Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"
Das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen ist im französischen Recht anders als im deutschen Recht geregelt. Das gilt auch für B2B-Verträge. Lesen Sie dazu den folgenden Beitrag.
Es liegt auf der Hand, dass eine solche rechtliche Einordnung Vorteile für den Onlinehändler hat. Das französische Recht nimmt dagegen eine andere Einordnung vor. Bereits die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop des Onlinehändlers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das durch den Kunden mit der Bestellung angenommen wird. Wenn Sie zu dieser Frage mehr wissen wollen, sollten Sie den folgenden Beitrag lesen.
Frage: Wann kommt nach zwingendem französischen Recht ein Fernabsatzvertrag zustande?
Die Frage des Zustandekommens von Fernabsatzverträgen spielt eine entscheidende Rolle, da es darum geht, ob bereits die Darbietung von Waren eines Onlinehändlers in seinem Onlineshop als verbindliches Vertragsangebot angesehen werden muss oder ob erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist.
Nach deutschem Recht kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbart werden, dass erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist. Eine Ausnahme gilt für deutsche eBay-Händler, die nach den für sie verbindlichen eBay-AGB daran gebunden sind, dass bereits die Darbietung der Ware auf der eBay-Plattform als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist.
Die Rechtslage nach französischem Recht ist anders. Die Darbietung des Händlers in seinem Onlineshop wird bereits als verbindliches Vertragsangebot angesehen, das der Kunde durch die Bestellung annimmt. Der Händler ist so in seiner Rechtsposition gegenüber dem Kunden beträchtlich geschwächt. Die Frage des Zustandekommens eines Vertrages mit Darbietung der Ware im Onlineshop kann nicht durch AGB zugunsten des Onlinehändlers abbedungen werden. Es ist hier unbeachtlich, ob der deutsche Onlinehändler über seinen eigenen Onlineshop oder über die Plattformen eBay oder Amazon Waren oder Dienstleistungen in Frankreich anbietet.
Art 1125 ff Code Civil (Neufassung) schaffen für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen ein Sondervertragsrecht. Demnach wird bereits die Darbietung von Waren eines Onlinehändlers in seinem Onlineshop als verbindliches Vertragsangebot angesehen. Von dieser Bestimmung kann nicht abgewichen werden. Art 1127-3 Code Civil (neu) regelt nämlich abschließend, in welchen Fällen von den Bestimmungen der Art 1127-1 (neu) und 1127-2 (neu) abgewichen werden kann. Hiervon ist die Grundbestimmung des Art. 1369-4 nicht berührt. Von dieser Grundbestimmung kann daher durch AGB nicht abgewichen werden.
Art 1127-1 69-4 Code Civil (neu)
Quiconque propose à titre professionnel, par voie électronique, la fourniture de biens ou la prestation de services, met à disposition les stipulations contractuelles applicables d'une manière qui permette leur conservation et leur reproduction.
L'auteur d'une offre reste engagé par elle tant qu'elle est accessible par voie électronique de son fait.Art 1127-3 Code Civil (neu)
Il est fait exception aux obligations visées aux 1° à 5° de l'article 1127-1 et aux deux premiers alinéas de l'article 1127-2 pour les contrats de fourniture de biens ou de prestation de services qui sont conclus exclusivement par échange de courriers électroniques.
Frage: Gilt diese zwingende Vorschrift des französischen Rechts zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen auch für Verträge mit Unternehmern (B2B-Verträge)?
Wie bereits ausgeführt kann der deutsche Onlinehändler bei B2B-Verträgen mit französischen Kunden in seinen AGB grundsätzlich die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorsehen. Wenn er gleichwohl B2B-Verträge mit gewerblichen Kunden in Frankreich nach französischem Recht abschließen will, wird er natürlich in seinen AGB vereinbaren wollen, dass wie im deutschen Recht ein Fernabsatzvertrag erst mit seiner Annahme der Bestellung des Kunden zustande kommt.
Nach zwingendem, französischem Recht gilt allerdings auch bei B2B-Verträgen, dass ein Fernabsatzvertrag bereits mit Bestellung des Kunden zustande gekommen ist. Art. 1127-1 Code Civil (neu) gilt für jedermann und damit auch für die Vertragsbeziehungen zwischen einem Onlinehändler und einem Gewerbekunden. Art. 1127-3 Satz 2 Code Civil (neu) regelt abschließend die Fälle, in denen bei B2B Verträgen von Art. 1127-1 Code Civil (neu) abgewichen werden kann.
Art 1127-3 Satz 2 Code Civil (neu)
Il peut, en outre, être dérogé aux dispositions des 1° à 5° de l'article 1127-1 et de l'article 1127-2 dans les contrats conclus entre professionnels.
Das heißt, Ziffer 1 bis 5 des Art 1127-1 können zwar in Verträgen zwischen Onlinehändler und Gewerbekunden ausgeschlossen werden. Der Onlinehändler kann so die in Ziffer 1 bis 5 niedergelegten Informationspflichten bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Gewerbekunden abbedingen. Nicht abbedingen kann er aber den ersten Absatz des Art 1127-1 Code Civil (neu), der festschreibt, dass die Darbietung der Waren und Dienstleistungen im Onlineshop des Onlinehändlers bereits als verbindliches Vertragsangebot anzusehen sind, das der Kunde mit seiner Bestellung annimmt.
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