Darf ein Portalbetreiber Beiträge löschen oder Nutzer ausschließen?
Dieser Beitrag zeigt, wann ein „virtuelles Hausrecht“ besteht, wie es rechtlich begründet ist und welche Grenzen Rechtsprechung und Plattformregeln setzen.
Inhaltsverzeichnis
- Ihr Haus, Ihr Recht – das Leitbild des Hausrechts
- Das virtuelle Hausrecht des Portalbetreibers
- 1. Virtuelles Hausrecht durch Nutzungsbedingungen (AGB)
- 2. Virtuelles Hausrecht auch ohne ausdrückliche AGB-Regelung
- 3. Recht des Portalbetreibers zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses
- Die Ausübung des virtuellen Hausrechts
- 1. Das Hausrecht aus den Nutzungsbedingungen
- 2. Lauterkeitsrechtliche Gründe für die Ausübung des Hausrechts
- 3. Technische Gründe für die Ausübung des Hausrechts
- Das virtuelle Hausrecht im Lichte des Digital Services Act (DSA)
- Die technische Umsetzung des virtuellen Hausrechts
- Fazit
Ihr Haus, Ihr Recht – das Leitbild des Hausrechts
Stellen Sie sich vor: Sie laden den neuen Nachbarn in Ihr Eigenheim ein, um ihn kennenzulernen. Beim Besuch beginnt er, Ihren Partner zu beleidigen, die teure Couchgarnitur großflächig mit Ketchup zu bedecken und eine Vase umzuwerfen.
Sie dürfen den Besucher selbstverständlich aus dem Haus verweisen und für die Zukunft ein Hausverbot aussprechen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 903 BGB, wonach der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Ergänzend besteht ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.
Ähnliche Störungen gibt es auch im digitalen Raum. Gerade interaktive Internetangebote sind in besonderem Maße anfällig für rechtswidrige, beleidigende oder manipulative Inhalte. Stellt sich daher die Frage, ob dem Betreiber eines Online-Angebots ein entsprechendes – dann „virtuelles“ – Hausrecht zusteht.
Darf der Betreiber eines Blogs, Forums oder Portals im Internet einzelne Beiträge löschen oder gar Nutzer vollständig von der Nutzung seines Portals ausschließen? Falls ja, woraus ergibt sich dieses Recht? Und welchen rechtlichen Grenzen unterliegt seine Ausübung – insbesondere mit Blick auf die Meinungsfreiheit und die seit dem 17.02.2024 vollständig anwendbaren Vorgaben des Digital Services Act (DSA)?

Das virtuelle Hausrecht des Portalbetreibers
Bereits streitig scheint, ob ein „virtuelles Hausrecht“ bereits kraft Gesetzes jedem Betreiber eines Internetportals zusteht oder ob es erst durch eine ausdrückliche Regelung in den AGB bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Portals begründet wird.
1. Virtuelles Hausrecht durch Nutzungsbedingungen (AGB)
Ein „virtuelles Hausrecht“, das den Portalbetreiber zur Löschung bestimmter Beiträge bis hin zum Ausschluss („Rauswurf“) einzelner Nutzer berechtigt, entsteht jedenfalls dann, wenn entsprechende Regelungen in den Nutzungsbedingungen (AGB) des Portals vorgesehen sind.
Ein Portalbetreiber sollte in seinen Nutzungsbedingungen klar, präzise und transparent regeln, in welchen Fällen er zur Löschung einzelner Beiträge oder gar ganzer Nutzerprofile berechtigt ist. Dabei kommt der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Regelungen eine zentrale Bedeutung zu, da sie die maßgebliche Grundlage späterer Moderationsentscheidungen bilden.
