Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals

Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals
06.11.2013 | Lesezeit: 10 min

Ratgeber zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop - inkl. Muster Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Ratgeber zur wirksamen Ausübung des Hausrechts im Online-Shop - inkl. Muster" veröffentlicht.

Verstoßen Nutzer eines Webportals gegen Gesetze oder verletzen sie die Rechte anderer Nutzer oder Rechte des Portalbetreibers, so möchte der Portalbetreiber hierauf angemessen reagieren. Er will ggf. einzelne Beiträge löschen können oder einzelne Nutzer sogar vollständig von der weiteren Nutzung seines Portals ausschließen dürfen. Darf er das überhaupt? Steht ihm dieses Recht zu? Im achten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, ob dem Betreiber eines Webportals ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht.

8. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":

Das virtuelle Hausrecht des Betreibers eines Webportals

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.

I. Ihr Haus, Ihr Recht

Stellen Sie sich vor, Sie laden die neuen Nachbarn in ihr Eigenheim ein, um sie kennenzulernen. Beim Besuch beginnt das männliche Exemplar „Nachbar“, Ihren Partner zu beleidigen, die teure Couchgarnitur großflächig mit Ketchup zu bedecken und eine Vase umzuwerfen. Nun reicht es Ihnen, sie werfen den Kerl und mit ihm die gesamte Sippschaft aus Ihren eigenen vier Wänden.

Selbstverständlich dürfen Sie das; das Recht hierzu gibt Ihnen das Gesetz in § 903 BGB. Demnach dürfen Sie mit Ihrem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung darauf ausschließen. Für die Zukunft können Sie natürlich auch ein Hausverbot erteilen. Rechtsgrundlage hierfür ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB.

Auch der virtuellen Welt sind störende Menschen nicht fremd. Gibt es daher ebenso ein – dann * „virtuelles“ – Hausrecht*?

Darf der Betreiber eines Blogs, Forums oder Portals im Internet einzelne Beiträge löschen oder gar Nutzer komplett von der Benutzung seines Portals ausschließen? Falls ja, woraus ergibt sich dieses Recht? Muss der Betreiber bei der *Ausübung seines „virtuellen Hausrechts“ * etwas beachten?

Hausrecht
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II. Das virtuelle Hausrecht des Portalbetreibers

Bereits unklar scheint, ob ein „virtuelles Hausrecht“ schon von Gesetzes wegen jedem Betreiber eines Internetportals zusteht oder ausdrücklich in den AGB bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Portals geregelt sein muss, damit es existiert.

1. Ein virtuelles Hausrecht durch Nutzungsbedingungen (AGB)

Ein „virtuelles Hausrecht“, das den Portalbetreiber zur Löschung bestimmter Beiträge bis hin zum Ausschluss („Rauswurf“) bestimmter Nutzer des Portals berechtigt, entsteht in jedem Fall durch entsprechende *Regelungen in den Nutzungsbedingungen (AGB) * des Portals.

Ein Portalbetreiber sollte in seinen Nutzungsbedingungen möglichst präzise und transparent regeln, in welchen Fällen er zur Löschung einzelner Beiträge oder gar ganzer Nutzerprofile berechtigt ist. Willigt ein Nutzer – entweder ausdrücklich durch Registrierung in dem Portal und Akzeptierung der Nutzungsbedingungen („Häkchen“), oder möglicherweise auch stillschweigend schlichtweg durch die Nutzung des Portals – in die Nutzungsbedingungen ein, so kann der Betreiber den Nutzer bei Verstößen gegen die Bedingungen entsprechend sanktionieren. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass die Nutzungsbedingungen rechtlich zulässig ausgestaltet sind und keine Klauseln enthalten, die den Nutzer unangemessen benachteiligen. Solche Klauseln wären unwirksam, der Portalbetreiber könnte sich auf sie nicht berufen.

Legt der Betreiber eines Portals beispielsweise in seinen Nutzungsbedingungen fest, dass er das Nutzungsverhältnis ordentlich innerhalb einer bestimmten Frist kündigen kann, so kann er dieses Kündigungsrecht später selbstverständlich auch ausüben.

