Vorsicht: Händler-Garantien können Versicherungen sein - Was Händler nun wissen müssen

Vorsicht: Händler-Garantien können Versicherungen sein - Was Händler nun wissen müssen
30.03.2023 | Lesezeit: 12 min

Aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen sind Händler seit Jahresbeginn stark verunsichert, ob von ihnen angebotene Zusatz-Garantien nunmehr als Versicherungen anzusehen sind und deshalb versicherungsrechtlichen Vorgaben unterliegen und auch der Versicherungssteuer statt der Umsatzsteuer. Wir erläutern die Problematik und ihre weitreichenden Folgen und geben Hinweise für die Ausgestaltung von zusätzlichen Garantieleistungen.

I. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

1. BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021

Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hatte des Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt:

"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann."

Mit diesem Schreiben und weiteren Schreiben vom 18. Juni 2021 und vom 18. Oktober 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen zudem bestimmt, dass letztlich ab 1. Januar 2023 bestimmte Garantiezusagen zumindest versicherungssteuerrechtlich als Versicherungen anzusehen sind, so dass sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Dies bedeutet insbesondere, dass beim Vertrieb solcher Garantiezusagen bzw. Zusatz-Garantien, die (nun) nach Ansicht des BMF als Versicherungen anzusehen sind, nicht (mehr) die Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, sondern die Versicherungssteuer ausgewiesen werden muss - mit allen Konsequenzen. Dies wirkt sich somit etwa auf die Rechnungsstellung aus, auf der nun statt der Umsatzsteuer die Versicherungssteuer angegeben werden muss, aber natürlich auch auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung und den Vorsteuerabzug. Hierzu sollten betroffene Unternehmen also ggf. ihren Steuerberater zur Rate ziehen.

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2. Ausgangspunkt: Gerichtsentscheidung des Bundesfinanzhofes

Die für dieses aktuelle Thema grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 14. November 2018 - XI R 16/17) und die darauf Bezug nehmenden BMF-Schreiben betreffen im Wesentlichen nur die Frage, ob eine bestimmte Leistung der Umsatz- oder der Versicherungssteuer unterliegt. Hierzu vorgelagert beschäftigte sich der BFH auch mit den Voraussetzungen, wann eine entgeltliche Garantiezusage - in diesem Fall eines KfZ-Händlers - keine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung des eigentlichen Produkts (im konkreten Fall: KfZ), sondern eine eigenständige Leistung ist, und ob diese dann eine Versicherungsleistung darstellt, die der Versicherungssteuer - und eben nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Einschätzung des BFH, dass die dort verfahrensgegenständliche Garantiezusage seiner Ansicht nach eine Versicherung ist, war die Tatsache, dass der Händler, der die Garantiezusage gemacht hatte, gemäß dieser keiner Sachleistungspflicht unterlag, also nicht dazu verpflichtet war, die (Reparatur-)Leistungen selbst zu erbringen, sondern lediglich Ersatz der erforderlichen Kosten einer Reparatur leisten musste.

Allerdings weist der BFH weiter hinten im Urteil wiederum darauf hin, dass auch dann eine Versicherungsleistung vorliegen kann, wenn die betreffende Leistung, zu deren Erbringung eine vertragliche Verpflichtung besteht, nicht in der Zahlung eines Geldbetrags, sondern in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen bestehen kann. Es ist nicht ganz klar, wie dieser scheinbare Widerspruch im Ergebnis - gerade auch im Hinblick auf andere Fälle - zu interpretieren ist.

II. Konsequenzen für Garantiezusagen / Zusatz-Garantien von Herstellern und Händlern

Die Schreiben des BMF sind zunächst weithin eher unbemerkt geblieben. Zu deren Inkrafttreten Anfang des Jahres ist das Thema aber in den Medien aufgegriffen worden und hat viele Händler verunsichert, die zusammen mit ihren Produkten auch Zusatz-Garantien vertreiben, seien es von ihnen selbst aufgelegte Zusatz-Garantien oder auch zusätzliche Hersteller-Garantien, die sie an ihre Kunden verkaufen.