Willigt ein Nutzer – entweder ausdrücklich durch Registrierung auf dem Portal und aktive Akzeptanz der Nutzungsbedingungen („Häkchen“) oder gegebenenfalls auch konkludent durch die Nutzung des Portals – in die Nutzungsbedingungen ein, kann der Betreiber den Nutzer bei Verstößen gegen diese Bedingungen im Rahmen der vereinbarten Rechtsfolgen sanktionieren.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nutzungsbedingungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten und keine Klauseln enthalten, die den Nutzer unangemessen benachteiligen. Unwirksame Klauseln entfalten keine Rechtswirkung; der Portalbetreiber kann sich auf sie nicht berufen.
Sieht der Betreiber eines Portals in seinen Nutzungsbedingungen beispielsweise vor, dass er das Nutzungsverhältnis ordentlich mit einer bestimmten Frist kündigen kann, darf er dieses Kündigungsrecht grundsätzlich auch ausüben, sofern die entsprechende Klausel den Anforderungen des AGB-Rechts genügt.
Bei Verbrauchern ist zudem zu beachten, dass Klauseln zu Sperrung, Löschung oder Kündigung regelmäßig nur wirksam sind, wenn sie hinreichend klar gefasst sind, ein nachvollziehbares und abgestuftes Regel- bzw. Sanktionssystem vorsehen und im Lichte der Rechtsprechung zur Plattformmoderation prozedurale Mindeststandards wahren – insbesondere Information des Nutzers, Begründung der Maßnahme und – je nach Konstellation – eine Möglichkeit zur Stellungnahme, Anhörung oder Abhilfe.
2. Virtuelles Hausrecht auch ohne ausdrückliche AGB-Regelung
Hausrechtliche Befugnisse können dem Betreiber eines Internetportals allerdings auch dann zustehen, wenn er das „virtuelle Hausrecht“ und dessen Voraussetzungen nicht oder nur unzureichend in seinen Nutzungsbedingungen geregelt hat (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00).
Fehlen entsprechende Regelungen in den Nutzungsbedingungen, sind Inhalt, Umfang und Grenzen des „virtuellen Hausrechts“ jedoch regelmäßig deutlich weniger klar konturiert.
Als Rechtsgrundlage des „virtuellen Hausrechts“ werden in solchen Fällen in Anlehnung an das klassische Hausrecht die §§ 903, 1004 BGB herangezogen, sofern der Portalbetreiber Eigentümer der eingesetzten Server und der sonstigen technischen Infrastruktur ist. Ist der Portalbetreiber hingegen lediglich Nutzer oder Mieter der entsprechenden Technik, werden teilweise die Besitzschutzrechte aus §§ 858, 862 BGB als tragfähige Grundlage angesehen (LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).
Diese dogmatischen Herleitungen wirken zwar konstruiert, zeigen jedoch, dass die Rechtsprechung dem Portalbetreiber auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage Abwehr- und Durchsetzungsbefugnisse zubilligt.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen die Existenz eines „virtuellen Hausrechts“ auch dann anerkennt, wenn der Portalbetreiber dieses nicht oder nur unzureichend in seinen Nutzungsbedingungen ausgestaltet hat. Gleichzeitig gilt jedoch, dass ohne verbindliche Nutzungsbedingungen und ohne eine konkrete, hinreichend gewichtige Störungslage ein grundloser Ausschluss aus allgemein zugänglichen Kommunikationsräumen rechtlich besonders angreifbar ist. Die Gerichte differenzieren hierbei maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls und der Intensität der jeweiligen Störung.
3. Recht des Portalbetreibers zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses
Die gespeicherten Nutzerprofile (Nutzerkonten, „Accounts“) der bei einem Portal registrierten Nutzer sind integraler Bestandteil des zwischen Portalbetreiber und Nutzer bestehenden Nutzungsverhältnisses. Dieses Nutzungsverhältnis stellt regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis dar, da der Portalbetreiber dem Nutzer das Portal nicht nur punktuell, sondern auf Dauer zur Nutzung zur Verfügung stellt.
