BGH fragt EuGH: Ist eine „Zufriedenheitsgarantie“ eine Garantie im Rechtssinn?

BGH fragt EuGH: Ist eine „Zufriedenheitsgarantie“ eine Garantie im Rechtssinn?
17.03.2022 | Lesezeit: 11 min

Der BGH musste sich kürzlich mit einem Fall befassen, in dem mit einer „Zufriedenheitsgarantie“ geworben wurde, ohne dass hierbei auf die Garantiebedingungen hingewiesen wurde. Ob es sich dabei um eine Garantie im Rechtsinn handelt, welche die gesetzlichen Informationspflichten auslöst, hat der BGH nun dem EuGH als Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 10.2.2022 – I ZR 38/21).

I. Sachverhalt

Die Klägerin verkauft in ihrem Online-Shop Waren für den Sport- und Fitnessbedarf. Die Beklagte vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte unter der Marke "L. ". Sie brachte zumindest bis zum Jahr 2013 an ihren T-Shirts Hängeetiketten (Hang-Tags) an, auf denen folgender Text aufgedruckt war:

"L. Warranty
Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it."

Im August 2018 erwarb die Klägerin über eine Testkäuferin bei dem Online-Händler "O. -W." zwei T-Shirts der Beklagten.

Die Klägerin hat behauptet, die an den T-Shirts angebrachten Hang-Tags seien mit der "L. Warranty" versehen gewesen. Sie macht geltend, die Angaben genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung und hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das LG München I (Urt. v. 10.2.2020 – 4 HKO 8418/19) hat die Klage abgewiesen.

Das OLG München (Urt. v. 14.1.2021 – 29 U 1203/20) hingegen hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,

"es zu unterlassen, bei Produkten der Kategorie Bekleidung eine Garantieerklärung beizufügen, ohne den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte nach den §§ 437 ff. BGB hinzuweisen und/oder auf den Umstand hinzuweisen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne den Inhalt der Garantie zu nennen und/oder ohne alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, nämlich ohne den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen und die Anschrift des Garantiegebers aufzuführen, wie geschehen beim Vertrieb des T-Shirts "W. " über den Händler "O. -W. " wie nachfolgend eingeblendet: (…)"

Nach Ansicht des OLG München genügten die streitgegenständlichen Hang-Tags der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB an eine Garantieerklärung.

Die auf den Hang-Tags abgedruckte Erklärung, dass das Produkt bei nicht vollständiger Zufriedenheit des Kunden zurückgegeben werden könne, enthalte eine Garantieerklärung der Beklagten im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB. Die Beklagte verpflichte sich, die Kaufsache zurückzunehmen, falls sie nicht die Anforderung erfülle, den Käufer zufriedenzustellen. Dass diese Anforderung von der Beschaffenheit des Produkts sowie faktisch von den objektiven Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache abgekoppelt sei, weil die in das Belieben des Kunden gestellte Missbilligung des gekauften Produkts nicht nachprüfbar und eine Nachprüfung nicht Voraussetzung der garantierten Rückgabe sei, schade nicht. Die Zufriedenheitsgarantie erfülle die Vorgaben des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vollständig. Es fehle an einem Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und ihre fehlende Einschränkung durch die Garantie sowie an Angaben zu dem Inhalt der Garantie, dem räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, der Firma und der Anschrift der Beklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die von der Testkäuferin erworbenen T-Shirts Hang-Tags mit der streitgegenständlichen Garantieerklärung aufgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

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II. Entscheidung des BGH

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?

III. Begründung des BGH

Nach Auffassung des BGH könne ohne die Beantwortung der Vorlagefragen nicht beurteilt werden, ob der Klägerin der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen die in § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Informationspflichten bei einer Garantieerklärung zusteht. Ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB beachten muss, hänge von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu klärenden Frage ab, ob ihre Zusage auf den Hang-Tags ihrer veräußerten T-Shirts eine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt.

