen wie „Geboren in Deutschland“, insbesondere unter zusätzlicher Verwendung der Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland
- Bewerbung des Produkts als „Symbol für deutsche Zuverlässigkeit“
- Angaben wie „Land der Markenregistrierung: Deutschland“ oder „Deutsche Marke“
- Bezeichnung der Produkte als „deutsche [Produktname bzw. -gattung]“
- ausladende Beschreibungen der traditionellen Manufaktur der zugrundeliegenden deutschen Marke ohne bzw. mit nur einem versteckten Hinweis auf die tatsächliche Herstellungsstätte
Solche Ausdrücke und Erläuterungen nehmen die angesprochenen Kundenkreise als Herkunftsangaben wahr. Sie sind jedoch irreführend, wenn das Produkt in einem als dem beworbenen Land hergestellt und anschließend importiert wird (§ 127 Abs. 1 MarkenG) . Eine Irreführungsgefahr besteht nämlich immer dann, wenn die betroffene Angabe bei einem beträchtlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Ware hervorruft.
Bei Anpreisung der außergewöhnlichen und besonders hochwertigen „Zuverlässigkeit“ oder „traditionellen Handwerkskunst“ eines anderen Landes als des tatsächlichen Herstellungsorts wird irreführend mit der Qualität bzw. dem Ruf dieses Landes geworben (§ 127 Abs. 2, 3 MarkenG) .
Die Irreführung entfällt auch nicht, da unmissverständlich eindeutige Ausdrücke wie „Hergestellt in …“ oder „Made in …“ vermieden und stattdessen Umschreibungen wie „Geboren in …“ oder „… Marke“ gebraucht werden. Es wird nach wie vor die tatsächliche Herkunft der Ware verschleiert bzw. über diese hinweggetäuscht.
3. Wann ist die Verwendung „Made in Germany“ zulässig?
Dies wirft die Frage auf, wann denn nun ein Produkt beispielsweise die Bezeichnung „Made in Germany“ zulässigerweise als geographische Herkunftsangabe tragen darf.
Lesetipp: Wann ist die Angabe „Designed in Germany“ zulässig? Zu dieser Thematik dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.
Abschließende und verallgemeinernde Antworten auf diese Frage sind schwierig zu treffen. Ob eine „Made in…“-Angabe irreführend ist, kann letztlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig festgestellt werden.
Einigkeit besteht darüber, dass die Bezeichnung „Made in Germany“ wettbewerbswidrig ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Produkts aus dem Ausland stammen.
Im Grundsatz darf ein Erzeugnis nur dann mit dem Qualitätsmerkmal „Made in Germany“ ausgezeichnet werden, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen. Dies sind diejenigen, welche die für die Wertschätzung der Verbraucher ursächlichen Eigenschaften des Produktes begründen.
III. Fazit
Hüte sich, wer sich mit fremden Federn schmückt! Die Angabe einer hochwertigen, angesehenen Herstellungsstätte gilt als indirektes Gütesiegel und besitzt prädikatsgleiche Wirkung. Stimmt sie jedoch nicht mit dem tatsächlichen Herstellungsort überein, ist es mit der Abmahnung wegen irreführender Angaben über die geographische Herkunft des Produktes nicht mehr weit (§ 127 MarkenG) .
Daher dürfen Herkunftsangaben nur für solche Waren und Dienstleistungen gemacht werden, die tatsächlich aus dem Ort, Gebiet oder Land herrühren, das durch die Angabe benannt wird, sofern andernfalls die Gefahr einer Irreführung hervorgerufen wird.
Ebenso darf die entsprechende Herkunftsangabe nur für Produkte getätigt werden, die deren besonderen qualitativen Eigenschaften bzw. Qualitäten aufweisen.
Schließlich dürfen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nicht unlauter ausgenutzt oder in ihrer Unterscheidungskraft bzw. in ihrem Ruf beeinträchtigt werden.
Eine Irreführung ist auch dann gegeben, wenn statt „Made in …“ oder „Hergestellt in …“ umgehende Ausdrücke wie „Geboren in …“, „… Marke“, „Land der Markenregistrierung: …“ verwendet werden.
Kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die wesentlichen Herstellungsschritte für ein Erzeugnis in der angegebenen Herstellungsstätte erfolgen, ist die vorherige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Vermeidung von Abmahnungen meist unumgänglich.
IV. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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