Die Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals oder Blogs für eigene und fremde Inhalte
In einem Bewertungsportal stellt ein Nutzer unwahre Tatsachenbehauptungen über das Produkt eines Unternehmens auf, in einem Blog werden strafrechtlich relevante Beleidigungen verbreitet. Inwieweit haftet der Betreiber eines Blogs oder eines Bewertungsportals für die Inhalte, die eine andere Person verfasst und auf seine Website gestellt hat, die ursprünglich also gar nicht von ihm selbst stammen? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene? Im dritten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ nimmt sich die IT-Recht Kanzlei der Beantwortung der Frage an, wann und wie für eigene bzw. fremde Inhalte im Internet gehaftet wird.
Inhaltsverzeichnis
- I. Betreiber von Bewertungsportalen und Blogs als Mittler von Informationen
- II. Die Haftung des Betreibers eines Blogs, Forums oder Bewertungsportals
- III. Störerhaftung statt Täterhaftung
- 1. Die Voraussetzungen der Störerhaftung von Betreibern von Bewertungsportalen
- 2. Das Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts
- IV. Streit um Privilegierung von Bewertungsportalen gemäß § 10 TMG
- V. Webshops mit Bewertungsfunktion und die große Rechtsunsicherheit
- 1. Unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 8 UWG
- 2. Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
- 3. Verbreiten Betreiber von (kommerziellen) Bewertungsportalen die Beiträge der Nutzer im Sinne des § 4 Nr.8 UWG?
- 4. Schützt § 10 Satz 1 TMG Betreiber von kommerziellen Bewertungsportalen vor einer Haftung?
- VI. Fazit
3. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":
Die Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals oder Blogs für eigene und fremde Inhalte
Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.
I. Betreiber von Bewertungsportalen und Blogs als Mittler von Informationen
Bei der Bewertung von Leistungen eines Unternehmens oder Äußerungen über Personen in Blogs und Meinungsforen im Internet sind drei Parteien beteiligt.
Auf der einen Seite gibt es denjenigen, der sich in einem Forum äußert. Ihm gegenüber steht die Person oder Leistung, die von ihm bewertet wird. Zwischen diesen beiden ist das Bewertungsportal, das Forum oder der Blog, in dem die Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung veröffentlicht ist.
Gegen denjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende oder sonstige rechtswidrige Äußerungen in einem Internetforum tätigt, hat der Betroffene Beseitigungs- und Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüche, etwa analog §§ 823, 1004 BGB. Tätigt daher der Betreiber eines Bewertungsportals oder Blogs eigene Aussagen oder macht er sich die fremden Äußerungen von anderen Nutzern nach außen sichtbar zu Eigen, so haftet er gleichfalls als Täter.
Inwieweit haftet jedoch der Blogbetreiber oder Betreiber eines Meinungsforums bzw. Bewertungsportals, wenn es tatsächlich um fremde Äußerungen geht?
II. Die Haftung des Betreibers eines Blogs, Forums oder Bewertungsportals
Der Betreiber einer Meinungsforums oder Bewertungsportals ist als Mittler daran beteiligt, wenn sich eine Person darin in rechtswidriger Weise äußert. Häufig kann ein Betroffener nicht oder zumindest nicht leicht feststellen, wer hinter einer – anonym abgegebenen – Äußerung tatsächlich steht. Daher hat er zumindest auch ein Interesse daran, sich an den Betreiber des entsprechenden Portals wenden zu können, der wegen der telemedienrechtlichen Impressumspflicht für ihn ohne weiteres als Ansprechpartner erkennbar ist.
Doch welche Ansprüche hat ein Betroffener gegen einen Portalbetreiber im Falle von rechtswidrigen Äußerungen Dritter?
- In Frage kommen grundsätzlich allgemein-zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB oder Schadens-ersatzansprüche gemäß § 823 BGB.
- Sind Wettbewerber im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) beteiligt, so spielen zudem Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem UWG eine Rolle. So kam es zuletzt etwa zu gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen möglicher Verstöße gegen § 4 Nr. 8 UWG. Gemäß dieser Vorschrift dürfen keine Tatsachen über einen Mitbewerber behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, diesen zu diskreditieren, wenn diese nicht erweislich wahr sind. Lauterkeitsrechtliche Vorschriften sind jedoch für Betreiber von Foren und Bewertungsportalen nur dann von Bedeutung, wenn sie zu einem kommerziellen Zweck betrieben werden.
