Was tun bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet?
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sind keine Seltenheit. Wir zeigen, welche Ansprüche Betroffenen heute gegen Nutzer und Plattformbetreiber zustehen und welche rechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Inhaltsverzeichnis
- Die Ansprüche geltend machen
- Voraussetzung: Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Ansprüche gegen Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und sozialen Netzwerken
- 1. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
- 2. Auskunft über die Identität des Nutzers
- 3. Schadensersatzansprüche gegen Betreiber
- Ansprüche gegen den Täter der Äußerung
- 1. Unterlassung
- 2. Schadensersatz und Geldentschädigung
- Weitere Ansprüche
- Praxishinweise
- Fazit
Die Ansprüche geltend machen
Werden durch Äußerungen in einem Blog, Bewertungsportal, sozialen Netzwerk oder Meinungsforum im Internet Persönlichkeitsrechte verletzt, stehen der betroffenen Person verschiedene Ansprüche zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene als Privatperson, in seiner beruflichen Stellung oder in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen ist.
Ansprüche kommen sowohl gegen den Urheber der Äußerung (den sich äußernden Nutzer) als auch gegen den Betreiber der jeweiligen Plattform in Betracht. Art und Umfang der Ansprüche unterscheiden sich jedoch erheblich, insbesondere danach, ob der Betreiber selbst verantwortlich ist oder erst nach Kenntniserlangung tätig werden muss.
Voraussetzung: Persönlichkeitsrechtsverletzung
Der Beitrag setzt voraus, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits feststeht. In der Praxis ist dies häufig der zentrale Streitpunkt, da zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Persönlichkeitsrechtsverletzung sorgfältig zu unterscheiden ist.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt insbesondere vor bei:
- strafbaren Beleidigungen (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) ,
- Schmähkritik, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht,
- unwahren Tatsachenbehauptungen.
Die rechtliche Bewertung erfolgt stets unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, des konkreten Kontexts sowie des Verständnisses eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers. Bei Mischformen aus Tatsachenbehauptung und Werturteil ist eine differenzierte Abwägung erforderlich.
Ansprüche gegen Betreiber von Blogs, Bewertungsportalen und sozialen Netzwerken
1. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Plattformbetreiber sind regelmäßig nicht Täter einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie können jedoch als mittelbare Störer haften, wenn sie nach Kenntniserlangung von einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht angemessen reagieren.
Ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine generelle Pflicht zur Vorabkontrolle nutzergenerierter Inhalte besteht nicht.
Diese Grundsätze werden heute durch die Vorgaben des Digital Services Act (DSA) und des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) konkretisiert. Betreiber müssen ein Notice-and-Action-Verfahren vorhalten, über das rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können. Nach einem hinreichend konkreten Hinweis sind sie verpflichtet, den gemeldeten Inhalt unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen oder zu sperren. Für sehr große Online-Plattformen gelten dabei gesteigerte organisatorische und verfahrensrechtliche Pflichten.
Für soziale Netzwerke mit mehr als 2 Millionen registrierten Nutzern in Deutschland gelten ergänzend die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), insbesondere besondere Beschwerdemechanismen sowie verkürzte Prüf- und Löschfristen (24 Stunden bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, bis zu 7 Tage bei komplexeren Sachverhalten).
2. Auskunft über die Identität des Nutzers
Da Persönlichkeitsrechtsverletzungen häufig anonym erfolgen, besteht für Betroffene regelmäßig ein Interesse an der Identität des Täters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Auskunftsanspruch über Bestandsdaten gegenüber dem Plattformbetreiber bestehen, regelmäßig gestützt auf § 242 BGB (Treu und Glauben) und im Einzelfall unter Heranziehung spezialgesetzlicher Wertungen, etwa § 101 Abs. 9 UrhG analog.
Voraussetzung ist in der Regel die Verletzung eines absolut geschützten Rechts sowie eine gerichtliche Durchsetzung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Betreiber ist nur zur Auskunft über die ihm tatsächlich vorliegenden Bestandsdaten verpflichtet; eine Pflicht zur weitergehenden Identitätsermittlung besteht nicht.