2. Virtuelles Hausrecht auch ohne Regelungen in den AGB

Hausrechtliche Befugnisse können dem Betreiber eines Internetportals allerdings auch dann zustehen, wenn er das „virtuelle Hausrecht“ und dessen Voraussetzungen nicht oder unzureichend vorab in seinen Nutzungsbedingungen geregelt hat (so etwa auch das OLG Köln, Beschluss vom 25.8.2000, Az. 19 U 2/00).

Ohne Regelungen der Voraussetzungen des „virtuellen Hausrechts“ in den Nutzungsbedingungen sind jedoch dessen Inhalt, Umfang und Grenzen unklar.

Als Rechtsgrundlage des „virtuellen Hausrechts“ wird in solchen Fällen parallel zur „wirklichen Welt“ §§ 903, 1004 BGB genannt, wenn der Portalbetreiber zugleich der Eigentümer der Server und weiteren Technik ist, mit der das Portal betrieben wird bzw. auf der die Beiträge und Profile der Nutzer gespeichert sind. Ist der Portalbetreiber hingegen gleichfalls nur Nutzer bzw. Mieter der entsprechenden Technik, so sollen die Besitzschutzrechte aus §§ 858, 862 BGB die Rechtsgrundlage der Ausübung der hausrechtlichen Befugnissen sein (so das LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).

Diese Herleitungen des „virtuellen Hausrechts“ wirken etwas gekünstelt und konstruiert. Verletzt ein Nutzer des Webportals vertragliche oder gesetzliche Rechte des Portalbetreibers und stehen dem Portalbetreiber deshalb Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu, dann kann er diese mittels hausrechtlicher Maßnahmen durchsetzen, etwa durch Löschung von Beiträgen oder Ausschluss von Nutzern.

Fakt ist jedenfalls, dass die Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen die Existenz eines „virtuellen Hausrechts“ auch dann annimmt, wenn der Portalbetreiber das Hausrecht gar nicht oder nur unzureichend in seinen Nutzungsbedingungen ausgestaltet hat.

3. Recht des Portalbetreibers zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses

Die gespeicherten Nutzerprofile (Nutzerkonto, „Accounts“) der bei einem Portal registrierten Nutzer sind Bestandteile des Nutzungsverhältnisses zwischen Portalbetreiber und Nutzer. Dabei stellt das Nutzungsverhältnis eine Art Dauerschuldverhältnis dar, denn der Portalbetreiber stellt dem Nutzer ab der Registrierung sein Webportal für unbeschränkte oder – je nach Vereinbarung – beschränkte Zeit zur Verfügung.

Dauerschuldverhältnisse können – auch ohne dass dies zwischen den Beteiligten, etwa in Form von Nutzungsbedingungen geregelt worden ist – gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Somit hat ein Portalbetreiber zumindest aus § 314 BGB stets das Recht, das Nutzungsverhältnis zu einem Nutzer zu beenden, den Nutzer also von der weiteren Nutzung seines Portals ausschließen, wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Schwierig ist dann nur, diejenigen Fälle zu identifizieren, in denen ein solcher wichtiger Grund vorliegt.

III. Die Ausübung des virtuellen Hausrechts

Ein „*virtuelles Hausrecht*“ existiert somit bereits von Gesetzes wegen zumindest in Form eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund im Sinne des § 314 BGB. Besser und idealerweise ist es sogar in den Nutzungsbedingungen geregelt, denen alle Nutzer des Portals zuzustimmen haben. Es gestattet dem Portalbetreiber neben der Löschung einzelner Beiträge die Löschung von Nutzerprofilen und somit die Ausschließung bestimmter Nutzer von der weiteren Nutzung des Webportals.

Im Folgenden einige Beispiele zum „virtuellen Hausrecht“ aus der Rechtsprechung und Praxis:

1. Das Hausrecht aus den Nutzungsbedingungen

Das „virtuelle Hausrecht“, das in den Nutzungsbedingungen (AGB) eines Webportals geregelt ist, besteht dann und in dem entsprechenden Umfang, wenn die Voraussetzungen aus den Nutzungsbedingungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen für einzelne hausrechtliche Maßnahmen wie die Löschung einzelner Beiträge oder der Ausschluss bestimmter Nutzer vorliegen ist durch Auslegung der Nutzungsbedingungen zu ermitteln (LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).
Ein Nutzer kann etwa dann dauerhaft von der Nutzung eines Webportals ausgeschlossen werden, wenn er sich wiederholt unter falschem Namen dort registriert, obwohl nach den Nutzungsbedingungen des Portals eine Registrierung unter dem richtigen Klarnamen erfolgen muss (LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).

