LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis
Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall bot der Antragsgegner im Internet Tiermöbel an. Diese ließ er auch zwar selbst herstellen, allerdings ging dieser Umstand aus dem Angebot nicht eindeutig hervor, da sich der Name des Herstellers von dem des Anbietenden unterschied. Eines dieser Angebote, es handelte sich um Kratzbäume, gab einen Kaufpreis von 31,99 Euro an, wobei im selben Angebot nur eine Zeile darüber ein Ursprungspreis von 33,99 Euro angegeben war. Dieser Ursprungspreis enthielt keine weitere Bezeichnung, war also nicht als ursprünglicher Eigenpreis deklariert, und war zudem durchgestrichen. Das Angebot enthielt ferner die Angabe, dass man beim Kauf des Kratzbaumes 2 Euro und 6 % des Ursprungspreises spare.
II. Entscheidung des LG München I
Das LG München I entschied, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich die Richter auch selbst zählten, aus einer solchen Preisgegenüberstellung nicht schließen könnten:
"auf was sich der beworbene Vorteil von 6 % bzw 2,-- EUR bezieht, d. h. ob der ursprüngliche jetzt durchgestrichene Preis ein tatsächlich verlangter oder empfohlener Preis oder ein zu Werbezwecken künstlich erhöhter „Mondpreis“ ist."
Dies sei aber für die Kaufentscheidung maßgeblich.
Des Weiteren bestehe bei Internetangeboten schon grundsätzlich keine zwingende gedankliche Verbindung, dass ein durchgestrichener Preis ohne nähere Bezeichnung der frühere Eigenpreis des Verkäufers sei. Gerade aber hier, wo im Angebot der Name des Herstellers von dem des Anbietenden differiere, könne eine solche gedankliche Verbindung nicht angenommen werden. Auch läge bei durchgestrichenen Preisen die Annahme fern, dass dieser eine unverbindliche Herstellerempfehlung sei.
In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 17.03.2011 (Az. I ZR 81/09) entschied das LG München I vielmehr, dass durchgestrichene Preise ohne Aufklärung ob ihres Ursprungs gegen das Transparenzgebot gem. § 4 Nr. 4 UWG und gegen das Irreführungsverbot gem. § 5a UWG verstoßen könnten.
Gleichzeitig bestätigte das LG München I mit dieser Entscheidung auch das Urteil des LG Düsseldorf vom 20.09.2011 (Az. 38 O 58/09).
III. Fazit
Bewirbt ein Anbieter seine Produkte im Internet damit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt günstiger seien, als sie es zu einem fiktiven in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt einmal waren, so hat er in diesem Angebot deutlich zu machen, worauf sich dieser Preisvorteil bezieht. Eine durchgestrichene Preisangabe kann von den angesprochenen Verkehrskreisen weder als ursprünglicher Eigenpreis noch als unverbindliche Herstellerangabe verstanden werden. Der werbende Händler hat also konkret den gegenüber gestellten durchgestrichenen Preis zu bezeichnen, damit der angesprochene Kunde nachvollziehen kann, auf was sich der beworbene Preisvorteil beziehen soll.
Weitere Informationen zum Werben mit durchgestrichenen Preisen finden Sie hier.
Update vom 06.04.2016: Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2015 entschieden, dass die Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) grundsätzlich zulässig ist, sofern es sich bei dem gegenübergestellten Preis um den ehemals vom Verkäufer verlangten Preis handelt!
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