Darf der das? Zur Zulässigkeit der Nennung fremder Marken auf einer Website
Alt aber gut: Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite marken- oder wettbewerbsrechtswidrig ist, einen Verstoß aber im Ergebnis verneint.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Antragsteller war ein selbständiger Versicherungsmakler im Bereich privater Krankenversicherungen. Seine Leistungen bot er im Internet unter den Namen „AAA“ sowie „ZZZ“ an und bewarb diese auf den Internetseiten „www.AAA.de“, „www.ZZZ.de“ sowie „www.AZ.de“. Der Begriff „AAA“ wurde als Wortmarke eingetragen.
Die Antragsgegnerin betrieb auf der Internetseite „www.MMM.de“ eine Linksammlung zu verschiedenen Themengebieten. Zu einem bestimmten Bereich wurden jeweils zahlreiche Links auf einer Informationsseite zusammengefasst. So existierte auch eine Unterseite zum Thema „PKV-Wechsel“.Die Seite „PKV-Wechsel“ der Antragsgegnerin war bei einer Google Suche nach dem Begriff „AZ“ an Platz 23 zu finden (Die Seite des Antragstellers war an Platz 1).
Auf dieser Unterseite der Antragsgegnerin befand sich ein Link zur Seite des Antragstellers. Außerdem wurde dort unter „Ihre Sucheingabe“ der Suchbegriff („AZ“), nach welchem bei Google gesucht wurde, ausgegeben.
Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin zunächst abgemahnt. Die Antragsgegnerin gab zwar keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sie entfernte jedoch die Verweise auf „ZZZ“ und „AAA“ von ihrer Internetseite. Nach Auffassung des Antragstellers nutzte die Antragsgegnerin in unlauterer Weise den Bekanntheitsgrad des Antragstellers aus, indem sie die „Zeichen des Antragstellers“ verwendete.
Die Seite der Antragsgegnerin sei nur dazu geschaffen worden, Nutzer auf die Seite zu locken, welche nach der Marke des Antragstellers gesucht haben. Auf dieser hätten sie sodann jedoch keinen unmittelbaren Hinweis auf seine Seite gefunden, sondern seien mit Werbung von Mitbewerbern konfrontiert gewesen.
Der Antragsteller hat daher beantragt die Antragsgegnerin
„im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "AA" und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen Dritter für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung im Internet unter der Adresse "http://www.MMM.de/versicherungen/pkv/PKV+Wechsel.html" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen“.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.
1. Kein Verfügungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG
Ein Anspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 MarkenG ist zu bejahen, wenn
- ein Dritter die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers,
- als Zeichen mit Verwechselungsgefahr,
- im geschäftlichen Verkehr,
- markenmäßig verwendet.
a) Durch Verlinkung der Webseite des Antragstellers liegt hier kein solcher Anspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG, da keine markenmäßige Verwendung vorliegt:
(1) Zwar ist Verwechslungsgefahr gegeben, da Ähnlichkeit der Zeichen nach § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn unter Abwägung aller Umstände ein anderes Zeichen dem Markeninhaber irrtümlich zugeordnet werden kann.
(2) Die Antragsgegnerin hat mit Ihrer Internetseite auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
(3) Die Antragsgegnerin hat die Zeichen "AA" und "ZZ" jedoch nicht markenmäßig genutzt. Das Gericht führt dazu aus:
„Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird [...].“
Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Zeichen jedoch gerade nicht dazu eigene Dienstleistungen zu kennzeichnen, sondern sie verweist lediglich auf die Angebote des Antragstellers. Ziel der Antragsgegnerin ist es über fremde Dienstleistungen im Internet zu informieren.
Demnach liegt nur eine Verwendung zu redaktionellen Zwecken vor, ähnlich einem Eintrag in einem Nachschlagewerk.
Besondere weitere Umstände die zu einer Irreführung oder Rufausbeutung führen könnten sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht führt insbesondere an, dass die Einträge auf der Homepage der Antragsgegnerin geordnet dargestellt werden und man die Seite des Antragstellers durch einen Klick – genau wie alle anderen Angebote – erreichen kann.
b) Durch „AZ“ im Suchkasten
Durch die wortgleiche Wiederholung des Suchbegriffes „AZ“ unter „Ihre Suchanfrage“ verletzt die Antragsgegnerin kein Markenrecht. Es fehlt wiederum an einem markenmäßigen Benutzen: Die Marke wird lediglich zu einer Benennung fremder Originalprodukte verwendet. Dies ist eine erlaubte bloße Nennung der Marke und kein "Benutzen" im Sinne von §14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG. “
2. Kein Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG
Grundsätzlich ist auch neben dem Markengesetz das UWG anwendbar (§ 2 MarkenG) . Vorliegend ist kein Regelfall des § 4 UWG gegeben. Für die Generalklausel des § 3 UWG zur Bestimmung der „Unlauterkeit“ ist im Bereich von §§ 14, 15 MarkenG ist jedoch aufgrund der dort speziell geregelten Materie kein Platz, weshalb ein Anspruch des Antragstellers aus dem UWG abgelehnt worden ist.
Fazit
Die Wiedergabe eines Google-Suchbegriffs oder das Einbinden eines Links auf einer Informationswebseite zu einer bestimmten Produktkategorie stellt keine Markenrechtsverletzung nach dem MarkenG dar, auch wenn der Suchbegriff bzw. der Link durch eine Markeneintragung geschützt sind. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn kein „markenmäßiges Benutzen“ vorliegt, also wenn die Marke entweder redaktionell, vergleichend, dekorativ oder unter Bezugnahme auf fremde Waren verwendet wird oder in Fällen der bloßen Markennennung.
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