2. Lauterkeitsrechtliche Gründe für die Ausübung des Hausrechts

Die Befugnis zu hausrechtlichen Maßnahmen kann sich nicht nur aus den Nutzungsbedingungen eines Webportals, sondern auch aus einem Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) ergeben.

Stört beispielsweise ein Unternehmen den Betrieb eines Mitbewerbers, etwa indem er das Support-Forum des Konkurrenten durch Überhäufung mit Anfragen lahmlegt, dann ist darin eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen. Wegen dieses Lauterkeitsverstoßes hat der Betroffene gemäß § 8 UWG Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Daraus ergibt sich die Befugnis des Betroffenen zur Vornahme hausrechtlicher Maßnahmen, etwa zur Aussperrung des Konkurrenten aus dem eigenen Support-Forum.

Dasselbe gilt bei anderen Verstößen gegen das UWG, etwa beim sog. Schleichbezug durch einen Mitbewerber (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 28.5.2009, Az. 3 U 191/08).

3. Technische Gründe für die Ausübung des Hausrechts

Ebenso können technische Gründe zur Ausübung des „virtuellen Hausrechts“ berechtigen.

So kann ein Nutzer von der weiteren Nutzung eines Internetportals ausgeschlossen werden, wenn er sich anormal verhält und der Verdacht naheliegt, dass es sich nicht um einen natürlichen Nutzer, sondern beispielsweise um die softwaregesteuerte automatisierte Erfassung von Informationen aus dem betroffenen Internetportal handelt (OLG Hamm, Urteil vom 10.6.2008, Az. 4 U 37/08).

Grund hierfür ist, dass in solchen Fällen der weitere ordentliche Betrieb der Website gefährdet ist; der entsprechende Portalbetreiber muss daher die Möglichkeit haben, durch Lenkung und Abwehr von bestimmtem Nutzerverhalten den ordentlichen Betrieb des Portals zu gewährleisten.

4. Kündigungsrecht bei Gratisangeboten?

In der Rechtsprechung noch nicht vollkommen geklärt ist, ob der Betreiber eines kostenlosen Webportals in seinen Nutzungsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht regeln darf, das ohne Angabe und Vorliegen von Gründen ausgeübt werden kann.

Das AG Karlsruhe hat dies in einem Fall mit dem Hinweis auf die Vertragsfreiheit des Portalbetreibers bejaht (AG Karlsruhe, Urteil vom 24.6.2012, Az. 8 C 220/12). Dem Portalbetreiber stehe aufgrund seiner Vertragsfreiheit vollkommen frei, mit welchen Nutzern er Nutzungsverträge abschließen möchte, wem er also die Nutzung seines Portals gestatten will. Aus diesem Grund sei auch eine Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich.

5. Sind willkürliche hausrechtliche Maßnahmen zulässig?

Es ist äußerst fraglich, ob das Urteil des AG Karlsruhe das letzte Wort der Rechtsprechung ist.

Gut möglich ist, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Hinweis auf das Verbot willkürlicher Maßnahmen zumindest das Vorliegen eines Kündigungsgrundes fordert. Denn wer sein Portal grundsätzlich frei für alle redlichen Nutzer öffnet – und nicht nur für einen bestimmten Personenkreis, wie etwa Familie, Freunde und Bekannte – muss diskriminierungsfrei auch mit allen Nutzern einen Nutzungsvertrag abschließen, es sei denn, es liegt ein Grund für den Ausschluss bestimmter Nutzer (in diese Richtung bereits das LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999, Az. 10 O 457/99).

IV. Die technische Umsetzung des virtuellen Hausrechts

In vielen Konstellationen steht Portalbetreibern somit ein „virtuelles Hausrecht“ zu. Allerdings sind der technischen Umsetzung hausrechtlicher Maßnahmen häufig Grenzen gesetzt.

