Ist die Nutzung von Bewertungsportalen im Internet anonym möglich oder nur unter Verwendung des Klarnamens?

Ist die Nutzung von Bewertungsportalen im Internet anonym möglich oder nur unter Verwendung des Klarnamens?
Stand: 12.09.2013 7 min 1

Anonyme Beschimpfungen im Internet, eine anonyme Bewertung eines Zahnarztes in einem Online-Ärzteportal? Gestattet das Gesetz, dass sich Menschen vollkommen anonym oder sogar unter falschem Namen über andere Personen im Internet äußern? Dürfen Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet ihren Nutzern das anonyme Posten überhaupt erlauben? Im zweiten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ beantwortet die IT-Recht Kanzlei die Frage, ob es im Internet eine Verpflichtung zur Angabe des Klarnamens gibt oder der Bewerter anonym Bewertungen abgeben darf.

2. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":

Ist die Nutzung von Bewertungsportalen im Internet anonym möglich oder nur unter Verwendung des Klarnamens?

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.

I. Die Anonymität des Internets

Wer sich in Bewertungsportalen oder Meinungsforen im Internet äußert, möchte dies in aller Regel gerne möglichst anonym tun. Dabei sind zwei Arten von Anonymität denkbar. Entweder der Nutzer meldet sich bereits unter einem Pseudonym, „Nick“ oder einem sonstigem Phantasienamen ohne namentliche Registrierung oder unter falschem Namen in einem Forum zu Wort, so dass nicht einmal der Betreiber des Blogs oder Bewertungsportals den realen Klarnamen sowie sonstige personenbezogene Daten des Nutzers kennt. Oder der Nutzer registriert sich unter seinem Klarnamen und seiner tatsächlichen Identität bei dem Bewertungsportal, verwendet aber für seine Äußerungen ein Pseudonym, so dass zwar dem Betreiber des Portals die Identität des Nutzers bekannt ist, nicht aber den außenstehenden Lesern des Posts.

Für Personen, die in einem Blog bewertet worden sind oder über die Meinungen verbreitet werden, spielt die Identität der sich äußernden Person eine wichtige Rolle. Stellen nämlich die Äußerungen Rechtsverletzungen dar, etwa Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, so möchte die betroffene Person wissen, gegen wen sie ihre Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und möglicherweise auch Schadensersatz geltend machen kann.

Bewertungen im Internet
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II. Der Schutz der Anonymität des Internets durch die Rechtsordnung

Grundsätzlich schützt die Rechtsordnung die Anonymität im Internet. Nach § 13 Absatz 6 Satz 1 TMG haben sog. Diensteanbieter im Internet, wozu auch Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen zählen, die Nutzung ihrer sog. Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Blogbetreiber und Betreiber von Bewertungsportalen haben somit nicht nur das Recht, sondern auch die gesetzliche Pflicht, die anonyme Nutzung ihres Forums zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 3 U 196/10).

Darüber hinaus schützt das Grundgesetz in Artikel 5 Absatz 1 die Freiheit der Meinungsäußerung, wozu nach allgemeiner Auffassung auch die Möglichkeit gehört, die eigene Meinung vollkommen anonym zu äußern. Zwar gilt die freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos, sondern findet vielmehr ihre Grenze in den Grundrechten anderer Personen sowie in den allgemeinen Gesetzen (Artikel 5 Absatz 2 GG). Allerdings wiegt nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, die eigene Meinung anonym äußern zu können, regelmäßig schwerer als die Tatsache, dass die Verfolgung von anonym im Internet begangenen Rechtsverletzungen durch die Betroffenen wegen der Anonymität erschwert wird (so im Ergebnis auch das OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 3 U 196/10).

Grund für den Schutz der anonymen Meinungsäußerung ist die Gefahr der Selbstzensur. Wer seine Meinung unter einem Klarnamen abgibt, macht sich persönlich angreifbar und muss möglicherweise sogar – je nach persönlicher Situation – mit Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen rechnen. Gäbe es eine Pflicht, die eigene Meinung nur unter Angabe des Klarnamens zu äußern, so bestünde die Gefahr, dass sich die äußernde Person selbst zensiert und die eigene Meinung zurückhält (so auch der BGH im sog. „spickmich.de“-Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08, Tz. 38).

