So teuer sind Abmahnungen + Abmahnschutz durch LegalScan
Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich, sondern häufig auch teuer. Bei berechtigten Abmahnungen muss der Abgemahnte in der Regel die Abmahnkosten tragen. Wir geben einen Überblick über die Abmahnkosten für typische Gesetzesverstöße und stellen unseren Abmahnschutz LegalScan vor, der Sie vor Abmahnungen schützen kann.
Inhaltsverzeichnis
- Kosten bei UWG-Abmahnungen
- 1. Pflicht zur Kostentragung durch Abgemahnte
- 2. Bestimmung der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert
- 3. Bestimmung der Gegenstands- und Streitwerte
- 4. Berechnung von Abmahnkosten nach dem RVG
- Überblick über Abmahnkosten in der Praxis
- 1. Online-Werbung
- 2. E-Mail-Werbung
- 3. Verbraucher-Widerrufsrecht
- 4. Online-Informationspflichten
- 5. Preisangabenrecht
- 6. Gewerblichkeit des Verkäufers statt Privatverkauf
- 7. Verpackungsgesetz
- 8. Verkauf von Elektrogeräten
- 9. Verkauf von Lebensmitteln
- 10. Verkauf von gefährlichen chemischen Stoffen und Gemischen
- 11. Verkauf von Spielwaren
- 12. Wesentliche Produktmerkmale
- 13. Herkunft des Produkts
- Vermeidung von Abmahnkosten
- 1. Vermeidung von Abmahnungen
- 2. Unterstützung durch Rechtsberater oder Tools
- 3. LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten
- 4. Der Appmahnradar der IT-Recht Kanzlei
- Das Wichtigste in Kürze
Kosten bei UWG-Abmahnungen
1. Pflicht zur Kostentragung durch Abgemahnte
Abmahnungen werden in Deutschland wegen verschiedener Gesetzesverstöße gegenüber dem Rechtsverletzer ausgesprochen. Im Online-Handel kommt es dabei häufig zu Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das
- Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrecht (insbesondere in Gestalt des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG),
- Urheberrechtsgesetz und das
- Markengesetz.
Bei berechtigten UWG-Abmahnungen haben die Abmahnenden nach § 13 Abs. 3 UWG einen Anspruch gegen den Abgemahnten auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, soweit eine Abmahnung den formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt. Nach dieser Vorschrift muss hierzu in einer Abmahnung in formeller Hinsicht klar und verständlich angegeben sein:
- Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach dem UWG,
- ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände und
- in den Fällen des Ausschlusses des Anspruchs auf Aufwendungsersatz dieser Umstand des Ausschlusses.
Bei Abmahnungen durch Mitbewerber besteht aber nach § 13 Abs. 4 UWG ausnahmsweise kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bei:
- Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten i.S.d. Digitale-Dienste-Gesetzes begangen werden, und bei
- sonstigen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).
Andere nach § 8 Abs. 3 UWG zur Abmahnung Berechtigte können ihre Kosten für solche Gesetzesverstöße aber dennoch ersetzt verlangen.
2. Bestimmung der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert
Die Höhe der vom Abgemahnten zu erstattenden Abmahnkosten für die Rechtsverfolgung bemisst sich nach den Bestimmungen des sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dabei erfolgt die konkrete Berechnung der Kosten für die Rechtsberatung des Abmahnenden auf Grundlage des sog. Gegenstandswerts. Diesen Gegenstandswert bestimmt der Abmahnende bzw. sein Rechtsbeistand zunächst selbst und legt ihn dann der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde.
Beauftragt auch der Abgemahnte einen Rechtsbeistand, gilt diese Berechnung der Anwaltskosten grundsätzlich auch für dessen Tätigwerden. Allerdings könnte der Abgemahnte auch eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung schließen.
Schließlich können neben den klassischen Abmahnkosten für die Verfolgung der Abmahnung noch weitere, zusätzliche Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, je nach Konstellation etwa Ansprüche auf Schadensersatz wegen immateriellen Schäden bzw. Entschädigung in Geld (=Schmerzensgeld).