3. Schadensersatzansprüche gegen Betreiber
Schadensersatzansprüche gegen Plattformbetreiber sind regelmäßig ausgeschlossen, da diese nicht Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sind. Nach den Haftungsprivilegierungen des DSA und des DDG haften Hosting-Diensteanbieter grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, sofern sie keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten oder nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind.
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn sich der Betreiber fremde Inhalte zu eigen macht, etwa durch redaktionelle Hervorhebung, eigene Kommentierung oder werbliche Nutzung, beispielsweise wenn ein Bewertungsportal besonders negative Bewertungen als „Bewertung des Monats“ oder in vergleichbarer Weise prominent herausstellt, oder wenn gesteigerte Prüfpflichten schuldhaft verletzt werden.
Ansprüche gegen den Täter der Äußerung
1. Unterlassung
Gegen den Nutzer, der die persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung getätigt hat, besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Täter ist verpflichtet, die Äußerung künftig zu unterlassen und gegebenenfalls auf deren Entfernung hinzuwirken.
2. Schadensersatz und Geldentschädigung
Der Betroffene kann vom Täter Ersatz aller durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Schäden verlangen. Dies umfasst sowohl materielle Schäden, etwa Rechtsverfolgungskosten, als auch immaterielle Schäden in Form einer Geldentschädigung.
Eine Geldentschädigung wird bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zugesprochen. Die Schwelle hierfür wird in der neueren Rechtsprechung insbesondere bei gezielten oder nachhaltigen Diffamierungskampagnen im Internet teilweise niedriger angesetzt.
Daneben können strafrechtliche Tatbestände (§§ 185 ff. StGB) einschlägig sein. Diese setzen regelmäßig einen Strafantrag voraus und sind von den zivilrechtlichen Ansprüchen unabhängig.
Weitere Ansprüche
Je nach Fallkonstellation kommen neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen weitere Instrumente in Betracht, insbesondere:
- Gegendarstellungsansprüche nach den Landespressegesetzen, deren Anwendbarkeit auf Online-Angebote von deren presseähnlicher, redaktioneller Gestaltung abhängt und im Einzelfall umstritten sein kann,
- Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche,
- Ansprüche auf Entfernung bei Wiederholungsbegehren.
Ergänzend kann ein Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO in Betracht kommen. Dabei ist jedoch die Privilegierung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO zu beachten, wonach eine Löschung ausscheidet, soweit die Verarbeitung zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit erforderlich ist und eine einzelfallbezogene Abwägung zugunsten dieser Freiheit ausfällt.
Praxishinweise
Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) . In der Praxis wird häufig im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen, um eine schnelle Entfernung rechtsverletzender Inhalte zu erreichen.
Betroffene sollten zudem mögliche Kostenrisiken berücksichtigen, insbesondere bei Streitwerten, die bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – vor allem bei immateriellen Ansprüchen – erheblich variieren können.
Fazit
Bei feststehender Persönlichkeitsrechtsverletzung steht Betroffenen heute ein abgestuftes System von Ansprüchen gegen Täter und Plattformbetreiber zur Verfügung. Während der Täter umfassend haftet, beschränkt sich die Verantwortung der Betreiber regelmäßig auf Beseitigung und Unterlassung nach Kenntniserlangung.
Die rechtlichen Anforderungen werden dabei zunehmend durch europäische Vorgaben geprägt, insbesondere durch den Digital Services Act.
Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“.
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2 Kommentare
Besonders unter dem Aspekt, dass man nicht ohne Risiko selbst einfach zurückbeleidigen kann.
Klar, es gibt 199 StGB "Wechselseitig begangene Beleidigung", aber darauf darf man nicht hoffen.
Am Ende kassiert der Staat und irgendwelche Vereine denen man es evtl. nicht gönnt (evtl. der Reitverein der Tochter des Richters, oder ein von Richtern gegründetet Verein der Richter für Vorträge bezahlt, beides reale Fälle...) Geld von Beiden...
Wenn man sich zum Thema 185 StGB äußert wäre es daher nicht verkehrt sich zumindest dazu zu äußern wo man selbst steht.
