Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 10: Die Zweckübertragungsregel)
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Begriff
- II. Darstellung der Auslegungslehre
- III. Ausnahmen von der Zweckübertragungsregel
- IV. Auslegung des Vertragszwecks
- V. Auswirkungen der Zweckübertragungsregel auf Art und Umfang der Rechte bei der Softwareerstellung
- VI. Muster für eine Rechteeinräumung mit einem freiberuflichen Programmierer oder einem Systemhaus
Der folgende Beitrag (Teil 10) beschäftigt sich mit der Zweckübertragungsregel.
I. Begriff
Die Zweckübertragungsregel des Urheberrechts ist in § 31 Abs. 5 UrhG verankert und ist im Grunde eine Auslegungsregel. Sie besagt, dass der Erwerber eines Nutzungsrechts die Aufgabe hat, Art und Umfang der Rechteeinräumung genau zu spezifizieren. Tut er dies nicht oder unzulänglich, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem Vertragszweck.
II. Darstellung der Auslegungslehre
Nach der Zweckübertragungsregel wird im Zweifel zu Lasten des Rechteerwerbers angenommen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Die Urheberrechtslehre gebraucht hinsichtlich der Zweckübertragungslehre daher auch das einprägsame Bild von den Nutzungsrechten, die die Tendenz haben, am Urheber zu kleben. Will man sie erwerben, muss man jedes gewünschte Nutzungsrecht in seinem Umfang ausdrücklich benennen. Jede Einräumung wird daher so eng wie möglich ausgelegt. Dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.
III. Ausnahmen von der Zweckübertragungsregel
Die Zweckübertragungsregel gilt nicht für die Erstellung von Computerprogrammen durch den Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber. In einem solchen Fall gilt die gesetzliche Lizenz nach § 69b UrhG. Bei der Erstellung anderer Werke als Computerprogramme durch den Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber im Rahmen des § 43 UrhG gilt die Zweckübertragungsregel hingegen schon. Ebenso gilt sie bei der Erstellung eines Werkes durch den Auftragnehmer für seinen Auftraggeber, wenn kein Arbeitsvertrag, sondern ein Werkvertrag vorliegt (siehe Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis ).
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Software gelten zugunsten des Auftraggebers die §§ 69d und 69e UrhG als Sonderregeln zu § 31 Abs. 5 UrhG. Der Auftraggeber erhält also mindestens die dort festgelegten Mindestrechte, wenn er berechtigt ist, das Computerprogramm zu nutzen.
IV. Auslegung des Vertragszwecks
Bestehen also Unklarheiten über Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, gilt es den Vertragszweck zu ermitteln. Diese Auslegung richtet sich nach den in den §§ 133, 157 BGB festgelegten Grundsätzen. Es sind also die vertraglichen Begleitumstände zur Auslegung heran zu ziehen. Dies sind z.B. Vorverhandlungen, ähnliche bereits bestehende Vertragsbeziehungen zum Vertragspartner, Protokolle von Vertragsverhandlungen etc. Dabei ist der Vertragstyp allein entgegen oft geäußerten Vorstellungen nicht aufschlussreich. Schließen die Parteien also einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag ab, muss man zwar grundsätzlich annehmen, dass der Auftraggeber das Werk nutzen darf, kann aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er ohne Einschränkung alle ausschließlichen Nutzungsrechte erhält.
Haben die Parteien in den Vertragsverhandlungen übereinstimmend festgehalten, dass der Auftraggeber die Software exklusiv oder zur ausschließlichen Weitervermarktung erhalten soll, spricht dies für eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte. Erhält der Auftraggeber den Quellcode, so ist zumindest davon auszugehen, dass er ein Änderungsrecht an dem überlassenen Programm erhalten soll.
V. Auswirkungen der Zweckübertragungsregel auf Art und Umfang der Rechte bei der Softwareerstellung
Die Zweckübertragungslehre führt auf Seiten des Rechteerwerbers insbesondere im Rahmen der Softwareerstellung oft zu unliebsamen Überraschungen. Viele Auftraggeber geben sich der irrtümlichen Meinung hin, dass sie alle Rechte an einer Software erhalten, wenn sie die Erstellung vollumfänglich vergüten. Dies trifft aber auf Grund der Zweckübertragungsregel gerade nicht zu.
Haben die Parteien nichts oder keine Details hinsichtlich der Nutzungsrechte vereinbart, wird der Auftraggeber einer Softwareerstellung also in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht an der erstellten Software erhalten. Dies wird dem Auftraggeber aber in der Regel nicht genügen, wenn z.B. besondere Beratungsleistungen oder Programmierleistungen erbracht werden, die in ein Projekt einfließen. In einem solchen Fall will sich der Auftraggeber häufig ein ausschließliches, übertragbares, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungsrecht gemäß § 69c UrhG sichern.
Die Beweislast dafür, dass der Vertragszweck eine bestimmte Nutzungsart umfasst, trägt der Auftraggeber.
Achtung : Versäumen die Parteien eine ausdrückliche vertragliche Regelung bezüglich der Nutzungsrechte, wirkt sich dies für den Auftraggeber deutlich nachteiliger aus als für den Auftragnehmer.
VI. Muster für eine Rechteeinräumung mit einem freiberuflichen Programmierer oder einem Systemhaus
Der Auftraggeber eines Softwareerstellungsvertrages muss aufgrund der Zweckübertragungsregel daran denken, in einem Werk-, Werklieferungs- oder Dienstvertrag umfangreiche Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Dienstleistungsergebnissen zu treffen. Dies gilt auch für Schulungsunterlagen, Pflichtenhefte und andere Arbeitsergebnisse, die nicht als Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG bewertet werden.
Eine vollumfängliche Nutzungsrechtseinräumung könnte wie folgt aussehen:
Muster
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung
- das (oder auch nicht) ausschließliche,
- örtlich unbeschränkte,
- in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
- übertragbare,
- dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellte Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form
- zu nutzen, das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
- abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
- auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
- in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Software, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
- durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen,
- nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
- zu verbreiten.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.
(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Illustration Marcus Stark / PIXELIO
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