Für solche Garantien stellt sich in Folge der BMF-Schreiben nun die Frage, ob sie als Versicherungen gelten und daher nicht nur den versicherungssteuerrechtlichen, sondern auch den (sonstigen) versicherungsrechtlichen Vorgaben unterliegen, z.B also hinsichtlich der

  • versicherungs- und umsatzsteuerlichen Behandlung,
  • besonderen Informationspflichten und
  • den Fragen der sonstigen Regulatorik, wie ggf. der Beaufsichtigung und Erlaubnispflichtigkeit (Lizenz) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Dabei ist erst einmal zu bestimmen, was überhaupt aus rechtlicher Sicht unter einer zusätzlichen Händler-Garantie zu verstehen ist, und dies von anderen Dingen wie der Herstellergarantie, den gesetzlichen Mängelrechten / Gewährleistung, dem Verbraucher-Widerrufsrecht und Leistungen aus Kulanz abzugrenzen.

III. Abgrenzung Hersteller-Garantie / Mängelrechte / Widerrufsrecht / Leistungen aus Kulanz / Händler-Garantie

1. Hersteller-Garantie

Bei einer Herstellergarantie verkauft nicht der Händler (also etwa: Amazon oder Zalando) eine zusätzliche Garantie, sondern der Hersteller des Produkts gewährt dem Kunden, also dem späteren Eigentümer des Produkts, eine Garantie über bestimmte Leistungen, die neben und unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten des Kunden in dem in der Garantieerklärung des Herstellers angegebenen Umfang bestehen. Häufig befindet sich eine Garantiekarte oder ein besonderes Zertifikat des Herstellers in der Produktverpackung, aus denen sich die genauen Garantiebedingungen ergeben. Hat das gekaufte Produkt einen Mangel, etwa wenn der Käufer nach der Ingebrauchnahme eines neu gekauften Radios bemerkt, dass die Empfangseinheit nicht funktioniert, so kann sich der Käufer entscheiden, ob er seine Mängelrechte gegenüber dem Händler geltend macht oder sich direkt an den Hersteller wendet, um die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.

2. (Gesetzliche) Mängelrechte / Gewährleistung

Die bereits angesprochenen gesetzlichen Mängelrechte, die im Kaufrecht des BGB in den §§ 434 ff. BGB geregelt sind, verpflichten den Verkäufer (aber nicht den Hersteller), Mängel der Kaufsache in einem gewissen Rahmen zu beheben. So hat ein Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache das Recht, dass der Verkäufer die Ware repariert (sog. Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies Exemplar austauscht (sog. Nachlieferung). Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Mangel nicht durch den Käufer verursacht worden ist, sondern bereits von Anfang an bestanden hat. Bei Verbrauchsgüterkäufen wird von Gesetzes wegen innerhalb eines Jahres vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war (§ 477 Abs. 1 BGB) . In diesen Fällen muss somit der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel tatsächlich erst später beim Käufer aufgetreten ist, was ihm häufig nicht gelingen dürfte. Ist die Reparatur oder der Austausch der Ware nicht möglich, so hat der Käufer gegen den Verkäufer ein Minderungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder kann bei größeren Mängeln auch vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 440 BGB) . Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden des Händlers enden in der Regel zwei Jahren nach dem Kauf.

3. Verbraucher-Widerrufsrecht

Die gesetzlichen Mängelrechte sind natürlich nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrecht, insbesondere im Fernabsatzhandel, das Verbrauchern nach § 312g BGB vollkommen unabhängig davon zusteht, ob eine Kaufsache mangelhaft ist oder nicht.

4. Leistungen aus Kulanz

Garantiezusagen eines Händlers sind von Leistungen aus Kulanz zu unterscheiden. In einigen Fällen gewähren Verkäufer ihren Kunden aus Kulanz den Umtausch oder die Rückgabe der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises oder gegen Erhalt eines Gutscheins, ohne dass ein Mangel vorliegen muss. Gerade bei Kleidungsstücken ist dies nicht unüblich, vor allem wenn die Kunden erst zu Hause bemerken, dass ihnen die Kleidung tatsächlich nicht passt. Einen gesetzlichen Anspruch auf solche Kulanzleistungen des Händlers haben die Kunden jedoch nicht. Hat der Händler allerdings beim Verkauf der Ware mündlich, schriftlich bzw. in seinen AGB erklärt, die Ware innerhalb eines gewissen Zeitraums gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, so muss er sich selbstverständlich an seine vertragliche Zusage halten. Solche Kulanzleistungen stellen jedenfalls solange keine Zusatz-Garantie des Händlers dar, wie er sie ohne Aufpreis auf die Ware grundsätzlich allen Käufern gewährt. Erst wenn derartige Leistungen nur gegen Aufpreis zu bekommen sind, handelt es sich um eine Zusatz-Garantie bzw. zusätzliche Garantiezusage des Händlers.