Somit haben die sich äußernden Personen ein Grundrecht auf anonyme Meinungsäußerung und die Betreiber von Bewertungsportalen, Blogs und Meinungsforen haben demgegenüber die Pflicht, eine solche anonyme Nutzung ihrer Websites zu ermöglichen.

III. Auskunftsansprüche von bewerteten Personen gegen Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen

Anonym bewertete Personen sind allerdings nicht rechtlich schutzlos gestellt.

Ist eine anonym bewertete Person in ihren eigenen Rechten verletzt, beispielsweise in ihrem Persönlichkeitsrecht, weil etwa jemand in einem Bewertungsportal Schmähkritik geäußert, Beleidigungen ausgesprochen oder unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, so hat die betroffene Person unter Umständen gegen den Betreiber des Bewertungsportals einen Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Äußerung. Allerdings ist im Einzelfall schwer zu beurteilen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung des Bewertetenden vorliegt.

Rechtlich umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob bewertete Personen einen Anspruch gegen das Bewertungsportal bzw. Meinungsforum auf Auskunft über die Identität und die sonstigen personenbezogenen Daten haben, die sich hinter einem bestimmten Pseudonym verbergen.

  • Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 3 U 196/10) hat einen solchen Auskunftsanspruch verneint. Das Gericht begründet dies damit, dass einem Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG die eindeutige Wertung des Gesetzgebers entgegen stehe, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Auch Art. 15 Abs. 2 E-Commerce Richtlinie (welche nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist) könne keinen Auskunftsanspruch einer Privatperson gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber darstellen, da nach dieser Vorschrift lediglich einer zuständigen Behörde ein Auskunftsanspruch zustehen könnte. Aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke könne ein Auskunftsanspruch sodann auch nicht auf die Vorschrift des § 809 BGB oder § 242 BGB gestützt werden.
  • Das LG München I (Urteil vom 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12) lehnte ebenfalls einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Online-Bewertungsportals ab, da dem Nutzer einer Bewertungsplattform das Recht auf anonyme Nutzung zustehe (§ 13 Abs. 6 TMG) und sich somit ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbiete.
  • Das OLG Dresden bejaht dagegen (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11) einen solchen Auskunftsanspruch und leitet diesen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ab. Allerdings soll der Anspruch nicht generell und in jedem Fall bestehen. Vielmehr soll eine bewertete Person nur dann einen Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber eines Bewertungsportals haben, wenn feststeht, dass die sich äußernde Person eine Rechtsverletzung begangen hat. Zudem sei Voraussetzung, dass der Betreiber des Portals zur Auskunft unschwer in der Lage ist (OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11). Dies kann etwa dann nicht der Fall sein, wenn der Klarname oder die sonstigen personenbezogenen Daten überhaupt nicht im Zugriffsbereich des Portalbetreibers gespeichert sind. Hat der Nutzer vor seiner Äußerung beispielsweise gar keine persönlichen Daten angegeben, so kann der Betreiber des Portals auch keine Auskunft darüber geben.

Im Übrigen bleibt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung offen, ob eine bewertete Person überhaupt einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals hat.

IV. Fazit

Die Nutzer von Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet haben die Wahl, ob sie Bewertungen und Meinungen unter Angabe ihres Klarnamens oder lieber anonym abgeben möchten. Artikel 5 des Grundgesetzes schützt nicht nur die freie, sondern auch die anonyme Meinungsäußerung. Die Betreiber von Bewertungsportalen haben zudem gemäß § 13 Absatz 6 Satz 1 TMG die gesetzliche Pflicht, die anonyme Nutzung ihres Portals zu ermöglichen.

Bewertete Personen sind der Anonymität allerdings nicht schutzlos ausgeliefert. Stellen die Äußerungen eines Nutzers Rechtsverletzungen dar, können sich die Betroffenen an den Betreiber des Bewertungsportals wenden mit der Aufforderung der Löschung. Ob sie auch einen Anspruch auf Auskunft über die dem Betreiber des Portals ggf. vorliegenden personenbezogenen Daten der sich äußernden Person wie etwa dem Klarnamen etc. haben, ist rechtlich umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Im dritten Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht es um die folgende Problematik:

Die Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für eigene/ fremde Inhalte

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

M
Markus Heinrichs 04.05.2023, 18:37 Uhr
M.Sc.
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Die Gesetzgebung hat sich jedoch geändert, manche Paragraphen existieren in der referenzierten Form m.E. nicht mehr.

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