III. Störerhaftung statt Täterhaftung
Grundsätzlich geklärt hat die Rechtsprechung, dass Betreiber von Meinungsforen und Bewertungsportalen nicht Täter oder Teilnehmer derjenigen Rechtsverletzungen sind, die tatsächlich von den sich äußernden Nutzern begangen werden (so etwa der BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung lediglich eine Haftung als sog. Störer auf Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 BGB analog in Betracht.
Der BGH hat hierfür die Voraussetzungen herausgearbeitet.
1. Die Voraussetzungen der Störerhaftung von Betreibern von Bewertungsportalen
Sog. Störer ist demnach derjenige, der willentlich und adäquat-kausal und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein zur Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts beigetragen hat. Ein Anspruch des Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals auf Beseitigung (Löschung) und Unterlassung der Verbreitung von rechtswidrigen Äußerungen von (dritten) Nutzern im Rahmen der Störerhaftung setzt auf Seiten des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus (so u.a. BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).
- Dabei ist der Betreiber erst dann verantwortlich und zum Handeln gezwungen, wenn er tatsächlich Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Beanstandung durch den Betroffenen so konkret dargelegt wird, dass der Rechtsverstoß für den Betreiber des Forums leicht erkennbar ist (siehe ebenso BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).
- Vorab, d. h. vor der Veröffentlichung eines jeden Beitrags eines Nutzers, muss ein Betreiber eines Meinungsforums oder Bewertungsportals nicht kontrollieren oder prüfen, ob der jeweilige Beitrag möglicherweise die Rechte von Personen oder Unternehmen verletzt – weder im Einzelnen persönlich und Beitrag für Beitrag noch automatisch durch Wortfilter oder ähnliches.
Dies wäre mit einem unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Betreiber verbunden, der dazu führen würde, dass viele Meinungsforen und Portale nicht mehr betrieben werden könnten. Gerade dies, so die Rechtsprechung, sei aber von der Rechtsordnung nicht gewollt, denn die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Meinungsäußerung schütze die Einrichtung solcher Portale.
2. Das Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts
Grundsätzlich gilt: Meinungsäußerungen sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt und können nur in seltenen Fällen zu Rechtsverletzungen, insbesondere Persönlichkeits-rechtsverletzungen führen, etwa nur bei Formalbeleidigungen oder Schmähkritik, bei der nicht eine sachliche Kritik im Vordergrund steht, sondern allein die Diffamierung einer Person.
Viel häufiger führen hingegen Tatsachenbehauptungen zu Rechtsverletzungen, nämlich dann, wenn sie unwahr sind.
In diesem Zusammenhang ist jedoch für die Betreiber von Bewertungsportalen problematisch, dass sie zwar die Pflicht haben, auf Hinweis eines Betroffenen hin rechtsverletzende Beiträge zu löschen, sie jedoch nicht wissen, welche Seite die Wahrheit sagt – ob somit überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt.
Der BGH hat hierfür eine Marschroute vorgegeben (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 Tz. 27). So gilt für die Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen zur Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich folgende, evtl. 4-stufige Vorgehensweise:
- Zunächst muss der Betreiber eines Blogs, Meinungsforums oder Bewertungsportals die Beanstandung eines Betroffenen – soweit dies wegen einer bestehenden Kontaktierungsmöglichkeit überhaupt möglich und nicht wegen Anonymität ausgeschlossen ist – an den Verfasser bzw. sich Äußernden zur Stellungnahme weiterleiten (1.Stufe).
- Reagiert der Nutzer, der sich im Forum geäußert hatte, innerhalb einer (angemessenen) Frist nicht, so ist davon auszugehen, dass die Beanstandung des Betroffenen berechtigt ist, und der entsprechende Beitrag ist zu löschen, wenn er rechtsverletzend ist (2. Stufe).
- Reagiert der sich äußernden Nutzer hingegen und tritt er der Beanstandung substantiiert entgegen, so dass der Betreiber des Forums berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beanstandung des Betroffenen hegt, soll der Betreiber wiederum an den Betroffenen herantreten, ihm dies mitteilen und von ihm (weitere) Nachweise einfordern, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (3. Stufe).
