LG Köln: Bei Berechnung des Grundpreises bleibt bloße Zugabe außer Betracht

LG Köln: Bei Berechnung des Grundpreises bleibt bloße Zugabe außer Betracht

In seiner Werbung lobte ein Händler einen Kasten Y bestehend aus 12 x 1 Liter-PET-Flaschen zum Preis von 7,99 € aus. Zwei weitere zusätzliche Flaschen sollte der Verbraucher beim Kauf des Kastens „GRATIS”, also als Zugabe, erhalten. Berechnet sich der Grundpreis nun nach dem Preis für 12 Flaschen oder für 14 Flaschen?

Das LG Köln entschied wie folgt (Urteil vom 20.07.2011, Az. 84 O 91/11):

„In ihrer Werbung lobt die Beklagte einen Kasten Y bestehend aus 12 x 1 Liter-PET-Flaschen zum Preis von 7,99 € aus. Die weiteren zwei zusätzlichen Flaschen erhält der Verbraucher beim Kauf des Kastens „GRATIS”, also als Zugabe. Insoweit ist die Werbung eindeutig und unmissverständlich formuliert. Da somit der Kaufpreis sich auf 12 Flaschen Y bezieht, errechnet sich zwangsläufig auch der Grundpreis aus dem Kaufpreis geteilt durch 12 Flaschen. Die weiteren zwei zusätzlichen Flaschen sind kostenlos, haben mithin bei der Berechnung des Grundpreises außer Betracht zu bleiben.
Die Beklagte verschleiert die wahre Höhe des Grundpreises. Denn bei der vorliegenden Art der Werbung wird der Verbraucher annehmen, dass er bei Erwerb des Kastens (= 12 Flaschen) pro Liter nur einen Preis von 0,57 € zu zahlen braucht und zusätzlich noch zwei Flaschen Y geschenkt bekommt.“

 

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Bildquelle: © Pixel - Fotolia.com

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