Dauerschuldverhältnisse können gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht besteht bereits kraft Gesetzes und ist unabhängig davon, ob es ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen geregelt ist.
Damit ist der Portalbetreiber grundsätzlich berechtigt, das Nutzungsverhältnis zu einem Nutzer zu beenden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die rechtliche Herausforderung liegt dabei weniger in der grundsätzlichen Existenz dieses Kündigungsrechts als vielmehr in der Frage, unter welchen konkreten Umständen ein solcher wichtiger Grund anzunehmen ist. Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gleichbehandlung nach den eigenen, zuvor festgelegten Regeln sowie – bei Portalen mit meinungsbildender Funktion – die mittelbare Wirkung der Grundrechte über Generalklauseln und die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle.
Die Ausübung des virtuellen Hausrechts
Ein „virtuelles Hausrecht“ besteht damit bereits kraft Gesetzes, jedenfalls in Form eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund im Sinne des § 314 BGB. Rechtssicher und für die Nutzer vorhersehbar ausgestaltet ist es jedoch vorzugsweise dann, wenn Umfang und Voraussetzungen des Hausrechts in den Nutzungsbedingungen geregelt sind, denen alle Nutzer des Portals zustimmen. Auf dieser Grundlage ist der Portalbetreiber berechtigt, nicht nur einzelne Beiträge zu löschen, sondern auch Nutzerprofile zu entfernen und betroffene Nutzer von der weiteren Nutzung des Webportals auszuschließen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass öffentlich zugängliche Portale mit meinungsbildender Funktion nicht losgelöst von verfassungsrechtlichen Wertungen handeln können. Spätestens seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sozialen Netzwerken (BGH, Urteile vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20) ist anerkannt, dass Moderationsmaßnahmen wie Löschungen oder Nutzersperren nicht beliebig erfolgen dürfen. Vielmehr müssen sie auf transparenten Regeln beruhen, sachlich nachvollziehbar begründet werden und prozedurale Sicherungen wahren, insbesondere die Information des betroffenen Nutzers sowie eine Möglichkeit zur Stellungnahme.
Im Folgenden einige Beispiele zum „virtuellen Hausrecht“ aus der Rechtsprechung und Praxis:
1. Das Hausrecht aus den Nutzungsbedingungen
Das „virtuelle Hausrecht“, das in den Nutzungsbedingungen (AGB) eines Webportals geregelt ist, besteht in dem dort vorgesehenen Umfang, sofern die in den Nutzungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen für konkrete hausrechtliche Maßnahmen wie die Löschung einzelner Beiträge oder der Ausschluss bestimmter Nutzer gegeben sind, ist durch Auslegung der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu ermitteln (LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).
Ein Nutzer kann etwa dann dauerhaft von der Nutzung eines Webportals ausgeschlossen werden, wenn er sich wiederholt unter falschem Namen registriert, obwohl die Nutzungsbedingungen des Portals eine Registrierung unter dem richtigen Klarnamen verbindlich vorsehen (LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05).
2. Lauterkeitsrechtliche Gründe für die Ausübung des Hausrechts
Die Befugnis zu hausrechtlichen Maßnahmen kann sich nicht nur aus den Nutzungsbedingungen eines Webportals, sondern auch aus Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.
Stört beispielsweise ein Unternehmen den Betrieb eines Mitbewerbers, etwa indem es das Support-Forum des Konkurrenten durch eine massenhafte Überhäufung mit Anfragen lahmlegt, kann darin eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG liegen (früher: § 4 Nr. 10 UWG) . Wegen eines solchen Lauterkeitsverstoßes stehen dem betroffenen Mitbewerber gemäß § 8 UWG Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu. Aus diesen Ansprüchen kann sich zugleich die Befugnis zur Vornahme hausrechtlicher Maßnahmen ergeben, etwa zur Aussperrung des störenden Konkurrenten aus dem eigenen Support-Forum.