- Reagiert nun der Betroffene nicht mehr, so muss der Betreiber des Forums nichts weiter veranlassen. Legt der Betroffene hingegen entsprechende Nachweise vor und ergibt sich so aus dem Gesamtbild, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, so muss der Betreiber des Forums die entsprechenden rechtsverletzenden Äußerungen löschen (4. Stufe).
IV. Streit um Privilegierung von Bewertungsportalen gemäß § 10 TMG
Gegenwärtig ist ein rechtlicher Streit zwischen den deutschen Gerichten über die Frage entbrannt, ob sich die Betreiber von Meinungsforen und Bewertungsportalen auf die Haftungsprivilegierung gemäß § 10 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) vollumfänglich berufen können.
- Nach § 10 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, wie etwa Betreiber von Bewertungsportalen, für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern (Nr. 1) sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder (Nr. 2) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
- Der BGH vertritt bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 10 TMG beträfe lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sowie die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung, nicht aber Ansprüche auf Beseitigung (Löschung) und Unterlassung (so insbesondere BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 Tz. 19). Weil der BGH somit die Haftungsprivilegierung von Forenbetreibern gemäß § 10 Satz 1 TMG ablehnt, hatte er die besonderen Voraussetzungen der Störerhaftung bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten entwickeln müssen, um die Betreiber von Bewertungsportalen von der Verantwortlichkeit für fremde Äußerungen freizustellen, damit der Betrieb solcher Foren und Portale überhaupt mit einem überschaubaren Aufwand betrieben werden kann.
- Die deutschen Instanzgerichte stellen sich mittlerweile dem BGH entgegen und vertreten die Rechtsauffassung, § 10 Satz 1 TMG sei nicht nur auf Schadensersatzansprüche, sondern auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche und damit Löschungsansprüche von Betroffenen anwendbar (so etwa das KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12 Tz. 102 ff.). Die Instanzgerichte berufen sich dabei immerhin auf den EuGH, der bei einigen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Internet gerade nicht danach unterschieden habe, ob es um Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche oder um Schadensersatzansprüche geht (so EuGH, Urteil vom 23.3.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 ff.; EuGH, Urteil vom 12.7.2011, Az. C-324/09 Tz. 139). Hierzu muss man wissen, dass § 10 Satz 1 TMG auf die EG-Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zurückgeht und somit im Sinne dieser Richtlinie ausgelegt werden muss. Zuständig für die Auslegung ist wiederum der EuGH.
- Zwar geht europäisches Recht dem nationalen Recht vor, so dass sich der BGH – der für Rechtsstreitigkeiten in Deutschland in letzter Instanz entscheidet – letztlich an die Rechtsprechung des EuGH halten müsste. Allerdings spricht der EuGH in seinen Urteilen nicht ausdrücklich davon, dass die dem § 10 Satz 1 TMG entsprechende EG-Vorschrift auch die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen ausschließe; dies lässt sich lediglich aus dem Kontext der Urteile schließen. Der BGH hat seine Rechtsauffassung zu § 10 Satz 1 TMG in neueren Entscheidungen mangels Entscheidungserheblichkeit – jedenfalls bislang – nicht revidiert, jedoch angedeutet, dass er die EuGH-Rechtsprechung zumindest gesehen hat (so beispielsweise in der Entscheidung „Alone in the Dark“ des BGH, Urteil vom 12.7.2012, Az. I ZR 18/11 Tz 22). Wie er sich entscheiden würde, ist jedoch unklar. Jedenfalls lehnen auch deutsche Instanzgerichte – selbstverständlich regelmäßig in Anlehnung an die entsprechende, noch aktuelle Rechtsprechung des BGH – die Anwendung des § 10 Satz 1 TMG auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ab.
V. Webshops mit Bewertungsfunktion und die große Rechtsunsicherheit
Ein weiterer Rechtsstreit beschäftigt gegenwärtig die deutschen Gerichte mit der Frage, inwieweit sich Webshops und sonstige kommerzielle Websites nach § 4 Nr. 8 UWG wettbewerbswidrig verhalten, wenn sie neben ihrem Verkaufsteil auch eine Kommentar- und Bewertungsfunktion auf ihrer Website bereithalten, über die die Nutzer unwahre Tatsachen über einen Mitbewerber des Betreibers der kommerziellen Website verbreiten. Gemeint sind beispielsweise Hotelbewertungsportale, über die auch Hotel- und Reiseleistungen gebucht werden können, in denen Nutzer unwahre Tatsachenbehauptungen über Hotels etc. veröffentlichen.