1) Marktverhaltensregelung

Der BGH stellte nochmals fest, dass es sich bei der Bestimmung des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine Marktverhaltensregelung handelt:

"Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG dar (zur Vorgängerbestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [aF] vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 22 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 43 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 146/11, GRUR 2013, 851 Rn. 9 und 14 = WRP 2013, 1029 - Herstellergarantie II). Die Vorschrift legt fest, welche Informationen die bei einem Verbrauchsgüterkauf abgegebene Garantieerklärung eines Verkäufers oder Herstellers enthalten muss, mit der er im Kaufvertrag oder in einem eigenständigen Garantievertrag die Verpflichtung zu einer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Leistung gegenüber dem Verbraucher eingeht (zu § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 und 32 - Werbung mit Garantie; GRUR 2013, 851 Rn. 10 - Herstellergarantie II)."

2) Rechtsänderung zum 01.01.2022

Nach dem Erlass des Berufungsurteils sind sowohl das im Streitfall maßgebliche Unionsrecht als auch das seiner Umsetzung dienende nationale Recht geändert worden. Die Richtlinie 1999/44/EG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2019/771 ersetzt worden, die für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt (Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie [EU] 2019/771). Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB ist durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 neu gefasst worden.

Das beanstandete Verhalten der Beklagten falle nach Auffassung des BGH jedoch in den Anwendungsbereich beider Richtlinien, da es sich bei dem Erwerb der T-Shirts um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/44/EG beziehungsweise um einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 handelt.

3) Garantie im Rechtssinn

Die auf den Hang-Tags aufgedruckte Erklärung müsse die durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und nF (im Folgenden § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorgeschriebenen Angaben nach Auffassung des BGH nur enthalten, wenn es sich um eine Garantie im Sinne von § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB handelt. Fraglich sei aber, ob die Zusage der Beklagten, der Käufer könne das erworbene Produkt zurückgeben, wenn er mit ihm nicht vollständig zufrieden sei, eine solche Garantie darstellt.

Der BGH definierte den Begriff der Garantie wie folgt:

"Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. Die Richtlinie (EU) 2019/771 zielt auf eine Vollharmonisierung ab (Erwägungsgrund 10 Satz 2 bis 4 der Richtlinie). Mit Blick darauf dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren oder weniger strengen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen (Art. 4 der Richtlinie). Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 an eine Garantie treten neben die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der RL 2011/83/EU und ergänzen diese (Erwägungsgrund 11 Satz 1 und 62 Satz 1 der Richtlinie [EU] 2019/771)."

Die Beklagte sei mit ihrer auf den Hang-Tags aufgedruckten und an die Testkäuferin über den Online-Händler "O. -W. " übermittelten Erklärung gegenüber der Verbraucherin die Verpflichtung eingegangen, das von ihr hergestellte T-Shirt im Fall der Unzufriedenheit des Kunden zurückzunehmen.

4) Keine Beschaffenheitsgarantie

Nach Auffassung des BGH stellt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 443 Abs. 1 BGB die Zufriedenheit des Verbrauchers mit dem erworbenen Produkt keine einer Garantie zugängliche Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB dar.

„Als Beschaffenheit einer Sache sind alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben […]. Ob die Beziehungen ihren Ursprung im Kaufgegenstand selbst haben müssen oder ob jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreicht, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGH, NJW 2013, 1948 Rn. 15; NJW 2016, 2874 Rn. 13). Die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB muss sich in Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen“ (§ 443 Abs. 1 Fall 2 BGB) auf das Fehlen von Mängeln beziehen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 68).

Nach diesen Kriterien stellt die Zufriedenheit des Käufers mit dem erworbenen Produkt keine die Mängelfreiheit betreffende Beschaffenheit der Kaufsache dar. Seine Zufriedenheit kann zwar an den Zustand oder die Merkmale der Kaufsache anknüpfen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Revisionserwiderung nicht entgegengetreten ist und die auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann der Käufer nach der "L. Warranty" das Produkt aber auch zurückgeben, wenn sich seine Unzufriedenheit nicht auf objektive Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache gründet und keinen Bezug zu Mängeln aufweist, sondern er die Kaufsache aus in seiner Person liegenden subjektiven Gründen missbilligt.“

Aus dem Begriff der Eigenschaften in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG und in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 ergebe sich nach Ansicht des Senats nichts Anderes.

