Hohe Forderungen der ZPÜ – existenzbedrohend für Händler von Computerzubehör?

Hohe Forderungen der ZPÜ – existenzbedrohend für Händler von Computerzubehör?
Stand: 26.11.2012 11 min 2

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist in den vergangenen Monaten an viele Hersteller und Händler von Speichergeräten und Speichermedien wegen der Erhebung der urheberrechtlichen Geräteabgabe herangetreten. Ist die Höhe der Forderungen berechtigt? Wer ist davon betroffen? Müssen die Forderungen in jedem Fall bezahlt werden? Die IT-Recht Kanzlei erläutert das Vorgehen der ZPÜ in einem ausführlichen Beitrag und gibt Verhaltenstipps.

I. Aktuelle Aktivitäten der ZPÜ

Die sog. Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz: ZPÜ) hat in den letzten Monaten für einigen Wirbel gesorgt, als sie eine Vielzahl von Herstellern und Händlern von Computerzubehör wie beispielsweise USB-Sticks angeschrieben hat. Ziel der Anschreiben war es, von Herstellern und Händlern die sog. Geräteabgaben für bereits in den vergangenen Jahren in Verkehr gebrachte Speichergeräte und Speichermedien einzutreiben.

Wer oder was ist die ZPÜ?

Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von verschiedenen Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR).

Die Verwertungsgesellschaften

  • GEMA (=Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
  • VG Wort (=Verwertungsgesellschaft Wort)
  • VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst)
  • VFF (=Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH)
  • GWFF (=Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH)
  • VGF (=Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH)
  • GÜFA (=Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten mbH)
  • GVL (=Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) und
  • TWF (=Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH)

sind als Gesellschafter an der ZPÜ beteiligt. Geschäftsführerin ist die GEMA, die somit für die ZPÜ auftritt und in ihrem Namen handelt.

Welche Aufgabe hat die ZPÜ?

Die Verwertungsgesellschaften nehmen in ihrem jeweiligen Bereich die Rechte der Urheber bzw. Inhaber von Leistungsschutzrechten wahr und ziehen u. a. die Tantiemen ein. Die ZPÜ wiederum ist für einen Teilbereich der Rechtewahrnehmung zuständig. So nimmt sie für die in ihr zusammen geschlossenen Verwertungsgesellschaften – und somit letztlich für die dahinter stehenden Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten – die Rechte aus den §§ 54 ff. UrhG wahr.

In den §§ 54 ff. UrhG sind die Vergütungsregelungen enthalten, die als Ausgleich für die Erstellung von Privatkopien und Vervielfältigungen zum sonstigen Gebrauch gemäß § 53 UrhG dienen. Zwar erlaubt das Recht im Rahmen des § 53 UrhG das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis des Urhebers. Allerdings soll der Urheber dafür wenigstens einen finanziellen Ausgleich erhalten. Wie dieser zu bemessen ist und wer diesen (unmittelbar) zu zahlen hat, wird in den §§ 54 ff. UrhG geregelt. Die ZPÜ ist dabei die Stelle, die für das Erheben, Eintreiben und Verteilen der Vergütungen zuständig ist.

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Worin bestehen die aktuellen Aktivitäten der ZPÜ?

In den letzten Monaten hat die ZPÜ viele Hersteller, Importeure und Händler von bestimmten elektronischen Speichergeräten wie DVD- oder CD-Brennern bzw. PCs mit Brennern angeschrieben. Dabei ging es um die Geltendmachung von Auskunfts- und Vergütungsansprüchen für die Jahre 2009 und 2010. So sollten etwa die Hersteller von DVD-Brennern die in den genannten Zeiträumen in Deutschland in Verkehr gebrachten Stückzahlen innerhalb einer bestimmten Frist melden, so dass die ZPÜ ihre Vergütungsforderungen beziffern konnte.

Ähnliches wurde von den Händlern von solchen Geräten gefordert. Zudem sollten die Händler ihre inländischen Bezugsquellen nennen. Darüber hinaus wollte die ZPÜ für die Jahre 2009 und 2010 mit den betroffenen Herstellern und Händlern eine Verlängerung der Verjährungsfristen vereinbaren.

Diese Briefe der ZPÜ schreckten die betroffenen Hersteller und Händler auf. Denn sollten für die vergangenen Jahre tatsächlich noch nachträglich Vergütungen für die bereits verkauften Speichergeräte und Leermedien eingefordert werden, so könnten diese Forderungen insbesondere viele kleinere Händler in ihrer Existenz bedrohen.

II. Die gesetzlichen Grundlagen für das Handeln der ZPÜ

Das Handeln der ZPÜ stützt sich auf zwei gesetzliche Grundlagen. Zum einen gibt es Regelungen in den §§ 54 ff. UrhG, zum anderen enthalten die §§ 12 ff. UrhWG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) Vorschriften zur Aufgabe bzw. zur Vorgehensweise der ZPÜ.

