ZSVR mahnt Defizite bei 10.000en Kunden an

Die ZSVR hat mehrere 10.000 Kunden kontaktiert und über festgestellte Defizite informiert. Defizite können u.a. in fehlender Registrierung und/oder Systembeteiligung oder nicht vollständiger Datenmeldung begründet sein. Diese Nachforschungen sollen zukünftig regelmäßig durchgeführt werden und so nach und nach zu einer höheren Systembeteiligung und Lizenzmenge führen.
Im Folgenden haben wir die Datenmeldung bei der ZSVR noch einmal zusammengefasst. Beachten Sie bitte, dass die Datenmeldung bei der ZSVR eine höchstpersönliche Pflicht ist, die nicht auf Dritte übertragen werden kann.
Wie funktioniert die Datenmeldung bei der ZSVR?
Neben der neuen Registrierungspflicht gibt es ab Januar 2019 die Pflicht, die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen beim Register LUCID zu melden. Hierfür loggt sich das verpflichtete Unternehmen unter diesem Link ein.
Im LUCID Dashboard kann anschließend die Kachel Datenmeldung gewählt werden.

Anschließend erscheint eine Seite mit sechs weiteren Kacheln, die die einzelnen Meldearten wiederspiegeln. Diese sind im Einzelnen:

• "Initiale Planmengenmeldung"
Über diesen Reiter können die Planmengen für das Folgejahr abgegeben werden, wieder im Herbst 2019 für das Folgejahr relevant.
• "Unterjährige Meldung"
Sollten mit dem Systemanbieter unterjährige Meldungen vereinbart worden sein, bspw. monatliche oder quartalsweise Meldung, müssen die Meldedaten, die an den Systemanbieter gemeldet wurden, parallel über diesen Reiter an die ZSVR gemeldet werden.
• "Die Jahresabschlussmengenmeldung (JAM)"
Hier können die IST-Werte für einen zurückliegenden Jahreszeitraum gemeldet werden.
• "Die Nachtragsmengenmeldung"
Für einen weiter zurückliegenden Jahreszeitraum kann über diesen Punkt eine Mengenmeldung nachträglich abgegeben werden, wenn für diesen Zeitraum bereits eine JAM erfolgt ist. Aktuell können die Jahre 2012-2018 ausgewählt werden.
• "Die Abzugsmengenmeldung"
Nur möglich für Mengen die nachweislich aufgrund von Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden konnten. Eine Dokumentation zur Rücknahme und Verwertung muss für jeden Einzelfall vorhanden sein.
• "Der XML-Upload"
Über diesen Reiter können die Daten via XML-Upload hochgeladen werden.
Welche Verpackungen müssen gemeldet werden?
Bei der ZSVR müssen ausschließlich systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach § 7 Abs. 1 VerpackG gemeldet werden. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind alle mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Von der Meldung an die ZSVR ausgenommen sind:
• Transportverpackungen
(Versandkartonagen die beim privaten Endverbraucher oder den gleichgestellten Anfallstellen anfallen, sind keine Transportverpackungen, sondern systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen.)
• Gewerbeverpackungen
(Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.)
• Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
• Mehrwegverpackungen
• Pfandpflichtige Verpackungen
Handelsmengen
Verpackungsmengen, die über einen Systembetreiber für mehrere Handelspartner beteiligt werden (z.B. ALDI, LIDL, Edeka, REWE etc.) müssen pro Systembetreiber angegeben werden. Die Mengen können also nicht für den einzelnen Handelspartner gemeldet werden.
Ein Systembetreiber kann nur einmalig ausgewählt werden. Sollten Mengen mehrere Handelspartner bei einem Systembetreiber lizenziert werden, müssen diese zusammengefasst werden.
Welche Verpackungen gelten grundsätzlich als systembeteiligungspflichtig?
Für die Einstufung einer Verpackung, d.h. die Festlegung, ob sie typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, kann der Katalog der ZSVR herangezogen werden. Der vollständige Katalog inkl. Leitfaden ist hier erreichbar.
Einige Produktgruppen befinden sich derzeit in Überarbeitung. Auf den Produktgruppenblättern ist ein entsprechender Hinweis abgebildet.
Die Datenmeldung kurz zusammengefasst
Die Datenmeldung an die ZSVR…
- ist für das verpflichtete Unternehmen (Hersteller, Importeure, Versandhändler etc.) eine so genannte „höchstpersönliche Pflicht“, die nicht durch einen Dritten übernommen werden kann.
- ist mit keinen weiteren Kosten für die Meldung verbunden.
- muss mit der Datenmeldung an den Systembetreiber und der Meldung des Systembetreibers an die ZSVR übereinstimmen.
- kann im Falle einer Unterlassung mit bis zu 10.000€ pro Verstoß geahndet werden.
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