5. Zusatz-Garantie / Garantieerklärung / Garantiezusage des Händlers

Geht der Verkäufer in einer Erklärung oder zumindest in der einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein,

  • den Kaufpreis zu erstatten,
  • die Kaufsache auszutauschen,
  • die Kaufsache nachzubessern oder
  • in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen,

falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind, wird dies vom Gesetz in § 443 BGB als Garantie bezeichnet, und es stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Verkäufer zu.

Eine solche Garantie besteht also zusätzlich und unabhängig von sonstigen Rechten des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dem Hersteller oder sonstigen Dritten.

IV. Wann Zusatz-Garantien / Garantiezusagen nun Versicherungen sein können

1. Begriff der Versicherung / Versicherungsgeschäft

Der Begriff der Versicherung bzw. des Versicherungsgeschäfts ist im Gesetz nicht geregelt, sondern durch Rechtsprechung geprägt worden. So ist der Begriff „Versicherungsgeschäft“ weder im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) noch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich definiert.

Es existiert jedoch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem Begriff (s. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987, Az. 1 A 88/83 und Urteil vom 29. September 1992, Az. 1 A 26/91):

Demnach betreibt ein Unternehmen dann ein Versicherungsgeschäft, letztlich mit sämtlichen rechtlichen Konsequenzen, die an Versicherungsgeschäfte geknüpft sind, wenn das Unternehmen Kunden

  • gegen Entgelt für
  • den Fall eines ungewissen Ereignisses
  • bestimmte Leistungen rechtsverbindlich verspricht, wobei
  • das übernommene Risiko auf eine Vielzahl von durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird,
  • der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt und
  • die Übernahme des Risikos ein unabhängiger Inhalt („Selbstständigkeit des Versprechen“) der vertraglichen Verpflichtung darstellt.

2. In der Regel keine Versicherung

Eine Versicherung liegt daher in der Regel insbesondere bei einer der folgenden Konstellationen eher nicht vor:

  • Vorrangig Sachleistungen in Eigenregie: Häufig - wenn aber auch nicht immer - wird in Konstellationen, in denen der Leistungsversprechende in bestimmten (Schadens-)Fällen Sachleistungen verspricht, und nicht bloß einen finanziellen Schadensausgleich bzw. eine Kostenübernahme, nicht vom Vorliegen einer Versicherung ausgegangen, insbesondere, wenn der Leistungversprechende die vertraglich zugesagten Sachleistungen auch eigentätig, etwa durch eigene Mitarbeiter oder ggf. auch durch eigens eingesetzte Dienstleister erbringt; (klassische) Versicherungen erbringen Reparaturleistungen typischerweise gerade nicht selbst, sondern übernehmen nur deren Kosten.
  • Keine Abdeckung von ungewissen Ereignissen: Deckt eine Zusatz-Garantie / Garantiezusage eines Händlers keine ungewissen Ereignisse ab, die dem Zufall unterliegen oder aus dem Risikobereich des Käufers stammen, und zu Schäden führen, wie z.B. das Herunterfallenlassen eines elektronischen Geräts oder dessen Diebstahl, übernimmt der Garantiegeber also nicht das damit verbundene (Schadens-)Risiko, spricht dies eher gegen eine Versicherung.
  • Kalkulation der Risikoübernahme beruht auf dem Gesetz der großen Zahl: Beruht die Kalkulation von Zusatz-Garantien / Garantieleistungen eines Händlers nicht gemäß versicherungsmathematischen Überlegungen auf dem (statistischen) Gesetz der großen Zahl, sondern ist individuell, also hängt jeweils vom einzelnen Vertragsabschluss ab, könnte dies ein Argument dafür sein, die jeweilige Garantieleistung insgesamt nicht als Versicherung anzusehen.