Die Vergütungspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz

Gemäß § 53 Absatz 1 UrhG darf jede natürliche Person von einem urheberrechtlich geschützten Werk Kopien zum privaten Gebrauch erstellen. Drunter fielen früher beispielsweise die Tapes, die man von LPs gemacht hat, um sie im Autoradio mit Kassettenrecorder abspielen zu können.

Darüber hinaus sind nach den folgenden Absätzen des § 53 UrhG Vervielfältigungen von Werken auch unter anderen Bedingungen zulässig. Der Urheber kann die Erstellung solcher Kopien rechtlich nicht verhindern. Allerdings, so die Idee des Gesetzgebers, soll er dennoch einen – zumindest mittelbaren – finanziellen Ausgleich erhalten.

Wie dieser finanzielle Ausgleich erfolgt, ist seit dem sog. Zweiten Korb der Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2007 in den §§ 54 ff. UrhG geregelt.

§ 54 UrhG und § 54b UrhG enthalten die Vergütungspflichten von Herstellern bzw. Importeuren und Händlern von Geräten und Speichermedien. Nach welchen Grundsätzen sich die Vergütungshöhe bemisst, ist in § 54a UrhG geregelt. Demzufolge ist maßgebend, inwieweit die Geräte und Speichermedien tatsächlich für Privatkopien und sonstige Vervielfältigungen nach § 53 UrhG verwendet werden. Dabei muss die Vergütung insgesamt angemessen sein und darf die Hersteller oder Händler nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Die Zahlungspflicht der Händler ergibt sich dabei aus § 54b UrhG. Die Händler haften gesamtschuldnerisch neben den Herstellern (und ggf. den Importeuren). Dies bedeutet: zahlen muss nur einer, aber wenn der Hersteller die (vollständige) Vergütung nicht gezahlt hat, können auch die Händler in Anspruch genommen werden. Somit sollten sich die Händler von den Herstellern bestätigen lassen, dass diese die Vergütung bereits gezahlt haben. Ohne einen solchen Nachweis müssen sie damit rechnen, dass dies nicht der Fall ist, und mit möglichen Forderungen der ZPÜ rechnen.

Neben der Meldepflicht von Herstellern, Importeuren und Händlern nach § 54e UrhG, hat die ZPÜ einen Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Unternehmen. Aus diesem Grund müssen die Unternehmen der ZPÜ die in Verkehr gebrachten Mengen melden.

Die weiteren Regelungen aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)

An sich wird die Vergütungshöhe nicht einseitig von den Urhebern bzw. an deren Stelle durch die ZPÜ festgelegt, sondern soll nach § 12 und § 13a UrhWG zwischen den Hersteller-Verbänden und den Verwertungsgesellschaften (bzw. der ZPÜ) im Rahmen von sog. Gesamtverträgen vereinbart werden. Auf diesem Weg sollen einheitliche Tarife bestimmt werden.

Schwierigkeiten treten dann auf, wenn sich die ZPÜ mit den Herstellern und Händlern nicht auf solche einheitlichen Tarife einigen können. Dann kann gemäß § 14 UrhWG eine Schiedsstelle – in solchen Fällen das Deutsche Patent- und Markenamt in München – ins Spiel kommen. Diese soll einen Gesamtvertrag und damit einen Tarif zwischen den Parteien aushandeln. Ist dieses Schlichtungsverfahren in Gang gekommen, so soll die Schiedsstelle nach § 14 Absatz 5a UrhWG durch empirische Untersuchungen feststellen, welche Vergütungshöhe einen angemessenen Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen darstellt. Somit wird recherchiert, wie viele Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken mit einem DVD-Brenner oder mit anderen solchen Geräten bzw. mit DVD-Rohlingen oder anderen entsprechenden Speichermedien gemacht werden. Ist mindestens eine Partei mit dem anschließenden Schlichtungsvorschlag der Schiedsstelle nicht einverstanden, so kann sie das Gericht anrufen.

Gemäß § 13a Absatz 1 UrhWG darf die ZPÜ als Arm der Verwertungsgesellschaften eigene Tarife erst dann aufstellen, wenn die Verhandlungen mit den Herstellerverbänden – endgültig – gescheitert sind und die empirischen Untersuchungen vorliegen. Dennoch bleiben die auf diese Weise von der ZPÜ aufgestellten Tarife selbstverständlich gerichtlich überprüfbar.

III. Betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler

Viele Hersteller und Händler, die in Deutschland mit Geräten und Speichermedien Handel treiben, sind von der Tätigkeit der ZPÜ betroffen.

Es geht um die Hersteller, Importeure und Händler von PCs, (CD-, DVD-)Brenner, Tablets, Festplatten, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik (insbesondere MP3-Player), USB-Sticks, Speicherkarten, Rohlingen und weiteren Leermedien.

