LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis
von Mag.iur. Johannes Well
14.02.2013 | Lesezeit: 3 min

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.

I. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall bot der Antragsgegner im Internet Tiermöbel an. Diese ließ er auch zwar selbst herstellen, allerdings ging dieser Umstand aus dem Angebot nicht eindeutig hervor, da sich der Name des Herstellers von dem des Anbietenden unterschied. Eines dieser Angebote, es handelte sich um Kratzbäume, gab einen Kaufpreis von 31,99 Euro an, wobei im selben Angebot nur eine Zeile darüber ein Ursprungspreis von 33,99 Euro angegeben war. Dieser Ursprungspreis enthielt keine weitere Bezeichnung, war also nicht als ursprünglicher Eigenpreis deklariert, und war zudem durchgestrichen. Das Angebot enthielt ferner die Angabe, dass man beim Kauf des Kratzbaumes 2 Euro und 6 % des Ursprungspreises spare.

Preisgegenüberstellung
1

II. Entscheidung des LG München I

Das LG München I entschied, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich die Richter auch selbst zählten, aus einer solchen Preisgegenüberstellung nicht schließen könnten:

"auf was sich der beworbene Vorteil von 6 % bzw 2,-- EUR bezieht, d. h. ob der ursprüngliche jetzt durchgestrichene Preis ein tatsächlich verlangter oder empfohlener Preis oder ein zu Werbezwecken künstlich erhöhter „Mondpreis“ ist."

Dies sei aber für die Kaufentscheidung maßgeblich.

Des Weiteren bestehe bei Internetangeboten schon grundsätzlich keine zwingende gedankliche Verbindung, dass ein durchgestrichener Preis ohne nähere Bezeichnung der frühere Eigenpreis des Verkäufers sei. Gerade aber hier, wo im Angebot der Name des Herstellers von dem des Anbietenden differiere, könne eine solche gedankliche Verbindung nicht angenommen werden. Auch läge bei durchgestrichenen Preisen die Annahme fern, dass dieser eine unverbindliche Herstellerempfehlung sei.

In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 17.03.2011 (Az. I ZR 81/09) entschied das LG München I vielmehr, dass durchgestrichene Preise ohne Aufklärung ob ihres Ursprungs gegen das Transparenzgebot gem. § 4 Nr. 4 UWG und gegen das Irreführungsverbot gem. § 5a UWG verstoßen könnten.

Gleichzeitig bestätigte das LG München I mit dieser Entscheidung auch das Urteil des LG Düsseldorf vom 20.09.2011 (Az. 38 O 58/09).

III. Fazit

Bewirbt ein Anbieter seine Produkte im Internet damit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt günstiger seien, als sie es zu einem fiktiven in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt einmal waren, so hat er in diesem Angebot deutlich zu machen, worauf sich dieser Preisvorteil bezieht. Eine durchgestrichene Preisangabe kann von den angesprochenen Verkehrskreisen weder als ursprünglicher Eigenpreis noch als unverbindliche Herstellerangabe verstanden werden. Der werbende Händler hat also konkret den gegenüber gestellten durchgestrichenen Preis zu bezeichnen, damit der angesprochene Kunde nachvollziehen kann, auf was sich der beworbene Preisvorteil beziehen soll.

Weitere Informationen zum Werben mit durchgestrichenen Preisen finden Sie hier.

Update vom 06.04.2016: Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2015 entschieden, dass die Werbung mit durchgestrichenem Preis (ohne aufklärenden Hinweis) grundsätzlich zulässig ist, sofern es sich bei dem gegenübergestellten Preis um den ehemals vom Verkäufer verlangten Preis handelt!

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 28.02.2013, 15:14 Uhr
Antwort auf Beitrag von Meyer zu eBay
Wir gehen davon aus, dass die rechtliche Problematik auch die Plattform eBay betrifft, da eine Aufforderung unabhängig der jeweiligen Präsentationsgrundlage ist. Wenn auf der Plattform eBay daher keine Aufklärungsmöglichkeit vorhanden ist, sprechen gute Argumente für die Unzulässigkeit der geschilderten Preisgegenüberstellung, eine Aufklärung im Rahmen der Artikelbeschreibung könnte in der Tat als nicht mehr transparent angesehen werden, wenn zwischen der Dartstellung der Preisgegenüberstellung und der Aufklärung ein bedeutender räumlicher Abstand vorhanden ist.
M
Meyer 28.02.2013, 10:14 Uhr
ebay-Sonderaktionen
Wie sieht es denn bei ebay-Sonderaktionen aus? Ich selbst arbeite häufig mit dieser von ebay angebotenen Funktion und bekomme ein mulmiges Gefühl, da die optische Darstellung der Sonderaktion im Grunde mit diesem Fall gleich ist. Der einzige Unterschied ist, dass neben dem durchgestrichenen Preis "Sonderaktion endet in xx Tagen" steht. Muss auch bei ebay-Angeboten der durchgestrichene Preis erklärt werden oder ist hier anzunehmen, dass der mögliche Käufer weiß, dass es sich um den vom Verkäufer vorher verlangten Preis handelt? Und falls eine Erklärung notwendig ist, an welcher Stelle der Artikelangebotsseite soll die Erklärung erfolgen? Neben dem durchgestrichenen Preis ist nicht möglich, im Text weiter unten würde diese Information vermutlich "rechtlich untergehen". Oder dann doch lieber auf ebay-Sonderaktionen verzichten, um einer möglichen Abmahnung zu entgehen?!

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