3. Einordnung verschiedener Arten von Händler-Garantien

Holzschnittartig lassen sich einige verbreitete Händler-Garantien im Lichte des Versicherungsbegriffs wie folgt einordnen:

  • Kostenlose Händler-Garantien: Wenn Händler für eine Zusatz-Garantie / Garantiezusage kein zusätzliches Entgelt verlangen, fällt dies typischerweise nicht unter den Begriff der Versicherung.
  • Verlängerung der gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegen Einmalzahlung: Besteht eine Zusatz-Garantie / Garantiezusage eines Händlers im Wesentlichen in der bloßen zeitlichen Verlängerung der gesetzlichen Mängelrechte, die gegen Zahlung eines Entgelts über die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) hinaus gewährt werden, spricht Vieles dafür, hierin ebenso keine Versicherung zu sehen.
  • Zeitliche und inhaltliche Ausdehnung der gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegen ein monatliches Entgelt: Erweitert eine Zusatz-Garantie / Garantiezusage eines Verkäufers nicht nur die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers, sondern geht zeitlich und inhaltlich darüber hinaus, und sichert auch Fälle ab, die in die Risikosphäre des Käufers fallen bzw. aus Sicht von Verkäufer und Käufer alleine vom Zufall abhängen, wie etwa Diebstahl oder spätere physische Schäden am Kaufgegenstand, sind darin eher Versicherungsleistungen zu sehen.

Wird eine Zusatz-Garantie in der vertraglichen Dokumentation oder in der Werbung als Versicherung bezeichnet, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass darin tatsächlich eine Versicherung zu sehen ist. Letztlich kommt es dennoch aber zusätzlich darauf an, ob tatsächlich die oben genannten Voraussetzungen einer Versicherung vorliegen.

V. Maßnahmen zur Senkung des Risikos der Einordnung als Versicherung

Händler und Hersteller, die zusammen mit ihren Produkten zusätzliche Garantien bzw. Garantiezusagen vertreiben, können das Risiko, dass diese als Versicherungen angesehen werden könnten, durch bestimmte Maßnahmen zumindest senken:

  • Gestaltung der Garantiebedingungen so, dass darin keine versicherungstypischen Begriffe und Beschreibungen enthalten sind, insbesondere auch der Begriff der Versicherung selbst sollte nicht erwähnt werden.
  • Angebot eines „Wartungsvertrags“ statt einer „Zusatz-Garantie“, d.h. die regelmäßige Erbringung von Service-Leistungen, z.B. jährliche Inspektionen, als vertragliche Wartungsleistungen ausgestalten, so dass jedenfalls nicht die Übernahme von Schadensrisiken im Mittelpunkt steht. Denn reine Wartungsangebote – die von Kunden unabhängig von Reparaturleistungen beansprucht werden können – dürften unter der Voraussetzung, dass die Wartungsmaßnahmen nach einem genauen Zeitplan festgelegt sind, wohl eher nicht als Versicherungsgeschäft zu qualifizieren sein, jedenfalls solange der Umfang der Wartungsmaßnahmen sowie der zeitliche Ablaufplan im Vorhinein vereinbart werden.
  • Künftig „kostenloses“ Angebot der Zusatz-Garantie, d.h. Kalkulation in die Verkaufspreise, so dass alle Käufer nicht zwei getrennte Leistungen (Kaufgegenstand einerseits und Zusatz-Garantie andererseits) wahrnehmen und erwerben können, sondern nur eine einzige Leistung (Kaufgegenstand mit zusätzlichen Serviceleistungen), dann zu einem einheitlichen, ggf. erhöhten Kaufpreis für beide Leistungen.

VI. Fazit

Das Thema Vertrieb von Zusatz-Garantien, die nun unter Umständen als Versicherungen gelten könnten und in diesem Fall auch versicherungsrechtlichen Vorgaben entsprechen müssten, bewegt die Händler-Community. Viele Händler haben bereits eine Anpassung ihres Angebots an Zusatz-Garantien vorgenommen oder prüfen dies zumindest, um nicht ggf. versicherungsrechtliche Informationspflichten erfüllen oder gar eine Lizenz für den Vertrieb von eigenen Garantiezusagen oder für die Vermittlung von Hersteller-Garantien zu benötigen.

Das weitere Marktgeschehen und ggf. auch die Entscheidungen von Aufsichtsbehörden und Gerichten zu einzelnen Garantiezusagen werden genauer zeigen, welche Arten von Zusatz-Garantien künftig tatsächlich als Versicherungen behandelt werden müssen und welche nicht.

Die Mandanten der IT-Recht Kanzlei halten wir im Rahmen unseres Update-Services über dieses Thema - wie auch über viele weitere Themen - auf dem Laufenden. Buchen Sie daher noch heute eines unserer Schutzpakete und erhalten Sie u.a. Zugang zu einer Vielzahl von Leitfäden und Mustern zu verschiedenen Themen.

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