In der Vergangenheit – und das wird auch in der Zukunft nicht anders sein – hat die ZPÜ mit Herstellern rechtliche Auseinandersetzungen wegen der Frage geführt, ob bestimmte Geräte und Speichermedien überhaupt vergütungspflichtig nach §§ 54 ff. UrhG sind oder nicht. Am Ende entschieden dann jeweils die Gerichte, ob es sich bei den Geräten um solche handelt, mit denen Privatkopien und/oder sonstige Vervielfältigungen im Sinne des § 53 UrhG erstellt werden.

Gezahlt werden muss insgesamt nur einmal. Im Idealfall bezahlt bereits der Hersteller die von der ZPÜ tariflich festgelegte Vergütung und preist diese beim Absatz ein. Geschieht dies jedoch nicht, so kann jeder Händler in der Lieferkette stattdessen in Anspruch genommen werden.

Allerdings entfällt nach § 54b Absatz 3 UrhG die Vergütungspflicht eines Händlers, wenn:

  • der Händler die Geräte oder Speichermedien von einem nach dem Urheberrechtsgesetz zur Zahlung der Vergütung Verpflichtetem bezieht, der an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
  • der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der ZPÜ jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr mitteilt.

Hintergrund für diese zweite Befreiungsmöglichkeit des Händlers ist der Gedanke, dass die ZPÜ überhaupt nur dann unmittelbar an den Hersteller oder Importeur herantreten kann, wenn die Lieferkette durch die Offenlegung der Bezugsquellen zurück zu verfolgen ist.

IV. Die Höhe der Tarife der ZPÜ

Grundsätzlich sollen die Tarife für Speichergeräte und Speichermedien aus § 54 UrhG zwischen den Herstellern bzw. den Hersteller-Verbänden und den Verwertungsgesellschaften (also der ZPÜ) im Rahmen von Gesamtverträgen ausgehandelt werden. Erst wenn diese Verhandlungen scheitern, darf die ZPÜ – auf Grundlage von empirischen Untersuchungen – eigene Tarife aufstellen. Ob diese berechtigt sind, kann anschließend von den Hersteller-Verbänden oder von einzelnen Herstellern gerichtlich überprüft werden lassen. Solange jedoch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, stehen die – ggf. der Höhe nach letztlich unberechtigten – Tarife der ZPÜ im Raum.

Was „kostet“ ein DVD-Brenner?

Im Folgenden einige aktuelle Tarife für diverse Speichergeräte und Speichermedien laut Veröffentlichung auf der Website der ZPÜ.

Die Tarife verstehen sich dabei pro Stück, aber noch zuzüglich Umsatzsteuer (von aktuell 7 %). Die Angaben sind ohne Gewähr.

Speichergerät oder Speichermedium;Tarif pro Stück (ohne USt)
PCs mit (DVD- oder CD-)Brenner:;17,0625 Euro pro PC
PCs ohne (DVD- oder CD-)Brenner:;15,1875 Euro pro PC
(DVD- oder CD-)Brenner zum Einbau in PCs:;1,8750 Euro pro Brenner
Externe (DVD- oder CD-)Brenner:;7,00 Euro pro Brenner
Multimedia-Festplatte:;ab 19,00 Euro pro Festplatte
Netzwerk-Festplatte bis 1 TB:;5,00 Euro pro Festplatte
Netzwerk-Festplatte ab inkl. 1 TB:;17,00 Euro pro Festplatte
Externe Festplatte bis 1 TB:;7,00 Euro pro Festplatte
Externe Festplatte ab inkl. 1 TB:;9,00 Euro pro Festplatte
Mobiltelefone ohne Touchscreen:;12,00 Euro pro Mobiltelefon
Mobiltelefone mit Touchscreen:;ab 16,00 Euro pro Mobiltelefon (je nach Speichergröße)
VHS-Recorder:;15,00 Euro pro VHS-Recorder
DVD-Recorder:;ab 22,00 Euro pro DVD-Recorder
MP3-Player:;ab 5,00 Euro (je nach Display-Größe)
USB-Sticks:;ab 0,91 Euro pro USB-Stick
Speicherkarten:;ab 0,91 Euro pro Speicherkarte
CD-/DVD-Rohlinge:;ab 0,072 Euro pro Rohling

Weitere Informationen und Tarife sind auf der Website der ZPÜ zu finden.

Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten stark angehoben

Besonders große Empörung hat Mitte des Jahres 2012 die Erhöhung des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten von 0,10 Euro pro Stück auf bis zu 1,95 Euro pro Stück bei Speicherkarten mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 GB geführt.