Das Löschen einzelner Beiträge dürfte technisch für den Betreiber regelmäßig kein Problem darstellen. Schwieriger ist es schon, wenn ein Nutzer einen Beitrag, der gegen die Nutzungsbedingungen des Portalbetreibers oder gegen das Gesetz verstößt, nach dessen Löschung eins zu eins wieder postet bzw. die entsprechende Rechtsverletzung wiederholt. Auf diese Weise kann es zu einem permanenten Hin und Her kommen.

In manchen Fällen ist dann nicht einmal die Aussperrung des entsprechenden Nutzers eine dauerhafte Lösung, nämlich dann, wenn er sich unter anderen Pseudonymen immer wieder neu registriert. Dadurch, dass internetfähige Geräte wie PCs, Smartphones etc. regelmäßig keine feste und dauerhafte (IP-)Adresse im Internet haben oder auch verschiedene Nutzer von ein und demselben Gerät auf ein Webportal zugreifen können, ist die Identifizierung eines bereits ausgeschlossenen Nutzers bei dessen Neu-Registrierung in vielen Fällen kaum möglich.

V. Fazit

Den Betreibern von Webportalen wie Blogs, Meinungsforen und Bewertungsportalen im Internet steht ein „*virtuelles Hausrecht*“ zu, aufgrund dessen sie beispielsweise einzelne Beiträge von Nutzern löschen oder bestimmte Nutzer von der weiteren Nutzung des Portals ausschließen können.

  • Am transparentesten und klarsten definiert ist das „virtuelle Hausrecht“ dann, wenn es der Portalbetreiber *in den Nutzungsbedingungen (AGB) * seines Portals in rechtlich zulässiger Weise regelt. In den Nutzungsbedingungen sollte der Betreiber das Hausrecht und dessen einzelne Voraussetzungen möglichst präzise und detailliert ausgestalten, so dass die Nutzer wissen, in welchen Fällen sie mit welchen hausrechtlichen Maßnahmen zu rechnen haben.
  • Ein „virtuelles Hausrecht“ steht Portalbetreibern allerdings auch dann zu, wenn sie es nicht oder nur unzureichend in den Nutzungsbedingungen ihres Portals geregelt haben. Jedoch sind die rechtliche Rechtsgrundlage, der Inhalt sowie die Grenzen des Hausrechts in diesen Fällen nicht vollkommen klar. Fest steht allerdings, dass ein Portalbetreiber einzelne Beiträge löschen oder Nutzer von der weiteren Nutzung seines Portals ausschließen kann, wenn er entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen den Nutzer hat.
  • Zwar gibt es vereinzelte Rechtsprechung, nach der es den Portalbetreibern vollkommen freigestellt ist, welchen Nutzern sie die Nutzung ihres Portals gestatten wollen; sie könnten daher auch einzelne Nutzungsverhältnisse ohne Angabe von Gründen kündigen. Doch ist fraglich, ob diese Rechtsprechung tatsächlich haltbar ist. Denn wer sein Portal grundsätzlich und potentiell für alle Internetnutzer öffnet (und von vorneherein nicht etwa nur für Familie und Freunde), muss wohl auf Diskriminierungen und Willkür verzichten und daher allen redlichen Nutzern die Nutzung gestatten.

Der neunte Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht der nachstehenden Frage nach:

Astroturfing – gefälschte Kundenbewertungen

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und sonstigen weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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7 Kommentare

j
julian 02.10.2020, 20:22 Uhr
none
können sie mir hier weiterhelfen:
Ich wurde von einem Minecraft server gebannt.
ich jointe mit nem alt account wieder drauf und nun bekam ich eine Nachricht von nem admin dass er mich anzeigt.

der serverstandort ist in deutschland,
ich komme aber aus österreich.
wenn dieser admin mich anzeigt werde ich dann bestraft ja/nein?

ich bin also nein oder?

