Achtung Abmahnung: Was ein eBay-Händler so alles falsch machen kann...
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss eine ganze Reihe von (oftmals von eBay-Händlern eingesetzten) rechtlichen Formulierungen als abmahnfähig eingestuft. Darüber hinaus hat es sich zum fliegenden Gerichtsstand geäußert.
Was ist nach dem OLG Hamm (Beschluss vom 17.10.2007, Az. 4 W 148/07) abmahnfähig?
Dazu gehört,
- die Verwendung verschiedener Widerrufsbelehrungen.
- die Einräumung einer nur 2-wöchigen Widerrufsfrist bei eBay
- die Unterlassung des Hinweises, dass ein Wertersatz bei der nur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware nicht geltend gemacht werden kann.
- die Pflicht des Verbrauchers, die Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung mit dem Händler abstimmen zu müssen.
- die Belehrung „die Frist beginnt mit Erhalt der Ware“.
- der Hinweis, dass die Rücksendung ausreichend frankiert sein muss.
- der Hinweis, dass nicht freigemachte Waren nicht angenommen werden.
- der Hinweis, dass die Rücksendung der Ware in der unbeschädigten Originalverpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel zu erfolgen hat.
- der Hinweis, dass nur ausreichend frankierte Sendungen angenommen werden.
- der Hinweis, dass bei unfreien Sendungen die Ware verweigert werde.
- der Hinweis, dass eingeschweißte Ware durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und damit vom Umtausch ausgeschlossen sei.
- der Hinweis, dass Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln[ vom Umtausch ausgeschlossen sei](Fragen_zum_Widerrufsrecht.html ).
- der Hinweis, dass Ware mit Gebrauchsspuren vom Umtausch ausgeschlossen sei.
- der Hinweis, dass bei Beschädigungen durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung das Widerrufsrecht nicht in Kraft trete.
- die Unterlassung, im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben.
- der Hinweis, dass Kosten für Nachnahme, Express und Versand ins Ausland anzufragen sei.
Fazit: Der eBay-Händler hat im vorliegenden Fall so alles falsch gemacht, was sich so falsch machen lässt. Das Gericht setzt dabei den Streitwert bei 30.000 Euro an – dies ergibt schnell einen finanziellen Schaden im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Das zuerst eingeschaltete Landgericht Dortmund hatte übrigens keine Lust gehabt, sich mit der Sache zu beschäftigen (wohl wegen des langen Verfügungsantrags). Begründung: Angeblich sei die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben.
Dies ließ aber das OLG Hamm nicht gelten:
„Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, anders als das Landgericht es gemeint hat, zu bejahen. In Bezug hierauf ist de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten, die hier von beiden Parteien eingestellt werden, bezogen auf Mitbewerber für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist. (…) Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen i Internet können daher Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.“
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Claudia Hautumm / PIXELIO
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