LG Stuttgart: Benutzung bekannter Marke (Stihl) in Auktionsbeschreibung stellt einen Markenrechtsverstoß dar
Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.:17 O 41/10) hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Ausnutzung eines bekannten Markenzeichens (hier: Stihl) für eigene Werbezwecke im Rahmen eines eBay-Angebotes markenrechtswidrig ist, sofern in diesem Angebot neben dem Markenprodukt ein weiteres markenfremdes Produkt dargeboten wird. Hierin liegt eine widerrechtliche Ausnutzung der Bekanntheit des Markennamens.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Stihl ("S") und stellt motorisierte Geräte für die Gartenarbeit her. Dazu gehören auch Motor- und Kettensägen. Die Beklagte ist Inhaberin eines Unternehmens, das sich mit dem Im- und Export solcher Geräte befasst. Auf der Internetplattform ebay bot die Beklagte Kettensägen eines weiteren Herstellers zum Kauf an. Dabei erfolgte der Verkauf in Form von „Kombinationsangeboten“, d.h. das Angebot der Kettensägen wurde mit dem Angebot eines dazu gehörenden Motoröls kombiniert. Nur das Motoröl stammte dabei aber von der Klägerin. Obwohl die Kettensägen von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden, verwendete die Beklagte den bekannten Markennamen der Klägerin in der Angebotsbeschreibung, um so die Aufmerksamkeit Ihrer Angebote zu verbessern.
Die Klägerin war der Ansicht, dieser Vorgang stellt eine Rufsausnützung der Marke „S“ dar und verletze deshalb ihr Markenrecht an dem Namen „S“. Die Beklagte dagegen argumentierte, dass Erschöpfung nach § 24 I MarkenG eingetreten ist, was sie dazu berechtigt den Namen „S“ zu benutzen.
Entscheidung
Das LG Stuttgart hat geurteilt, dass der Tatbestand des § 14 II Nr.3 MarkenG zugunsten der Klägerin erfüllt ist und also ein Markenverstoß vorliegt. Danach ist die Benutzung einer fremden Marke verboten, wenn dadurch die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird.
Bei dem Zeichen „S“ handelt es sich um eine deutschlandweit bekannte Marke. Indem der Beklagte Angebote für Motorsägen mit dem Angebot von Motoröl der Marke „S“ verknüpft hat, wollte sie die Treffhäufigkeit für ihre Produkte erhöhen. Dies sei als markenrechtliche Benutzungshandlung ausreichend. Die Beklagte nutze auch in unlauterer Weise das positive Image der Marke „S“ für den Verkauf von Kettensägen anderer, wenig bekannter Hersteller aus.
Das Gericht hierzu:
„Geschützt wird auch die Assoziationsfunktion zwischen Marke und ihren Produkten. Genau diese Assoziationsfunktion ist aber in Gefahr, wenn – wie hier – interessierte Verbraucher anhand des Markenbegriffs im Internet recherchieren, dabei aber zuhauf auf fremde Angebote Dritter gelenkt werden.“
„Zusätzlich besteht für die Klägerin die Gefahr, dass die von der Beklagten veräußerten Motorsägen aufgrund der Artikelbeschreibung und der bei Verwendung des Suchbegriffe „Motorsäge, Stihl“ angezeigten Treffer mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden und dadurch der gute Ruf der Klägerin leidet.“
Darüber hinaus liegt auch keine Erschöpfung nach § 24 MarkenG vor. Grundsätzlich kann von Erschöpfung gesprochen werden, wenn der Inhaber einer Marke die Ware bereits in den Verkehr gebracht hat. Dieser Grundsatz umfasst auch das Recht, eine Marke in der Werbung zu benutzen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung der Beklagten geeignet, den Ruf der Marke „S“ zu schädigen.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich um branchenähnliche Produkte handelt und die Beklagte speziell Motoröl der Marke „S“ verkauft, um unter diesem Deckmantel Motorsägen anderer Hersteller anzubieten. Diese Beeinträchtigung der Werbefunktion stelle einen berechtigten Grund dar, der der Erschöpfung entgegengehalten werden kann.
Fazit
Das bemerkenswerte dieser Entscheidung ist, dass eine Markenrechtsverletzung angenommen wurde, obwohl ein Produkt der ausgenutzten Marke mitverkauft worden ist. Es lag also nicht einmal ein typischer Fall der Beeinflussung von Suchergebnissen – durch die Aufnahme von anderen bekannten Marken in Beschreibung oder Titel, die gar nicht Auktionsgegenstand sind – vor.
Bei der Beschreibung von Artikeln auf Ebay & Co ist deshalb Vorsicht geboten, Selbst wenn, wie vorliegend, ein Markenprodukt mitverkauft wird, kann eine Markenrechtsverletzung gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Bekanntheit der Marke ausgenutzt wird, um das Kaufinteresse auf das eigene Produkt zu übertragen. Im Übrigen kann dies wegen Irreführung auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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