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Haften Betreiber von Blogs und Bewertungsportalen für fremde Inhalte?

Haften Betreiber von Blogs und Bewertungsportalen für fremde Inhalte?
5 min
Stand: 29.01.2026
Erstfassung: 25.10.2013

Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Foren für fremde Inhalte haften und welche Pflichten sich daraus nach geltender Rechtslage ergeben.

Ausgangslage

Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und Foren im Internet schreiben und veröffentlichen regelmäßig keine eigenen Texte, sondern verbreiten fremde Äußerungen.

Fachsprachlich handelt es sich dabei um Hosting-Dienste im Sinne des Art. 3 lit. i) Digital Services Act (DSA).

Sie sind die technischen, nicht die intellektuellen Verbreiter von Informationen und nicht die Urheber der auf ihren Plattformen veröffentlichten Inhalte. Die Plattformbetreiber stellen lediglich die technische Infrastruktur bereit, vergleichbar mit einem „Schwarzen Brett“ im Internet, an dem Dritte Inhalte einstellen können.

Sind dort veröffentlichte Inhalte rechtswidrig, etwa weil sie das Persönlichkeitsrecht anderer Personen verletzen, haben die Betroffenen ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Inhalte entfernt werden. Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob der Betroffene parallel gegen den Verfasser der Äußerung vorgeht oder vorgehen kann.

Haftungsprivileg nach geltender Rechtslage

Betreiber von Portalen und Foren sind selbst nicht Täter von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch Inhalte von Nutzern begangen werden.

Ihre Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Haftungsprivileg des Art. 6 DSA. Danach sind Hosting-Dienste von der Haftung für fremde Inhalte befreit, solange sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben. Nach Kenntniserlangung bleibt die Haftungsbefreiung nur bestehen, wenn sie unverzüglich tätig werden, um diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Eine Haftung knüpft damit nicht an die bloße Bereitstellung der Plattform an, sondern an den Umgang des Betreibers mit konkreten Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte. Maßgeblich ist, ob der Betreiber nach Kenntniserlangung angemessen und zeitnah reagiert.

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Keine allgemeine Überwachungs- oder Vorabprüfungspflicht

Plattformbetreibern wird nicht abverlangt, sämtliche Nutzerbeiträge vor ihrer Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine allgemeine Überwachungs- oder Vorabprüfungspflicht besteht nicht und ist nach Art. 8 DSA ausdrücklich ausgeschlossen. Würde man eine solche Pflicht verlangen, wäre der Betrieb vieler Blogs und Foren faktisch nicht möglich.

Eine generelle Vorabkontrolle würde zudem den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten freien Meinungs­austausch erheblich beeinträchtigen, der gerade im digitalen Raum von besonderer Bedeutung ist.

Tätigwerden bei konkretem Anlass

Betreiber müssen erst dann tätig werden, wenn sie von einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangen oder eine hinreichend konkrete Meldung erhalten.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Hinweis vom Betroffenen selbst stammt oder dem Betreiber auf andere Weise bekannt wird. Eine Prüfpflicht besteht nur dann, wenn der behauptete Rechtsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so konkret gefasst ist, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Grundlage der Angaben des Betroffenen – diese als wahr unterstellt – ohne vertiefte rechtliche Prüfung naheliegt.

Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung

In der Praxis ist die Beurteilung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen häufig schwierig. Solche Verletzungen ergeben sich regelmäßig erst aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter. Besondere Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

Unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Person verletzen grundsätzlich deren Persönlichkeitsrecht. Meinungsäußerungen sind demgegenüber regelmäßig zulässig und können nur in engen Ausnahmefällen unzulässig sein, insbesondere bei Schmähkritik, also bei herabsetzenden Äußerungen ohne sachlichen Bezug.

Formalbeleidigungen stellen hingegen regelmäßig unzulässige ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dar. Plattformbetreiber sind dabei nicht verpflichtet, eine umfassende juristische Bewertung vorzunehmen, sondern lediglich zu einer Plausibilitätsprüfung auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen.

Vorgehen nach Kenntniserlangung

Betreiber von Blogs, Portalen und Foren haften für fremde Inhalte nicht automatisch, sondern erst dann, wenn sie nach Kenntniserlangung nicht angemessen reagieren.

Für den Umgang mit Hinweisen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat sich in der Praxis ein gestuftes Prüfverfahren etabliert. Dieses Verfahren ist mit dem Haftungsprivileg des Art. 6 DSA vereinbar und berücksichtigt die Melde- und Begründungspflichten der Art. 16 und 17 DSA.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Hinweis so konkret ist, dass eine Rechtsverletzung auf Grundlage der Angaben des Betroffenen ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung naheliegt. Ist dies der Fall, ist der beanstandete Inhalt weiter zu prüfen.

In einem nächsten Schritt ist dem Verfasser der Äußerung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Reagiert dieser nicht oder nicht substantiiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Beanstandung berechtigt ist, sofern sich aus der Gesamtschau eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt; der Inhalt ist dann zu entfernen.

Reagiert der Nutzer hingegen substantiiert und entstehen dadurch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beanstandung, kann der Betreiber vom Betroffenen weitere Nachweise verlangen. Bleibt eine Reaktion des Betroffenen aus oder lassen sich die Vorwürfe nicht belegen, muss der Betreiber keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Ergibt sich hingegen aus den vorgelegten Informationen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, ist der entsprechende Inhalt zu entfernen.

Anonymität des Nutzers

Für das beschriebene Verfahren ist es erforderlich, dass der Betreiber mit dem Verfasser der Äußerung in Kontakt treten kann. Die Kenntnis der Identität des Nutzers ist hierfür nicht zwingend erforderlich; eine Kontaktmöglichkeit genügt.

Eine allgemeine Pflicht zur Erhebung von Klarnamen besteht auch nach geltender Rechtslage nicht. Für Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit gewerblichen Händlern ermöglichen, gelten jedoch besondere Pflichten zur Rückverfolgbarkeit dieser Händler nach Art. 30 DSA. Für Nutzer, die lediglich Inhalte veröffentlichen, besteht eine solche Pflicht nicht.

Kommt ein Kontakt zum sich äußernden Nutzer nicht zustande, müssen Betreiber bei Tatsachenbehauptungen die Angaben des Betroffenen als wahr unterstellen und die entsprechenden Inhalte entfernen, sofern eine Persönlichkeitsrechtsverletzung plausibel erscheint.

Fazit

Machen Betroffene gegenüber Betreibern von Blogs, Bewertungsportalen oder Meinungsforen geltend, durch Nutzeräußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein, müssen die Betreiber tätig werden, wenn ihnen ein konkreter und nachvollziehbarer Hinweis auf einen rechtswidrigen Inhalt vorliegt.

Handelt es sich um eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung, etwa durch Beleidigungen oder unzulässige Tatsachenbehauptungen, ist der Inhalt zu entfernen. Bei streitigen Tatsachenbehauptungen ist dem sich äußernden Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Reagiert dieser nicht oder nicht substantiiert, sind die Inhalte zu löschen. Liefert er hingegen nachvollziehbare Nachweise, obliegt es dem Betroffenen, diese zu entkräften. Gelingt ihm dies nicht, bleibt der Inhalt bestehen.

Praktische Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei der Abgrenzung zwischen zulässigen Meinungsäußerungen und unzulässigen Tatsachenbehauptungen sowie beim Umgang mit anonymen Beiträgen. Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für natürliche Personen, sondern entsprechend auch für juristische Personen und Unternehmen.

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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