Neues Urteil zum Abmahnthema "unversicherter Versand"

Neues Urteil zum Abmahnthema "unversicherter Versand"
11.02.2007 | Lesezeit: 3 min

Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete , kann die Bezeichnung „unversicherter Versand” ohne weitere Erläuterungen unter Umständen irreführend sein und daher eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen den Verwender nach sich ziehen. Das Landgericht Hamburg hat nun in einem Urteil vom 18.1.2007 (Az. 315 O 457/06) klargestellt, dass die Bezeichnung „unversicherter Versand” bei Angeboten auf der Internetplattform eBay nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig sein muss.

Im Einzelnen führt das Gericht hierzu folgendes aus:

„Zu Unrecht begehrt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, ohne weitere Erläuterungen einen „unversicherten Versand" anzubieten, wie aus Anlage K 6 ersichtlich geschehen. Dem Begehren fehlt die Anspruchsgrundlage.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Angabe „unversicherter Versand" darüber getäuscht, dass nach § 474 Abs. 1 und 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trägt.

Sie kann ihr Begehren nicht auf einen Irreführungstatbestand stützen.

Der Beklagte hat auf der Auktionsplattform eBay „100 Musterbeutel - Klammern" zum Preis von je 4,95 EUR und Versandkosten 2,50 EUR mit dem Zusatz "unversicherter Versand" angeboten. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, die antragsgemäß die konkrete Ausführungsform des Klageantrages bildet. Nicht bestritten ist, dass die Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht hat. Der Beklagte begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand bei Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man, dass die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin verstehen, dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen. Das gilt in der angegriffenen Ausführungsform Anlage K 6 insbesondere, weil die Angabe in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die Versandkosten steht.

Dass der verständige Verbraucher zu der Vorstellung gelangen könnte, dass - entgegen § 474 BGB - die Gefahrtragung bei dem Empfänger läge, und damit über seine Verbraucherrechte getäuscht würde, hält die Kammer im Streitfall für unwahrscheinlich. Es erscheint der Kammer fernliegend, dass der Verbraucher angesichts des streitgegenständlichen Hinweises "unversicherter Versand" zu Vorstellungen über die Gefahrtragung und dem folgend zu Fehlvorstellungen gelangt. Auch die Klägerin kann ein solches Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass „jede andere Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher uninteressant ausscheide". Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der Verkehr dem Fehlverständnis unterliegen könnte. Im Übrigen ist diese Annahme nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn wenn - nach Überzeugung der Kammer fernliegend - der Verkehr sich Vorstellungen zur Gefahrtragung machte, läge nach Überzeugung der Kammer in dem Hinweis „unversicherter Versand" ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher: Der Versand ist nicht versichert; der Käufer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mangels Versicherungsdeckung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Risiko trägt, dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann.”

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Fazit:

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die Verwendung der Bezeichnung „unversicherter Versand” nicht in jedem Fall zu einer Irreführung des Verbrauchers führt und damit wettbewerbswidrig ist. Allerdings sollte hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bezeichnung uneingeschränkt zulässig ist und damit das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gebannt sei. Denn die Entscheidung des LG Hamburg bezog sich auf einen konkreten Einzelfall, in dem besondere Voraussetzungen vorlagen. Prinzipiell bleibt die Verwendung der Bezeichnung „unversicherter Versand” aber auch weiterhin mit einem gewissen Risiko behaftet, insbesondere, wenn zugleich auch ein „versicherter Versand” angeboten wird. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt Online-Händlern daher auch weiterhin auf die Bezeichnung „unversicherter Versand” zu verzichten, wenn hierzu nichts näheres erläutert wird.

Letztendlich lautet die Devise: „Je geringer die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers ist, um so geringer ist auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.”

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Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

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