Danke Notch perrson
M
Michael 28.08.2019, 14:23 Uhr
Herr
Hallo,
Wie ist das virtuelle Hausrecht zu bewerten wenn in den AGBs (in dem Fall Kleiderkreisel.de) dies aufgeführt ist aber mit kann jederzeit ausschließen.
Ich wurde ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen und eine Abfrage wieso wurde nicht begründet. Sind da die AGBS nicht einseitig und willkürlich?
M
Manuela Thoß 27.05.2019, 22:21 Uhr
Kritik wird nicht akzeptiert
Es wurde ein Anwalt bewertet. Unverständliches Agieren führte zur Inanspruchnahme weiteren rechtlichen Rates. Mit Bestätigung der Falschvertretung, erfolgte entsprechende Bewertung ... nach anwaltlich übler Nachrede wurde die Bewertungsoption sofort entfernt. Das ist natürlich Bestätigung der rechtlich falschen Vertretung. Steht die Bewertungsoption nicht mehr zur Verfügung, tappen Rechtssuchende in die gleiche Falle. Wenn man die Wahrheit schreibt, hat man nichts zu befürchten. Aber offensichtlich ein sich selbst überschätzender Anwalt, der seine zahlende Mandantschaft über lange Zeit unredlich "vertritt" und aussteigt, wenn es keinen Ausweg mehr gibt.
M
MM 16.01.2019, 20:16 Uhr
Virtuelles Hausverbot im Joyclub
Sehr geehrtes WBS Team,

von der Erotikplattform Joyclub wurde mir gegenüber ein virtuelles Hausverbot ausgesprochen, weil ich nach deren Meinung gegen die Hausregeln verstoßen habe. Das sehe ich erstens allerdings nicht so. Allenfalls war meine Aktion "missverständlich", meine Intention war aber definitiv nicht wider den Hausregeln. Mein Premium Abo läuft allerdings noch für Februar, März, April und Mai. Kosten pro Monat 14,99€, die ich im November 2018 im Voraus überwiesen habe.

Frage: Ist der Ausspruch des Hausverbots anfechtbar, weil meiner Meinung nach Willkür seitens der verantwortlichen vorliegt und habe ich Anspruch auf Rückzahlung der Montagsbeiträge für die noch ausstehenden Monate?

Vielen Dank.
(
(anonym) 19.05.2018, 14:45 Uhr
"Hausrecht im Internet" abschaffen!
Das sog. "Hausrecht im Internet" muss abgeschafft werden!

Diese schwammigen Formulierungen sind für mich ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass ein "Hausrecht im Internet" nicht mehr existieren sollte.
Wann beispielsweise gilt ein Nutzer als "redlich", wann als "unredlich"? Das ist sehr subjektiv! Beispielsweise sah ich als Nutzer mein Verhalten oft als redlich und ehrlich an, während der/die Betreiber/Admin/Mod*(in) mich (fälschlicherweise) für unredlich und lügnerisch hielt und somit schließlich sperrte. (Nachvollziehbare Gründe wurden nie genannt, falls überhaupt welche genannt wurden - nur in sehr seltenen Fällen gab es vorübergehende, also zeitbegrenzte, Sperrungen; die meisten Machthaber (B./A./M., s. o.) im Internet agieren mit der Hau-Drauf-Methode.)
Der wahre Grund wird sein, dass niemand mehr die kleinste Kritik vertragen kann und dementsprechend auch nicht auf seiner Webseite duldet. Okay, derzeit leider noch jedermanns/-fraus gutes Recht, nur: Was hat es für einen Sinn, wenn alles, was man im Internet noch machen darf, nur noch loben und zustimmen ist? Brauche ich mich wirklich in einem Forum anzumelden oder in einem Blog den Kommentarbereich zu nutzen, wenn alles, wofür ich das darf, ist, dem/der "Bereitsteller(in)" dessen mitzuteilen, wie ach so toll er/sie doch ist?
Es ist endlich an der Zeit, dass nicht nur die staatliche, sondern auch die private Zensur verboten wird, und somit natürlich auch das "Hausrecht im Internet", der Deckname ebendieser Unterdrückung der freien Meinungsäußerung. Ja, derzeit gilt Meinungsfreiheit (GG Art. 5 Abs. 1) noch nur dem Staat gegenüber... aber es wäre schön, sie auch auf den Bereich des Internets auszuweiten.