Entsprechendes gilt bei anderen Verstößen gegen das UWG, etwa beim sogenannten Schleichbezug durch einen Mitbewerber (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08).
3. Technische Gründe für die Ausübung des Hausrechts
Ebenso können technische Gründe die Ausübung des „virtuellen Hausrechts“ rechtfertigen.
So kann ein Nutzer von der weiteren Nutzung eines Internetportals ausgeschlossen werden, wenn er sich in einer Weise verhält, die vom typischen Nutzerverhalten erheblich abweicht, und der Verdacht naheliegt, dass es sich nicht um einen natürlichen Nutzer, sondern beispielsweise um die softwaregesteuerte, automatisierte Erfassung von Inhalten oder Daten aus dem betroffenen Internetportal handelt (OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08).
Derartige Verhaltensweisen können den ordnungsgemäßen technischen Betrieb der Website gefährden. Der Portalbetreiber muss daher die Möglichkeit haben, durch geeignete Maßnahmen zur Lenkung und Abwehr bestimmter Nutzungsformen den stabilen und funktionsfähigen Betrieb des Portals sicherzustellen.
Das virtuelle Hausrecht im Lichte des Digital Services Act (DSA)
Mit dem Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) hat der europäische Gesetzgeber erstmals einen unionsweit verbindlichen Rechtsrahmen für die Inhaltsmoderation auf Online-Plattformen geschaffen. Der DSA ist seit dem 17.02.2024 vollständig anwendbar und gilt grundsätzlich für Anbieter sogenannter Vermittlungsdienste, insbesondere für Hosting-Dienste und Online-Plattformen, die fremde Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen.
Der Anwendungsbereich des DSA ist bewusst weit gefasst. Er erfasst Anbieter unabhängig von ihrer Größe, sofern sie ihre Dienste in der Europäischen Union erbringen, wobei die Verordnung ein abgestuftes System unterschiedlicher Pflichten vorsieht. Zwar sind Anbieter von Online-Plattformen, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen einzustufen sind, von einzelnen plattformspezifischen Verpflichtungen ausgenommen (Art. 19 DSA). Eine allgemeine Mindestnutzerzahl als Eintrittsschwelle sieht der DSA jedoch nicht vor. Die Schwelle von rund 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU ist ausschließlich für die Einstufung als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine (VLOP/VLOSE) relevant.
Damit können auch kleinere Blogs, Foren, Bewertungsportale oder Marktplätze in den Anwendungsbereich des DSA fallen, sofern Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, eigene Inhalte einzustellen und öffentlich zugänglich zu machen. Für das virtuelle Hausrecht bedeutet dies, dass dessen Ausübung nicht mehr allein nach nationalem Zivilrecht und den eigenen Nutzungsbedingungen zu beurteilen ist, sondern zusätzlich unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt.
Der DSA verpflichtet Portalbetreiber insbesondere, ihre Nutzungsbedingungen klar, verständlich und leicht zugänglich zu formulieren (Art. 14 DSA). Die Gründe und Kriterien der Inhaltsmoderation, einschließlich Löschungen, Sperrungen und sonstiger Nutzungsbeschränkungen, müssen transparent dargestellt werden. Die Regeln dürfen sich nicht in abstrakten Generalklauseln erschöpfen, sondern müssen für durchschnittliche Nutzer vorhersehbar machen, welches Verhalten zulässig ist und welche Maßnahmen bei Verstößen drohen.
Darüber hinaus sind Moderationsentscheidungen individuell zu begründen. Wird ein Inhalt entfernt oder ein Nutzerkonto ganz oder teilweise gesperrt, ist der betroffene Nutzer unverzüglich über die Maßnahme und deren wesentliche Gründe zu informieren (Art. 17 Abs. 1 DSA). Diese Begründungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme auf einen Gesetzesverstoß oder auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gestützt wird.
