Achtung: Fehlender Jugendschutzbeauftragter in Online-Shops wird abgemahnt!
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in welcher ein Online-Händler von Erotikartikeln wegen der fehlenden Benennung eines Jugendschutzbeauftragten abgemahnt worden ist. Ist die Abmahnung berechtigt erfolgt und wann muss ein Online-Händler einen Jugendschutzbeauftragten bestellen? Lesen Sie mehr zu diesen Fragen in unserem Beitrag.
1. Abmahnung wegen fehlender Bestellung und Nennung eines Jugendschutzbeauftragten
Am 17.04.2014 wurde ein Online-Händler von Erotikartikeln von einem Mitbewerber abgemahnt, weil der Online-Händler im Rahmen seines Online-Angebots keinen Hinweis auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vorhielt. Sollte ein Online-Händler (bzw. ein sonstiger Internetplattformbetreiber) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet sein, dann geht man davon aus, dass es nicht ausreicht, wenn dieser lediglich bestellt wird, ohne dass ein irgendwie gearteter Hinweis auf der jeweiligen Online-Plattform platziert wird.
Vielmehr ist es für die Erfüllung der Stellung eines Jugendschutzbeauftragten notwendig, dass bei der Gestaltung des Online-Angebots ein hinreichend deutlischer Hinweis auf die Person des Jugendschutzbeauftragten sowie die Möglichkeit der einfachen Kontaktaufnahme gewährleistet werden muss.
Im Falle der Nicht-Bestellung eines notwendigen Jugendschutzbeauftragten ist von einem spürbaren Wettbewerbsverstoß auszugehen, welcher kostenpflichtig abgemahnt werden kann! Im Fall der uns vorliegenden Abmahnung ist wohl davon auszugehen, dass der Abgemahnte jugendschutzbeeinträchtigende Produktbilder in seinem Online-Shop eingestellt hatte, weshalb die Abmahnung wohl berechtigt erfolgte.
2. Wann besteht die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten?
Wen trifft die im JMStV normierte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten? Zunächst einmal alle „Anbieter“ (§ 7 Abs. 1 S. 2 JMStV) von Inhalten, die entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, also einen der Tatbestände der §§ 4 bis 6 JMStV verwirklichen. Zudem müssen diese Inhalte allgemein zugänglich sein.
Allgemein zugänglich sind Telemedien, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können, ob hierunter auch sog. geschlossene Benutzergruppen fallen, ist rechtlich umstritten. Immerhin können diese aber auch dann allgemein zugänglich sein, wenn die Teilnahme von durch jedermann erfüllbaren Kriterien (z.B. Zahlung eines Mitgliedsbeitrags) abhängig gemacht wird.
Nach der gesetzlichen Regelung sind nicht nur Content-Provider erfasst, sondern auch Host-Provider, da diese die entsprechenden Inhalte speichern und ggf. sogar pflegen. Eine Verpflichtung der Access-Provider kann dahingehend ausgeschlossen werden, dass diese lediglich den technischen Zugang ermöglichen aber keinen Einfluss auf die angebotenen Inhalte nehmen.
Der JMStV spricht ferner vom „geschäftsmäßigen Anbieter“, wobei „geschäftsmäßig“ nicht zu eng verstanden werden darf. Es kommt nicht auf das kommerzielle oder gewerbsmäßige Handeln an, sondern auf dessen Nachhaltigkeit. Geschäftsmäßig handelt ein Anbieter also, wenn er beabsichtigt, Angebote in gleicher Art und Weise zu wiederholen, sodass sie zu einem dauerhaften Bestandteil seiner Tätigkeit werden. Ob dieses Handeln also mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ist für eine Bindung an den JMStV unerheblich.
Wer ist also betroffen?
Die Bestellpflicht eines Jugendschutzbeauftragten trifft solche Anbieter, deren Inhalte in Themenbereichen liegen, die regelmäßig jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind, wie z.B.
- DVD- und BluRay-Filme mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc.
- Computer- und Konsolenspiele mit der expliziten Online-Darstellung z.B. sexueller oder gewaltverherrlichender Bilder, Sequenzen, etc
- Erotik-Bereich
- Betreiber von Foren mit entsprechenden Forenthemen
- Anbieter von Video-on-demand
Dies muss auch dann gelten, wenn solche Angebote „aktuell“ keine Inhalte i.S. §§4,5 JMStV enthalten, sofern eine generell eine abstrakte Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung besteht.
Unter gewissen Voraussetzungen, die in § 7 Absatz 2 JMStV geregelt sind, besteht eine Ausnahme von der Pflicht für einen Jugendschutzbeauftragten:
"Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle [Anm.: wie bspw. die FSM] anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren."
Es wird allerdings ersichtlich, dass seine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nur dann entfällt, wenn sich der jeweilige Anbieter einer Selbstkontrolleinrichtung anschließt. Entscheidend ist aber, dass das Unternehmen als Ganzes die Zahl von 50 Mitarbeitern nicht überschreitet (und nicht etwa nur die Medienabteilung eines Unternehmens) und dass nicht die Zahl der Nutzer, sondern die Zahl der einzelnen Zugriffe die 10-Millionen-Marke nicht übersteigen darf.
Für weitere Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten lesen Sie unseren umfassenden Beitrag !
3. Fazit
Es ist dringend anzuraten, sich schon vor der Bereitstellung eines entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. jugendgefährdenden Angebotes umfassend zu informieren und einen fachkundigen und gewissenhaften Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Letztendlich ist die Bestellung der Jugendschutzbeauftragten nämlich nicht als „Bürde“ des Anbieters zu erachten, da die Vorschaltung der Beauftragten etwaige Haftungsrisiken minimiert und gegebenenfalls kostenintensivere Nachbearbeitungen des Programmangebots vermeidet.
Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten an! Lesen Sie mehr zu unserem Angebot!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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