Und was bedeutet, dass der Ausschluss diskriminierungsfrei und ohne Ausübung von Willkür erfolgen muss? Die (möglichen) Gründe für den Ausschluss aus einem Forum (oder Blog) kann ich ja als Nutzer nicht kennen, da der/die Betreiber/Admin/Mod (m/w) sie mir ja nicht mitteilt (außer in besonderen Ausnahmefällen), also kann ich darüber nur spekulieren. Je nachdem, welche meiner Spekulationen zutrifft, kann der Ausschluss mit oder ohne Willkür und/oder Diskriminierung erfolgt sein, ich kann das als Nutzer schlicht nicht wissen.
Üblicherweise habe ich aber den Eindruck, dass entweder völlige Willkür vorliegt oder die Sperrung Teil einer größeren Verschwörung gegen mich persönlich ist.

Dass die Technik (übrigens auch nur mit sehr viel Wissen!) umgangen werden kann, nützt mir als Nutzer übrigens auch nicht sonderlich viel. Es ist einfach ein unschönes Gefühl, wenn mir vollkommen grundlos mit der Einleitung „rechtlicher Schritte“ gedroht wird, und das taten Forenbetreiber regelmäßig.

Mögliche Gründe für Sperrungen bei mir (Vorsicht, viel „Spekulatius“):
meine Behinderung, für die ich jedoch nichts kann
„falsches“ Weltbild
meine Meinung entspricht nicht der einhelligen und vorgegebenen Forenmeinung
meine Religion
Willkür bei der Machtausübung der Moderation

Wollen wir wirklich Zensur in Deutschland haben, nur weil sie von privaten Menschen statt dem Staat ausgeübt wird und unser Rechtssystem das derzeit noch erlaubt?
Oder soll Deutschland doch endlich ein freies Land werden?

SCHAFFT DIE ZENSUR IM INTERNET AB!!!
T
Th. Niehaus 11.04.2015, 14:42 Uhr
Hausrecht durchsetzen
Das virtuelle Hausrecht ist ja nun das Eine, aber wie nachhaltig durchsetzen? Aus Erfahrung kann ich sagen, dass sich Problem-User binnen kürzester Zeit erneut anmelden werden und weiter vermeintlich anonym provozieren, auch wenn dies durch die AGB's ausgeschlossen ist.
Wir betreiben 2 Foren und haben diesbezüglich unsere Probleme, natürlich wie ich finde sattelfeste Nutzungsbedingungen.
Man braucht nicht zu erwähnen, dass dazu auch zählt auch, dass man sich auf anderen Plattformen austauscht um gezielt zu "flamen".
Letztendlich ist auch dies ein Versäumnis des Gesetzgebers, der sich unverhältnismäßig auf Verbraucherseite stellt und dabei die Anbieter übersieht.
T
Till Wollheim 07.11.2013, 18:53 Uhr
Rechtsstaatsprinzip wirkt tief hinein
Das Rechtsstaatsprinzip wirkt natürlich auch in die Private Sphäre hinein. Insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung hat einen ganz erheblichen Stellenwert und schränkt den Anbieter eines bedeutenden Markt- oder Meinungsplatzes erheblich ein. Es besteht de facto also ein Kontrahierungszwang, der nur unter sehr engen Voraussetzungen auf jeden Fall einen Auschluß eines Meinungsäußerers zulässt.
Auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums legt dem Betreiber Fesseln an. Vor allem darf er keine ihm gegenüber kritischen Meinungen unterdrücken.
Die wird leider insbesondere durch ausländische Hersteller häufig getan, wenn Käufer einer Ware zur Kommentierung und Bewertung ihres Produktes aufgefordert werden, sobald der Kunde aber ein etwas negative Bewertung vornehmen will, heißt es ... bla bla widerspricht unseren Regeln. Dieses Vorgehen ist zweifelsohne rechtswidrig!
Eine Analogie könnte auch hergestellt werden, mit dem Anbieter eines Supermarktparkplatzes: er haftet für die so eröffnete Gefahr bzw. der Forumsanbieter muß dann auch eine rechtsstaatliche Handhabung der Meinungsfreiheit gewährleisten!
Ein Gericht, daß diese Bedeutung verkennt hat seine Aufgabe verfehlt und der Richter sollte zurück auf die Schulbank - Verfassungsrecht - geschickt werden!
Till Wollheim

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