Der DSA verlangt ferner, dass Moderationsmaßnahmen nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen. Anbieter haben ihre Regeln sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig anzuwenden (Art. 14 Abs. 4 DSA). Damit wird unionsrechtlich festgeschrieben, was bislang vor allem aus nationalem Zivilrecht, der AGB-Kontrolle und der Rechtsprechung zu sozialen Netzwerken hergeleitet wurde: Das virtuelle Hausrecht ist kein Freibrief für inkonsistente, selektive oder opportunistische Eingriffe.
Für Online-Plattformen im engeren Sinne kommen zusätzliche verfahrensrechtliche Anforderungen hinzu. Sie müssen ein internes, kostenfreies und leicht zugängliches Beschwerde- und Abhilfeverfahren vorhalten, über das Nutzer gegen Löschungen und Sperrungen vorgehen können (Art. 20 DSA), soweit sie nicht als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Art. 19 DSA von diesen plattformspezifischen Pflichten ausgenommen sind.
In der Gesamtschau wird das virtuelle Hausrecht durch den DSA nicht aufgehoben, sondern verfahrensrechtlich eingehegt. Der rechtliche Schwerpunkt verlagert sich von der bloßen Entscheidungsbefugnis hin zu einem transparenten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Moderationsprozess. Für Portalbetreiber bedeutet dies erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung, Dokumentation und konsistente Anwendung ihrer Moderationsregeln.
Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gelten darüber hinaus weitergehende Risiko-, Transparenz- und Compliance-Pflichten (Art. 33 ff. DSA), auf die hier nicht näher eingegangen wird, da sie für typische Blogs, Foren und kleinere Portale regelmäßig keine Anwendung finden.
Die technische Umsetzung des virtuellen Hausrechts
In vielen Konstellationen steht Portalbetreibern ein „virtuelles Hausrecht“ zu. Dessen technische Umsetzung stößt jedoch sowohl faktisch als auch rechtlich auf Grenzen, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Das Löschen einzelner Beiträge stellt technisch regelmäßig kein Problem dar. Komplexer wird die Situation, wenn ein Nutzer Inhalte, die gegen die Nutzungsbedingungen oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, nach einer Löschung unverändert erneut einstellt oder die Rechtsverletzung wiederholt. In solchen Fällen kann es zu einem dauerhaften Eskalationsprozess kommen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann dann eine abgestufte Reaktion rechtlich geboten sein, etwa in Form einer Verwarnung, einer zeitlich befristeten Sperre und erst anschließend einer dauerhaften Nutzersperrung.
In der Praxis erweist sich jedoch selbst die Aussperrung eines Nutzers nicht immer als nachhaltige Lösung, etwa wenn dieser sich unter wechselnden Pseudonymen erneut registriert. Da internetfähige Geräte regelmäßig keine dauerhaft zuordenbare IP-Adresse aufweisen und zudem mehrere Nutzer ein und dasselbe Endgerät verwenden können, ist eine zuverlässige Wiedererkennung ausgeschlossener Nutzer häufig nur eingeschränkt möglich. Hinzu treten datenschutzrechtliche Grenzen: Maßnahmen zur Identifikation oder Wiedererkennung gesperrter Nutzer – etwa Tracking-, Fingerprinting- oder vergleichbare Techniken – sind nur im Rahmen der DSGVO und unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung zulässig.
Fazit
Betreibern von Webportalen wie Blogs, Meinungsforen und Bewertungsportalen im Internet steht grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zu. Auf dieser Grundlage sind sie berechtigt, einzelne Nutzerbeiträge zu entfernen oder bestimmte Nutzer von der weiteren Nutzung des Portals auszuschließen.