3. Bestimmung der Gegenstands- und Streitwerte
Den Gegenstandswert legt zunächst derjenige fest, der die Gebühren auf Grundlage des Gegenstandswert bestimmt - im Falle der Abmahnkosten daher der Abmahnende. Dabei handelt es sich nach § 2 Abs. 1 RVG um den Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.
Bei der Festlegung des Gegenstandswert spielen Erfahrungen aufgrund früherer vergleichbarer Fälle eine Rolle. Es kommt immer wieder vor, dass Gegenstandswerte auch zu hoch angesetzt und deshalb von Gerichten nach unten korrigiert werden. Abgemahnte sind der Festsetzung der Gegenstandswerte durch die Abmahnenden also nicht wehrlos ausgeliefert.
4. Berechnung von Abmahnkosten nach dem RVG
In unserer Beratungspraxis ist bei einer Abmahnung wegen des Online-Vertriebs eines Produkts, das u.a. eine verbotene Chemikalie enthält, etwa ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 25.000,00 angenommen worden.
Nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergeben sich daraus Abmahnkosten für die Tätigkeit des Rechtsbeistands der Gegenseite in folgender Höhe:
- EUR 1.136,20: Geschäftsgebühr für den Rechtsbeistand (Nr. 2300, 1008 VV RVG)
- EUR 20,00: Auslagen (Nr. 7001 u 7002 VV RVG)
- EUR 219,69: Mehrwertsteuer
Die Summe der (außergerichtlichen) Abmahnkosten der Gegenseite beträgt somit EUR 1.375,89.
Beauftragt der Abgemahnte seinerseits einen Rechtsbeistand zwecks Beratung und Abwehr der Abmahnung, können bei Abrechnung auf Grundlage der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG dieselben Kosten hinzukommen, soweit keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird.
Geht der Rechtsstreit weiter vor Gericht, kommen noch weitere Anwalts- und auch Gerichtskosten hinzu. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung in erster Instanz kann ein Rechtsstreit bei einem Gegenstandswert von EUR 25.000,00 zu Gesamtkosten in Höhe von EUR 7.180,74 führen. In manchen Fällen ist diese Summe bereits existenzgefährdend.
Überblick über Abmahnkosten in der Praxis
Auch in den letzten Jahren wird wegen vieler verschiedener Gesetzes- bzw. Rechtsverstöße abgemahnt.
Im Folgenden ein Überblick über die in der Praxis bei bestimmten Arten von Verstößen aufgerufenen Abmahnkosten.
1. Online-Werbung
Werbung mit einem Testsieger ohne Quellen-Angabe
In einem Online-Shop wurde mit dem Begriff „Testsieger“ geworben, ohne eine Quelle hierfür anzugeben, was aber zwecks Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit einer solchen werblichen Behauptung von Rechts wegen vorgeschrieben ist.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Bewerbung von Produkten als CE-zertifziert
In einem Online-Shop war ein Fahrradhelm mit dem Schlagwort „CE-zertifiziert“ beworben worden, was eine besondere Qualität des Produkts suggeriert. Allerdings handelt es sich bei der sog. „CE-Kennzeichnung“ um keinen besonderen Qualitätsnachweis, sondern vielmehr um eine bloße Eigenerklärung des Herstellers, dass die anwendbaren EU-Vorschriften beachtet sind. Es findet gerade keine Prüfung bzw. Zertifizierung durch eine dritte Stelle statt.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Bewerbung eines Produkts als TÜV-geprüft
Ein Fahrradträger wurde mit dem Schlagwort „TÜV-geprüft“ beworben, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang hiermit eine Fundstelle für die vermeintliche TÜV-Prüfung angegeben wurde. Ebenso fehlten Angaben dazu, welche TÜV-Organisation hier geprüft hatte, welcher Prüfungsgegenstand genau geprüft wurde und zum welchen Zeitpunkt die Prüfung erfolgte.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
2. E-Mail-Werbung
Unzulässige Bewertungserinnerungsmail
Ein Unternehmen sendete eine E-Mail an einen Kunden, um ihn an die Abgabe einer Online-Bewertung zu erinnern, ohne dass der Kunden hierin - wie gesetzlich aber vorgeschrieben - ausdrücklich eingewilligt hatte.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 367,23. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Unzulässige E-Mail-Werbung
In einem anderen Fall versendete ein Unternehmen E-Mail-Werbung an einen Adressaten unzulässigerweise ohne dessen ausdrückliche Einwilligung.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 540,50. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Unzulässiges B2B-Mail-Marketing
Ein Unternehmen hatte eine Werbemail an ein anderes Unternehmen gesendet, ohne dass der Adressat im Vorfeld hierfür seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hatte. Dies ist aber auch im B2B-Mailverkehr rechtlich erforderlich. Der Empfänger mahnte die E-Mail-Werbung ab.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 290,00. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten. In einem vergleichbaren Fall forderte der Abmahner Erstattung seiner Abmahnkosten sogar in Höhe von EUR 367,23.