5) Zufriedenheit als Gegenstand einer Garantie

Mit Blick auf das Unionsrecht könne aber die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellen, die als Gegenstand einer Garantie die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst.

"Eine unionsrechtskonforme Auslegung des Merkmals „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen“ in § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB ist ferner mit Blick darauf geboten, dass der Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB seit dem 1. Januar 2022 auch der Umsetzung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 dient. Das Merkmal „andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen“ in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 stimmt mit dem Merkmal „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen“ in Art. 2 Nr. 14 der RL 2011/83/EU inhaltlich überein (Zöchling-Jud, GPR 2019, 115, 132)."

Nach Auffassung des BGH erscheint es jedoch nicht zweifelsfrei, ob die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine Anforderung in diesem Sinne darstellt.

Hierauf bezieht sich die erste Vorlagefrage des BGH (siehe oben).

Dem Wortlaut der Richtlinienbestimmungen lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Anforderungen objektive Gegebenheiten der Kaufsache berühren müssen oder ob sie sich auch auf die subjektive Haltung des Verbrauchers zu dem erworbenen Produkt beziehen können. Für ein Verständnis im ersteren Sinne könnte sprechen, dass die Ware diese Anforderungen erfüllen muss. Auf ein Verständnis im letzteren Sinne könnte hindeuten, dass sich die Anforderungen auch aus den Vorgaben des Garantiegebers ergeben können. Solche Vorgaben können grundsätzlich sowohl die Kaufsache selbst als auch das persönliche Verhältnis des Käufers zur Kaufsache betreffen.

Sofern in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) Anforderungen darstellen, die Gegenstand einer Garantie im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 sein können, stelle sich die Frage, ob das Fehlen dieser subjektiven Anforderungen anhand objektiver Umstände feststellbar sein muss.

Hierauf bezieht sich die zweite Vorlagefrage des BGH (siehe oben).

"Der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen. Ein Garantiefall liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer oder Hersteller nicht anhand objektiver Umstände nachprüfen kann, ob die Ware hinter den subjektiven Anforderungen des Käufers zurückbleibt. Dem Verbraucher wird es dadurch allerdings erleichtert, unter dem Vorwand eines Garantiefalls die Rechte aus der Garantie durchzusetzen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass er von den Rechten aus der Garantie nach freiem Belieben Gebrauch machen kann, selbst wenn die Voraussetzungen für einen Garantiefall - hier seine persönliche Unzufriedenheit mit der Kaufsache - tatsächlich nicht vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 5 U 129/07, juris Rn. 39 [insoweit nicht in OLGR Hamburg 2009, 781 abgedruckt]). Der Garantiegeber erscheint insoweit jedoch nicht schutzwürdig. Ihm bleibt es unbenommen, seine Verpflichtung an den Garantiefall objektivierbare Voraussetzungen - etwa an eine nachvollziehbare Begründung, warum der Verbraucher mit der Kaufsache unzufrieden ist - zu knüpfen (vgl. Lindacher aaO S. 445, 446)."

IV. Fazit

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei einer „Zufriedenheitsgarantie“ um eine Garantie handelt mit der Folge, dass bei einer entsprechenden Werbung die damit verbundenen gesetzlichen Informationspflichten ausgelöst werden. Zwar handele es sich insoweit nicht um eine Beschaffenheitsgarantie. Allerdings könne mit Blick auf das Unionsrecht die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellen, die als Gegenstand einer Garantie die Informationspflichten des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB auslöst. Dies sei nach Auffassung des BGH jedoch nicht zweifelsfrei anzunehmen, weshalb der EuGH hierzu entscheiden müsse.

Wir werden berichten, sobald uns die Entscheidung des EuGH bekannt wird.

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