Findet man die Existenz von "Beleidigung" im Strafrecht gut, ist also moralisch ein problematischer Mensch, hat kein Problem mit den laut "KSZE" (Komitee für Sicherheit und Zusammenarbeit) Verstößen gegen die Meinungsfreiheit/Menschenrechte:
Zitat aus nächstem Link (weiter unten):
"Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002 lautete übrigens:
"Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung."
Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt.
Der 'infantile Ehrenkult', der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurück gebliebene unreife Staatsdiener."
Das KSZE bezeichnet Deutsche Staatsanwälte und Richter als "zurück gebliebene unreife Staatsdiener"!
Oder ist man evtl. für die Abschaffung von 185 StGB, wie es auch mal die Grünen gefordert haben sollen (während des Böhmermannrummel aber nicht mehr forderten, obwohl dass sehr passend gewesen wäre...)...
Hier im Webspace von einem Rechtsanwalt:
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-content/uploads/2010/01/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland.pdf
(Englische Version: http://www.eucars.de/images/stories/insult_eng.pdf [enthält noch einen Vergleich des Deutschen "Verunglimpfung des Deutschen Staates und seiner Symbole" gegenüber dem Türkischen Pendant 301] )
Eugen Schiffer 1928 zum Englischen Recht:
"Dort sind Beleidigungsklagen, insbesondere wegen bloßer Schimpfworte, ausgeschlossen oder doch nur eine Seltenheit.
Trotzdem herrscht auch dort nicht Mord und Totschlag unter den Menschen, wie man bei uns für den Fall Prophezeit, daß nicht die Gerichte zwischen sie treten."
In England gibt es nur noch die "Schriftliche Beleidigung" ("Libel"), und die nur unter ganz bestimmten Umständen.
Daher gab es in drei aufeinanderfolgenden Jahren nur 1 Fall in England.
Im gleichen Zeitraum in Deutschland gut 570.000 Fälle. 190.000 pro Jahr.
20% aller Fälle im Strafrecht. 20%!
Und dann jammern die Richter und Staatsanwälte über "Nachbarschaftsstreitereien", "Privatfehden", würden aber nie ihr geliebtes Beleidigungsrecht aufgeben wollen.
Deren Ego würde es nicht vertragen, wenn sie jemand ganz offen, z.B. nach einem Prozess vor dem Gebäude (damit nicht ersatzweise Regeln des Gerichtes, "Missachtung..." greifen), evtl. vor Kameras/Mikrofonen beleidigt. Ja, auch derbe verunglimpft. In England kann Ich den Richter gleich nach dem Prozess vor Milionen von Zuschauern beleidigen. AUch witzhaft kreativ, dass evtl. die hundert Menschen neben der Kamera und die Zuschauer daheim lachen.
Ich würde meinen, das erhöht den Faktor der Ehrverletzung noch. Jeder Lacher ist ja eine Art der Billigung.
In England gab es ein Interview im Rahmen deren Schmähgedicht-Wettbewerbs zur Beleidigung Erdogans.
http://www.deutschlandradiokultur.de/gedichte-fuer-erdogan-beleidigen-als-wettkampf.2165.de.html?dram:article_id=352205
https://www.youtube.com/watch?v=5TpoJq4eynk
Gewonnen hatte der Ex-BM von London Boris Johnson (evtl. kein Zufall, ob der Ex-Angestellte des Spectator wirklich der Beste war wird bezweifelt...).
Er sagte auf der Straße dem Dt. TV-Sender dass man es in England absolut nicht verstehen könne, wie Menschen Beleidigungen so ernst nehmen, dass sie sie strafrechtlich verfolgt sehen wollen.
Dass es den Engländern auch nicht so persönlich nahe geht.
"Mayestätsbeleidigung" ist evtl. der einzige diesbezügliche Schandfleck im UK-Recht, aber viel häufiger wird in den Niederlanden deswegen angeklagt und verurteilt.
Obwohl man dort scheinbar auch keine "Beleidigung" unter Bürgern kennt.
Interessant, in den Niederlanden zahlt man immer seine Gerichtskosten selbst. Und wohl auch den Prozess, wenn man gewinnt.