3. Verbraucher-Widerrufsrecht
Widersprüchliche Widerrufsfristen
Im Ebay-Shop eines Unternehmens wurde in der händlereigenen Widerrufsbelehrung eine andere Widerrufsfrist angegeben als in den eBay-Rücknahmebedingungen (14 Tage vs. 1 Monat), was irreführende und daher unzulässige Werbung ist.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.134,55. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
In einem vergleichbar gelagerten Fall forderte der Abmahnende Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 627,13. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind auch darin nicht berücksichtigt.
4. Online-Informationspflichten
Verstöße gegen verschiedene Online-Informationspflichten
Ein Online-Shop wurde wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz, Täuschung über das Herkunftsland der Produkte, wegen eines fehlenden Impressums, einer fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform, einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, rechtswidriger Werbung mit Streichpreisen und falschen Garantieversprechen abgemahnt - alles vergleichsweise leicht vermeidbare Fehler.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 3.984,71. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
5. Preisangabenrecht
Fehlende Ausweisung bei Differenzbesteuerung
Ein eBay-Händler hatte bei einem differenzbesteuerten eBay-Angebot beim Preis den Zusatz „inkl. MWSt.“ angegeben, ohne unmittelbar auch darüber aufzuklären, dass in der späteren Rechnung keine Umsatzsteuerausweisung erfolgen wird. Zwar müssen Differenzbesteuerte grundsätzlich den Hinweis „inkl. MwSt." beim Preis angeben, müssen aber transparent auf die Differenzbesteuerung hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer in der Rechnung erfolgt.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.134,55. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Falsche Preisangaben bei Steuerermäßigung für Photovoltaik-Anlagen
Ein Online-Händler wurde wegen Irreführung aufgrund von vermeintlich fehlender Angaben zur Reduzierung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Photovoltaik-Anlagen abgemahnt. Zum 01.10.2024 hatte der Gesetzgeber mit der Neu-Regelung in § 12 Abs. 3 UStG die Umsatzsteuer für Photovoltaikmodule und wesentliches Zubehör auf 0 % gesenkt. Der Online-Händler hatte bei seinen Preisen angegeben, diese verstünden sich „inkl. MWSt.“. Dies hielt der Abmahner für irreführende Werbung, da tatsächlich keine Umsatzsteuer berechnet würde.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,43. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Falsche Preisdarstellung im B2B-Shop
In einem B2B-Shop wurde die Darstellung des Gesamtpreises moniert, die anders als in einem B2C-Shop erfolgen müsse.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
6. Gewerblichkeit des Verkäufers statt Privatverkauf
Irreführung über die Gewerblichkeit des Verkaufs
Ein Unternehmer täuschte über die Gewerblichkeit seiner Online-Verkaufsangebote und deklarierte sie als vermeintlich privat, wohl insbesondere für den Haftungsausschluss wegen Privatverkaufs. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen war er aber als gewerblich anzusehen. Die Verbraucher-Widerrufsbelehrung, ein Hinweis zur Gewährung von Mängelrechten sowie von AGB fehlten rechtswidrigerweise.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
In ähnlichen gelagerten weiteren Fällen forderten die Abmahnenden eine Erstattung ihrer Abmahnkosten in Höhe von u.a. EUR 1.798,69 und EUR 1.295,66. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten der jeweils Abgemahnten sind darin noch nicht enthalten.