Manche Gerichte sehen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten des kommerziellen Bewertungsportals, andere wiederum lehnen eine lauterkeitsrechtliche Haftung des Portalbetreibers strikt ab.
Dies gilt es weiter zu beleuchten.
1. Unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 8 UWG
Gemäß § 4 Nr. 8 UWG handelt derjenige (Mitbewerber) unlauter, der über Leistungen eines Unternehmens oder diesen selbst Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Mit anderen Worten: Wenn in der Veröffentlichung von Tatsachenbehauptungen von Nutzern ein „Verbreiten“ in diesem Sinne zu sehen sein sollte, dann dürfen diese Beiträge nur veröffentlicht werden, wenn sie erwiesenermaßen wahr sind. Kann der Betreiber der Website den Nachweis nicht erbringen, so verhält er sich unlauter; er müsste den Beitrag also löschen. Somit hätten Betreiber von kommerziellen Bewertungsportalen, über die auch Waren oder sonstige Leistungen verkauft werden, letzten Endes (doch) eine Vorab-Prüfpflicht und trügen stets die Beweislast hinsichtlich der Wahrheit jeder einzelnen Tatsachenbehauptung eines jeden Nutzers.
Zur Klarstellung: von dem Verbot aus § 4 Nr. 8 UWG sind nur solche Bewertungsportale betroffen, die im Zusammenhang mit kommerziellen Websites wie Hotelbuchungsportalen oder klassischen Webshops betrieben werden. Betreiber von Portalen und Foren, die selbst keine Leistungen anbieten oder Waren verkaufen, müssen § 4 Nr. 8 UWG hingegen nicht beachten.
2. Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
Eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 8 UWG kann sich nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht aber bei Meinungsäußerungen ergeben. Nur Tatsachen können wahr oder falsch sein, Meinungen dagegen sind subjektiv und können unterschiedlich bewertet werden. Zudem ist die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 GG von Verfassung wegen geschützt.
Schwierigkeiten bereitet jedoch häufig die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, vor allem dann, wenn eine Meinungsäußerung an Tatsachen anknüpft, die gleichfalls von der sich äußernden Person genannt werden (so auch LG Berlin, Urteil vom 5.4.2012, Az. 27 O 455/11). Beispielsweise kann man bereits darüber streiten, wann ein Hotelzimmer „dreckig“ ist, ob dies also eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist. Eine Tatsachenbehauptung wäre es dann, wenn man mittels eines Beweis grundsätzlich feststellen könnte, ob die Aussage wahr oder falsch ist. Dies ist wohl kaum möglich. Man könnte wohl lediglich Indizien feststellen, nämlich ob und wie intensiv regelmäßig geputzt wird. Denn während vielleicht eine Person mit einem geringeren Hygienebedürfnis ein Hotelzimmer als absolut sauber empfindet, sieht dies eine penibel auf Sauberkeit achtende Person eventuell ganz anders. Die Aussage ist daher wohl als Meinungsäußerung anzusehen.
Hingegen sind Aussagen wie „Das Klo war verstopft“ oder „Kein einziges Mal kam ein Zimmermädchen“ Tatsachenbehauptungen, da man die Aussagen ggf. nachweisen könnte und sie sich somit als wahr oder falsch herausstellen könnten.
Jedenfalls kann es im Einzelfall schwierig sein, in rechtlicher Hinsicht zu klären, ob und inwieweit der Beitrag eines Nutzers (unwahre) Tatsachenbehauptungen oder lediglich Meinungsäußerungen enthält – nur erstere sind aber im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG von Bedeutung. Das gilt sowohl für Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten, als auch für die Betreiber von kommerziellen Portalen und Foren. Diese müssten somit nicht nur jeden einzelnen Beitrag lesen, sondern zugleich rechtlich einschätzen, ob Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen vorliegen.
