Pflicht zu mehreren Bestellbuttons bei Buchung verschiedener Leistungen
Online-Händler müssen bei Verbraucherverträgen, die zu Zahlungen verpflichten, am Ende des Bestellprozesses einen Bestellbutton „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit ähnlicher Beschriftung vorsehen. Ein Button genügt dabei grundsätzlich auch dann, wenn beim Check-Out mehrere Produkte im Warenkorb liegen. Anders sieht dies aber aus, wenn Verbraucher Verträge über verschiedenartige Leistungen abschließen wollen - dann müssen Händler nach einem aktuellen Urteil mehrere Bestellbuttons vorsehen. Wir erläutern die Entscheidung des Gerichts und dessen Auswirkungen auf Online-Händler.
I. Was sagt das Gesetz zum Bestellbutton?
Wird ein Vertrag nicht ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen, sondern etwa im Rahmen eines Online-Bestellsystems, kommt der Vertrag nach § 312j Abs. 4 und Abs. 5 BGB nur dann wirksam zustande, wenn der Online-Händler ganz bestimmte Vorgaben beachtet.
So muss der Händler die Bestellsituation bei einem zahlungspflichtigen Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Button), erfüllt der Händler diese gesetzliche Pflicht nur dann, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit:
- nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder
- mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Keine ausdrückliche bzw. keine eindeutige Regelung enthält das Gesetz allerdings dazu, wie Händler diese Button-Pflicht umsetzen müssen, wenn sie verschiedenartige Leistungen an Verbraucher parallel, d.h. in einem Zug verkaufen.
II. Worum ging es in einem aktuellen Fall hierzu?
Eine solche Konstellation hatte nun jüngst das LG Berlin zu entscheiden (Urteil vom 23. März 2023, Az. 67 S 9/23).
In dem Verfahren machte eine Verbraucherin gegenüber dem Betreiber eines Online-Portals die Rückzahlung von Kosten für eine Gegenleistung namens „Prime-Mitgliedschaft“ geltend, die im Zusammenhang mit der Online-Buchung einer Flugreise gemeinsam mit dieser gebucht wurde.
Die Verbraucherin war der Auffassung, das Online-Portal habe gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen, weshalb gemäß der Regelung in § 312j Abs. 4 BGB kein wirksamer Vertrag über die „Prime-Mitgliedschaft“ zustande gekommen sei. Daher müsse das Online-Portal das hierfür bereits gezahlte Entgelt wieder zurückerstatten.
Zum Bestellprozess in diesem Fall führt das Gericht in seinem Urteil konkret aus:
"Die von der Beklagten [Online-Portal] verwandten Schaltflächen sind lediglich mit den Aufschriften „Weiter“ und „weiter mit Prime kostenlos“ beschriftet. Zwar verwendet die Beklagte zur Beendigung des die Flugbuchung betreffenden Buchungsvorgangs auch die Schaltfläche „jetzt kaufen“. (…) An einer solchen aber fehlte es für das von der Beklagten neben der Flugbuchung begründete weitere Vertragsverhältnis über eine (…) jährlich zu vergütende „Prime-Mitgliedschaft“."
III. Wie hat das Gericht hier entschieden?
Das Gericht entschied, dass bei gleichzeitigem Abschluss von mehreren Verträgen auf elektronischem Wege (z.B. einem Kauf eines Produktes und zugleich dem Abschluss eines Abonnements, z.B. für Zeitschriften oder digitale Inhalte), diese Verträge gemäß § 312j Abs. 4 BGB jeweils nur dann zustandekommen, wenn der Unternehmer seine Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jedes Vertragsverhältnis gesondert erfüllen würde. Dies erfordere gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB die Einrichtung mehrerer Schaltflächen (Buttons), wenn der gesamte Bestellvorgang über eine Schaltfläche erfolgt.
Diesen Anforderungen hätte in diesem Fall das Online-Portal nur genügt, wenn es für den Abschluss der „Prime-Mitgliedschaft“ eine gesonderte zweite und den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechende Schaltfläche vorgesehen hätte. An einer solchen zweiten Schaltfläche aber fehlte es für das von der Beklagten neben der Flugbuchung begründete weitere Vertragsverhältnis über eine jährlich zu vergütende „Prime-Mitgliedschaft“.
IV. Was müssen Online-Händler nun beachten?
1. Ein Button beim Verkauf von gleichartigen Leistungen
Online-Händler, die in Ihrem Webshop gleichartige Leistungen vertreiben, wie etwa physische Produkte verkaufen, müssen im Zusammenhang mit dieser Gerichtsentscheidung nichts weiter beachten.
Wie bislang genügt es, dass solche Händler am Ende des Bestellprozesses bloß einen Button mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung vorsehen. Dadurch kann mit Verbrauchern ein wirksamer Kaufvertrag über alle physischen Waren abgeschlossen, die der Verbraucher in den Warenkorb gelegt hat.
2. Mehrere Buttons beim Verkauf von unterschiedlichen Leistungen bzw. bei verschiedenen Verträgen
Vertreibt ein Online-Shop verschiedenartige Leistungen gegenüber Verbrauchern, werden dort Verbrauchern also z.B. physische Waren zum Verkauf und zugleich der Abschluss von Abonnement-Verträgen (z.B. über Zeitschriften oder über den regelmäßigen Bezug von digitalen Inhalten oder sonstigen digitalen Leistungen, wie eine besondere „Mitgliedschaft“) angeboten, muss der Bestellprozess so gestaltet sein, dass die Verbraucher am Ende für jede Leistung einzeln einen Bestellbutton zum Abschluss des Bestellvorgangs anklicken können. Die Verbraucher müssen im Bestellprozess in solchen Fällen somit in der Regel so geführt werden, dass sie die Verträge über die unterschiedlichen Leistungen zeitlich nacheinander abschließen.
V. Fazit
Wer neben dem Verkauf von physischen oder digitalen Produkten auch andere Arten von Leistungen im Webshop anbietet, muss den Bestellprozess - jedenfalls nach Ansicht des LG Berlin - so gestalten, dass für jede Leistungsart ein eigener Bestellbutton mit der Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung den Bestellprozess eindeutig und verbindlich abschließt. Somit kann es erforderlich sein, mehrere Bestellbuttons in einem Bestellprozess vorzusehen.
Online-Händler, die dies nicht beachten, laufen nicht nur Gefahr, abgemahnt zu werden, sondern auch den betreffenden Verbrauchern das von diesen bereits gezahlte Geld zurückerstatten zu müssen. Denn ohne die korrekte Implementierung der Bestellbuttons kommt nach den gesetzlichen Vorgaben kein wirksamer Vertrag über die jeweiligen Leistungen zustande, so dass Händler auch keinen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Entgelte haben.
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