7. Verpackungsgesetz
Fehlende Registrierung beim LUCID Verpackungsregister
Ein Ebay-Händler ist seiner Pflicht nach dem Verpackungsgesetz zur Registrierung im LUCID Verpackungsregister nicht nachgekommen, die seit 2022 auch für nicht lizenzpflichtige Verpackungen gilt.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 250,00. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Fehlende Registrierung bei LUCID Verpackungsregister
In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ebenso die mangelnde Registrierung im LUCID Verpackungsregister moniert.
Der Abmahnende forderte in diesem Fall Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 818,20. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
8. Verkauf von Elektrogeräten
Fehlende Registrierung bei der Stiftung elektro-altgeräte register ear für E-Zigaretten
Moniert wurde die fehlende Registrierung nach dem Elektrogesetz bei der sog. Stiftung elektro-altgeräte register ear im Zusammenhang mit dem Verkauf von E-Zigaretten. Aus Sicht des Elektrogesetzes handelt es sich bei E-Zigaretten um Elektrogeräte, für die als solche eine Registrierungspflicht für Hersteller und unter gewissen Umständen auch für Händler besteht.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.500. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
9. Verkauf von Lebensmitteln
Fehlende Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration
In einem Online-Angebot eines vorverpackten Lebensmittels waren entgegen der Vorgabe aus Art. 9 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung weder das Zutatenverzeichnis noch die Nährwertdeklaration angegeben worden, was ein Mitbewerber schließlich abmahnte.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
10. Verkauf von gefährlichen chemischen Stoffen und Gemischen
Verkauf eines Haarshampoos mit verbotenem Inhaltsstoff
Der Online-Händler hatte ein Haarshampoo verkauft, das den nach der sog. CLP-Verordnung der EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen verbotenen Inhaltsstoff Lilial enthielt. Der Abmahnende machte einen Testkauf und ließ das Produkt im Labor auf die Inhaltsstoffe untersuchen und stellte schließlich den verbotenen Stoff fest.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.375,88. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Fehlende Gefahrhinweise beim Verkauf einer E-Shisha Vape
Beim Verkauf einer E-Shisha Vape wurden keine Angaben zu den Gefahreneigeschaften der Inhaltsstoffe des Produkts nach der sog. CLP-Verordnung der EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemacht. Der Abmahnende sah darin einen Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten der CLP-Verordnung.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,43. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
11. Verkauf von Spielwaren
Fehlende Warnhinweise bei Spielwaren
Beim Online-Vertrieb von Spielzeug - in diesem Fall LEGO-Steine - wurden nicht die Gefahrenquellen offengelegt, die für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlich sind, etwa wegen der Gefahr des Verschluckens von Kleinteilen durch Kleinkinder und der damit einhergehenden Erstickungsgefahr.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 453,87. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
12. Wesentliche Produktmerkmale
Irreführende Produktbeschreibung
Auf einem Produktbild in einem Produktangebot eines Online-Shops waren mehr Elemente zu sehen, als im Lieferumfang dann tatsächlich enthalten waren. Konkret waren neben einem Sonnenschirm auch Beschwerungsplatten abgebildet, die tatsächlich aber nicht mitgeliefert wurden. Aus Sicht des Abmahnenden wurde über diesen Umstand in dem Produktangebot nicht hinreichend deutlich aufgeklärt.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,43. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Irreführung über Zustand eines Produkts
In einem Produktangebot auf eBay wurde das zum Kauf angebotene Handy als „neu“ beworben, obwohl es sich tatsächlich um ein gebrauchtes Gerät handelte, das jedenfalls schon einmal zuvor registriert worden war. Dies ergab eine Überprüfung nach einem Testkauf des Handys.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.134,55. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
13. Herkunft des Produkts
Irreführende Herkunftsangaben
Online wurde ein „Japanisches Küchenmesser“ verkauft. Die Behauptung des Abmahnenden: da nicht sämtliche Herstellungsstufen des Messers in Japan liegen, sei der Herkunftsbezug auf Japan irreführend.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.501,19. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Irreführung über Herkunftsland
Beim Online-Verkauf von Atemschutzmasken wurde die werbliche Darstellung der Masken zusammen mit einer Deutschlandflagge moniert. Dadurch entstehe der fälschliche Eindruck, die Herstellung der Masken erfolge in der Bundesrepublik Deutschland. Da die Produktion nachweislich in einem anderen Staat stattgefunden habe, sei diese eine irreführende Angabe über die Herkunft der Masken.