3. Verbreiten Betreiber von (kommerziellen) Bewertungsportalen die Beiträge der Nutzer im Sinne des § 4 Nr.8 UWG?
Eine Voraussetzung des Verbotstatbestandes in § 4 Nr. 8 UWG ist das „Verbreiten von Tatsachen“. Es stellt sich die Frage, ob kommerzielle Bewertungsportale und Meinungsforen regelmäßig Tatsachen in diesem Sinne verbreiten.
Das LG Hamburg meint ja (zuletzt LG Hamburg, Urteil vom 21.3.2013, Az. 327 O 494/12; davor bereits LG Hamburg, Urteil vom 1.9.2011, Az. 327 O 607/10), das KG Berlin meint nein (zuletzt KG Berlin, Urteil vom 16.4.2013, Az. 5 U 63/12; davor bereits KG Berlin, Beschluss vom 5.7.2011, Az. 5 U 193/10). Der BGH hat sich bislang noch nicht hierzu geäußert.
- Auf der einen Seite hat das LG Hamburg in den von ihm entschiedenen Fällen das Tatbestandsmerkmal „Verbreiten von Tatsachen“ bejaht, weil sich der jeweilige Sachverhalt für das Gericht so dargestellt hat, dass der kommerzielle Portalbetreiber – über den Reiseleistungen nicht nur bewertet, sondern auch gebucht werden konnten – in größerem Umfang persönlich von Mitarbeitern hat prüfen lassen, bevor sie veröffentlicht worden sind.
- Das KG Berlin hingegen sah in den von ihm entschiedenen Fällen kein „Verbreiten von Tatsachen“. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH sei für ein Verbreiten erforderlich, dass der Täter einem Dritten die Möglichkeit verschaffe, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nehmen(BGH, Urteil „Schwarze Liste“ vom 23.2.1995, Az. I ZR 75/93). Da aber in den zu entscheidenden Fällen die von den Nutzern eingegangenen Bewertungen keinem Prüfungsverfahren unterzogen worden seien, in dem ein Mensch über deren Veröffentlichung entschieden habe, gebe es keine menschliche Handlung, die als ein „Verbreiten“ gewertet werden könne. Ein automatisches Prüfverfahren, etwa mittels eines Wortfilters, oder ein automatisches Freigabeverfahren, in dem gar nichts geprüft wird, reiche nicht für ein „Verbreiten“ in diesem Sinne.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des KG Berlin wäre – paradoxerweise – Betreibern von kommerziellen Bewertungsportalen, in denen also zugleich Leistungen verkauft werden, zu raten, Bewertungen von Nutzern ungeprüft und automatisch zu veröffentlichen. In einem solchen Fall scheinen Gerichte kein „Verbreiten von Tatsachen“ zu erblicken.
4. Schützt § 10 Satz 1 TMG Betreiber von kommerziellen Bewertungsportalen vor einer Haftung?
Das KG Berlin stützt die Ablehnung der Verantwortlichkeit und Haftung von Betreibern von kommerziellen Bewertungsportalen für (vermeintlich) unwahre Tatsachenbehauptungen zusätzlich auch auf § 10 Satz 1 TMG, auf den sich seiner Ansicht nach auch die Betreiber kommerzieller Bewertungsportale berufen können (KG Berlin, Urteil vom 16.4.2013, Az. 5 U 63/12). Sollte § 10 Satz 1 TMG grundsätzlich gleichfalls auf Unterlassungs- und Beseitigungs- und somit Löschungsansprüche von Betroffenen anwendbar sein, dann könnten sich auch die Betreiber kommerzieller Bewertungsportale darauf berufen und müssten nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG haften.
Dies gilt allerdings in jedem Fall nur dann, wenn es sich – wie es § 10 Satz 1 TMG tatbestandlich voraussetzt – aus Sicht des Diensteanbieters („Host-Providers“) um fremde Informationen und nicht etwa um eigene Informationen handelt. Der Betreiber eines kommerziellen Bewertungsportals darf sich somit nicht die Informationen seiner Nutzer zu Eigen machen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sie sich aus objektiver Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände mit der fremden Äußerung so identifizieren sollten, dass sie als ihre eigenen Äußerungen erscheinen – beispielsweise weil sie die Beiträge der Nutzer inhaltlich überprüfen.