Am transparentesten und rechtssichersten ist dieses Hausrecht ausgestaltet, wenn der Portalbetreiber es in den Nutzungsbedingungen (AGB) seines Portals klar, präzise und rechtlich zulässig regelt. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen hausrechtlicher Maßnahmen sollten dabei so konkret beschrieben sein, dass für die Nutzer vorhersehbar ist, in welchen Fällen und in welchem Umfang mit Löschungen oder Sperrungen zu rechnen ist. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Digital Services Act sind zudem Begründung, Nachvollziehbarkeit und ein konsistentes Moderationsverfahren zwingende Bestandteile einer zulässigen Hausrechtsausübung.
Ein „virtuelles Hausrecht“ kann Portalbetreibern allerdings auch dann zustehen, wenn es nicht oder nur unzureichend in den Nutzungsbedingungen geregelt ist. In diesen Fällen sind Rechtsgrundlage, Inhalt und Grenzen des Hausrechts jedoch deutlich weniger klar konturiert. Gleichwohl kann der Portalbetreiber einzelne Beiträge löschen oder Nutzer ausschließen, sofern ihm gegenüber dem Nutzer entsprechende Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche oder ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) zustehen.
Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“.
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7 Kommentare
Ich wurde von einem Minecraft server gebannt.
ich jointe mit nem alt account wieder drauf und nun bekam ich eine Nachricht von nem admin dass er mich anzeigt.
der serverstandort ist in deutschland,
ich komme aber aus österreich.
wenn dieser admin mich anzeigt werde ich dann bestraft ja/nein?
ich bin also nein oder?
Danke Notch perrson
Wie ist das virtuelle Hausrecht zu bewerten wenn in den AGBs (in dem Fall Kleiderkreisel.de) dies aufgeführt ist aber mit kann jederzeit ausschließen.
Ich wurde ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen und eine Abfrage wieso wurde nicht begründet. Sind da die AGBS nicht einseitig und willkürlich?
von der Erotikplattform Joyclub wurde mir gegenüber ein virtuelles Hausverbot ausgesprochen, weil ich nach deren Meinung gegen die Hausregeln verstoßen habe. Das sehe ich erstens allerdings nicht so. Allenfalls war meine Aktion "missverständlich", meine Intention war aber definitiv nicht wider den Hausregeln. Mein Premium Abo läuft allerdings noch für Februar, März, April und Mai. Kosten pro Monat 14,99€, die ich im November 2018 im Voraus überwiesen habe.
Frage: Ist der Ausspruch des Hausverbots anfechtbar, weil meiner Meinung nach Willkür seitens der verantwortlichen vorliegt und habe ich Anspruch auf Rückzahlung der Montagsbeiträge für die noch ausstehenden Monate?
Vielen Dank.
Diese schwammigen Formulierungen sind für mich ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass ein "Hausrecht im Internet" nicht mehr existieren sollte.
Wann beispielsweise gilt ein Nutzer als "redlich", wann als "unredlich"? Das ist sehr subjektiv! Beispielsweise sah ich als Nutzer mein Verhalten oft als redlich und ehrlich an, während der/die Betreiber/Admin/Mod*(in) mich (fälschlicherweise) für unredlich und lügnerisch hielt und somit schließlich sperrte. (Nachvollziehbare Gründe wurden nie genannt, falls überhaupt welche genannt wurden - nur in sehr seltenen Fällen gab es vorübergehende, also zeitbegrenzte, Sperrungen; die meisten Machthaber (B./A./M., s. o.) im Internet agieren mit der Hau-Drauf-Methode.)
Der wahre Grund wird sein, dass niemand mehr die kleinste Kritik vertragen kann und dementsprechend auch nicht auf seiner Webseite duldet. Okay, derzeit leider noch jedermanns/-fraus gutes Recht, nur: Was hat es für einen Sinn, wenn alles, was man im Internet noch machen darf, nur noch loben und zustimmen ist? Brauche ich mich wirklich in einem Forum anzumelden oder in einem Blog den Kommentarbereich zu nutzen, wenn alles, wofür ich das darf, ist, dem/der "Bereitsteller(in)" dessen mitzuteilen, wie ach so toll er/sie doch ist?