Der Abmahnende forderte Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.295,42 zzgl. Erstattung der Kosten für den Testkauf des Produkts im Zuge der Abmahnung. Etwaige eigene Rechtsberatungskosten des Abgemahnten sind darin nicht enthalten.
Vermeidung von Abmahnkosten
1. Vermeidung von Abmahnungen
Selbstverständlich lassen sich berechtigte Abmahnungen vermeiden. Wer gegen keine Gesetze und Vorschriften verstößt, kann auch nicht berechtigterweise wegen Gesetzes- bzw. Rechtsverstößen abgemahnt werden.
Die Schwierigkeit besteht darin, im Online-Handel die Abmahnrisiken zu kennen und bei sich zu identifizieren. Online-Händler können die für sie relevanten Vorschriften durch eigene Recherche ermitteln und bei sich umsetzen. Hierbei besteht freilich die Gefahr, mangels eigener Expertise etwas zu übersehen oder Rechtsänderungen auch einmal zu verpassen. Zudem scheuen viele den damit verbundenen Aufwand.
2. Unterstützung durch Rechtsberater oder Tools
Die Alternative besteht darin, passgenaue Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um einerseits die Abmahnrisiken zu identifizieren und auszuschalten und andererseits jemanden zu haben, der bei Abmahnungen im Falle von Beratungsfehlern haftbar ist. Allerdings ist klassische Rechtsberatung teuer. Vielen Online-Händlern steht gerade zu Beginn ihres Online-Business kaum Budget für Rechtsberatung zur Verfügung, weshalb die Inanspruchnahme von umfangreicher Rechtsberatung regelmäßig keine Option ist.
Hier knüpfen in jüngster Zeit viele Tools an, teils KI gestützt, die einerseits günstig sind, andererseits Leistungen versprechen, die ebenso zur Minderung der Abmahnrisiken führen sollen. Allerdings sind gerade KI-gestützte Tools auf absehbare Zeit noch keine zuverlässige Option. Dasselbe gilt für sonstige Tools, deren Anbieter nicht weiter bekannt sind, so dass deren Expertise, Seriosität und Vertrauenswürdigkeit nicht belastbar überprüft werden kann.
Deswegen haben wir die Vorteile modernster Technik mit unserer langjährigen Praxiserfahrung und Vertrauenswürdigkeit kombiniert und das Tool *LegalScan" entwickelt.
3. LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten
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So werden abmahngefährdete Begriffe und Marken automatisch erkannt und Sie vermeiden mühelos Abmahnungen.
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4. Der Appmahnradar der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar natürlich auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch vermeintlich nur geringe Gesetzesverstöße können zu hohen Abmahnkosten führen.
- Bei einer berechtigten Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht dem Abmahnenden grundsätzlich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, d.h. Erstattung seiner Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu.
- Die Abmahnkosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert, den der Abmahnende bzw. dessen Rechtsbeistand nach eigener Einschätzung festlegt. Dieser kann ggf. gerichtlich überprüft werden.
- Berechtigte Abmahnungen können Online-Händler durch rechtskonformes Handeln vermeiden. Unterstützung können Online-Händler durch Rechtsberater erhalten, aber auch durch moderne Tools.
- Wir als IT-Recht Kanzlei bieten unseren Mandanten seit kurzem insbesondere mit unserem Abmahnscanner LegalScan Live und LegalScan Pro ein kostengünstiges Tool, das nicht nur Ärger erspart, sondern auch unnötige Abmahnkosten zu vermeiden hilft.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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