Konnte der BGH in der Vergangenheit bei seinen Entscheidungen zu nicht-kommerziellen Bewertungsportalen noch die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung § 10 Satz 1 TMG bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ablehnen, weil dasselbe Ergebnis auf einem leichten Umweg erreichbar war, so muss wohl er nun bei nächster Gelegenheit Farbe bekennen:
- Können sich auch die Betreiber kommerzieller Bewertungsportale und Meinungsforen, in denen sie zusätzlich zur Bewertungsmöglichkeit eigene Leistungen verkaufen, auf § 10 Satz 1 TMG berufen und sich auf diese Weise vor möglichen Ansprüchen aus § 4 Nr. 8 UWG schützen?
- Zudem wird sich der BGH wohl mit der weiteren Frage beschäftigen müssen, wann ein Portalbetreiber in diesem Zusammenhang tatsächlich mit fremden Informationen zu tun hat und wann es sich um seine eigenen Informationen handelt – etwa weil er sie sich zu Eigen gemacht hat.
VI. Fazit
Grundsätzlich unterliegen Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet keiner besonders strengen Haftung.
- Für fremde Informationen, die sich die Betreiber von nicht-kommerziellen Portalen in der Regel gerade nicht durch ihre Tätigkeit zu Eigen machen, haften sie nicht vorab, sondern nur nachträglich und auf konkreten Hinweis der betroffenen Person bzw. des betroffenen Unternehmens, sprich ab Kenntnis der Verletzung. Vorab müssen sie weder automatisch noch persönlich die Beiträge von Nutzern überprüfen oder filtern. Erst wenn von Betroffenen konkrete Rechtsverletzungen an sie herangetragen werden, müssen sie das überprüfen und die betroffenen Beiträge ggf. löschen. Diese Störerhaftung ist vom BGH entwickelt worden; manche Instanzgerichte und wohl auch der EuGH stützen dasselbe Ergebnis bereits auf die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG, den der BGH – jedenfalls bislang – auf Beseitigungs- und Unterlassungs- und somit Löschungsansprüche für nicht anwendbar hält.
- Hingegen rechtlich stark umstritten ist gegenwärtig die Situation von Betreibern kommerzieller Bewertungsportale und Meinungsforen, in denen nicht nur die Meinung zu Produkten oder Unternehmen abgegeben werden, sondern auch ähnliche (Konkurrenz-)Leistungen erworben werden können. Manche Gerichte sehen in der Tätigkeit von Betreibern solcher kommerziellen Portale ein Verbreiten von Tatsachen über Mitbewerber, die dann gemäß § 4 Nr. 8 UWG nachweislich wahr sein muss. Da einem Portalbetreiber der Nachweis der Wahrheit mangels weiterer, tieferer Kenntnisse der Faktenlage häufig kaum gelingen dürfte, wäre das Betreiben von solchen kommerziellen Bewertungsportalen unter diesen Umständen wirtschaftlich kaum sinnvoll möglich.
- Vor diesem Hintergrund ist wohl davon auszugehen, dass der BGH seine Rechtsprechung zu § 10 Satz 1 TMG bei nächster Gelegenheit ändern und das Haftungsprivileg auch auf Beseitigungs- und Unterlassungs- und somit Löschungsansprüche ausweiten dürfte – zumal dies die Vorgabe aus der neueren EuGH-Rechtsprechung zu sein scheint. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, weil pfiffige Betreiber kommerzieller Portale eine Haftung aus § 4 Nr. 8 UWG technisch wohl dadurch umgehen könnten, dass sie entweder die Beiträge der Nutzer automatisch und ungeprüft in ihrem Portal veröffentlichen oder den kommerziellen Teil der Website klar vom nicht-kommerziellen Teil trennen – vielleicht sogar durch rechtlich verschiedene Träger betreiben lassen. Auch könnten sie die Beiträge der Nutzer aus dem Bewertungsportal per (Deep-)Links oder Framing in die eigene kommerzielle Website einbinden, über die sie ihre Produkte und Leistungen verkaufen. Allerdings ist unklar, ob ein derartiges Vorgehen tatsächlich von allen Gerichten anerkannt würde.
Im vierten Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" geht es um die nachstehende rechtliche Problematik:
Habe ich als Verletzter einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Bewertungsportal?
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