Es ist endlich an der Zeit, dass nicht nur die staatliche, sondern auch die private Zensur verboten wird, und somit natürlich auch das "Hausrecht im Internet", der Deckname ebendieser Unterdrückung der freien Meinungsäußerung. Ja, derzeit gilt Meinungsfreiheit (GG Art. 5 Abs. 1) noch nur dem Staat gegenüber... aber es wäre schön, sie auch auf den Bereich des Internets auszuweiten.
Und was bedeutet, dass der Ausschluss diskriminierungsfrei und ohne Ausübung von Willkür erfolgen muss? Die (möglichen) Gründe für den Ausschluss aus einem Forum (oder Blog) kann ich ja als Nutzer nicht kennen, da der/die Betreiber/Admin/Mod (m/w) sie mir ja nicht mitteilt (außer in besonderen Ausnahmefällen), also kann ich darüber nur spekulieren. Je nachdem, welche meiner Spekulationen zutrifft, kann der Ausschluss mit oder ohne Willkür und/oder Diskriminierung erfolgt sein, ich kann das als Nutzer schlicht nicht wissen.
Üblicherweise habe ich aber den Eindruck, dass entweder völlige Willkür vorliegt oder die Sperrung Teil einer größeren Verschwörung gegen mich persönlich ist.
Dass die Technik (übrigens auch nur mit sehr viel Wissen!) umgangen werden kann, nützt mir als Nutzer übrigens auch nicht sonderlich viel. Es ist einfach ein unschönes Gefühl, wenn mir vollkommen grundlos mit der Einleitung „rechtlicher Schritte“ gedroht wird, und das taten Forenbetreiber regelmäßig.
Mögliche Gründe für Sperrungen bei mir (Vorsicht, viel „Spekulatius“):
meine Behinderung, für die ich jedoch nichts kann
„falsches“ Weltbild
meine Meinung entspricht nicht der einhelligen und vorgegebenen Forenmeinung
meine Religion
Willkür bei der Machtausübung der Moderation
Wollen wir wirklich Zensur in Deutschland haben, nur weil sie von privaten Menschen statt dem Staat ausgeübt wird und unser Rechtssystem das derzeit noch erlaubt?
Oder soll Deutschland doch endlich ein freies Land werden?
SCHAFFT DIE ZENSUR IM INTERNET AB!!!
Wir betreiben 2 Foren und haben diesbezüglich unsere Probleme, natürlich wie ich finde sattelfeste Nutzungsbedingungen.
Man braucht nicht zu erwähnen, dass dazu auch zählt auch, dass man sich auf anderen Plattformen austauscht um gezielt zu "flamen".
Letztendlich ist auch dies ein Versäumnis des Gesetzgebers, der sich unverhältnismäßig auf Verbraucherseite stellt und dabei die Anbieter übersieht.
Auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums legt dem Betreiber Fesseln an. Vor allem darf er keine ihm gegenüber kritischen Meinungen unterdrücken.
Die wird leider insbesondere durch ausländische Hersteller häufig getan, wenn Käufer einer Ware zur Kommentierung und Bewertung ihres Produktes aufgefordert werden, sobald der Kunde aber ein etwas negative Bewertung vornehmen will, heißt es ... bla bla widerspricht unseren Regeln. Dieses Vorgehen ist zweifelsohne rechtswidrig!
Eine Analogie könnte auch hergestellt werden, mit dem Anbieter eines Supermarktparkplatzes: er haftet für die so eröffnete Gefahr bzw. der Forumsanbieter muß dann auch eine rechtsstaatliche Handhabung der Meinungsfreiheit gewährleisten!
Ein Gericht, daß diese Bedeutung verkennt hat seine Aufgabe verfehlt und der Richter sollte zurück auf die Schulbank - Verfassungsrecht - geschickt werden!
Till Wollheim