Die ZPÜ hat diese drastische Erhöhung damit gerechtfertigt, dass sich aufgrund der EuGH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre die Bemessungsgrundlage geändert habe. Da nun weniger Geräte und Speichermedien erfasst würden, müsse der Tarif pro Stück erhöht werden, um die Interessen der Urheber zu wahren.
Aktuell überprüft die Schiedsstelle die Höhe des Tarifs. Bis ein Ergebnis vorliegt, gilt jedoch der von der ZPÜ festgelegte hohe Betrag. Die Kritiker der drastischen Erhöhung des Tarifs sind der Meinung, dass gerade Speicherkarten – etwa eingesetzt in Digitalkameras – oftmals nicht zu Vervielfältigungen im Sinne des § 53 UrhG, sondern gerade im Gegenteil vielmehr zur Erstellung von neuen Werken, nämlich den geschossenen Fotos, verwendet würden.

V. Fazit

Hersteller und Händler von Geräten zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken oder entsprechenden Speichermedien sollten nicht überrascht sein, wenn sie Post von der ZPÜ erhalten. Erstes Gebot ist in einem solchen Fall, Ruhe zu bewahren.

Ob der ZPÜ die von ihr geforderten Auskünfte fristgemäß mitgeteilt werden sollten bzw. die Gewährung einer Verlängerung der Verjährungsfrist angezeigt ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Zudem gilt es Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich sind gemäß § 54 UrhG zunächst und zuallererst die Hersteller von Geräten und Speichermedien verpflichtet, die Geräteabgaben an die ZPÜ zu zahlen.
  • Betroffene Händler sollten zum 10. Januar und zum 10. Juli eines Jahres die Anzahl der abgesetzten Geräte und Speichermedien der ZPÜ melden. Dann entfällt von Gesetzes wegen die Pflicht zur gesamtschuldnerischen Mithaftung neben den Herstellern.
  • Die Händler sollten sich an den oder die Lieferanten wenden und nach Nachweisen bzw. Bestätigungen fragen, dass der entsprechende Hersteller mit der ZPÜ einen Gesamtvertrag geschlossen hat bzw. die Geräteabgaben bereits bezahlt worden sind.
  • Händler, die unsicher sind, ob ihre Lieferanten bzw. die Hersteller die Geräteabgabe bereits entrichtet haben, sollten dies bei der Kalkulation ihrer Verkaufspreise berücksichtigen und die möglichen Vergütungsforderungen einpreisen. Sind die entsprechenden Geräte oder Speichermedien besonders günstig im Einkauf – gerade bei USB-Sticks oder Speicherkarten ist dies teilweise auffällig –, so ist zweifelhaft, ob der Hersteller oder Importeur diese bereits gezahlt und seinerseits eingepreist hat.

Bei Fragen zu dieser Thematik oder rechtlichen Schwierigkeiten hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei gerne weiter.

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2 Kommentare

P
Paul 13.03.2019, 12:43 Uhr
So ein Quatsch
Es wird immer absurder in Deutschland.
WENN ein Werk eine Lizenz zur Vervielfältigung benötigt, dann wird diese auch gezahlt. Zusätzlich wurde im Vorhinein die pauschale für USB-Sticks verlangt. Hier wird doppelt abkassiert.
Und wenn ich Dateien zu Werbezwecken auf einem Server hochlade, wurde dafür auch eine Gebühr vom Serverbetreiber an die GEMA entrichtet?
Abgesehen davon - Mit meinem Auto KÖNNTE ich über rot fahren, bekomme aber mit dem Führerschein dennoch keine pauschalen Punkte auf mein Konto.
Beim Kauf eines Messers bekomme ich auch keinen Eintrag in meine Strafakte, ich KÖNNTE ja jemanden damit verletzen.
Die gleiche Begründung (man KÖNNTE es nutzen) findet man beim Rundfunkbeitrag wieder. Hier wird meines Erachtens aber falsch argumentiert. Es geht primär um eine unabhängige Berichterstattung und ein vielfältiges Medienagebot. Das ist wichtig. Ob dafür allerdings 7,82 Milliarden (!) Euro notwendig sind, ist eine andere Frage.
Absoluter Irrsinn. 
B
Bernd Maier 02.03.2015, 12:17 Uhr
GEMA für USB-Sticks
Als Importeur und Händler von USB-Sticks (individualisierte USB-Sticks als Werbeartikel) kündigte die Gema uns die ldf. Verträge zum Juli 2012.
Die Sätze wurden ohne Einigung mit Industrie und Verbänden einseitig von ehemals 0,10 Euro (0,08) je Stick auf 0,91 Euro bis 4GB und 1,56 Euro ab 8GB erhöht. Das sind Erhöhungen um weit über 1000%.

Wir mussten Ende 2012 nach entsprechendem Umsatzeinbruch 40% unseres Personals entlassen und gleichzeitig Rücklagen (aktuelles Thema Hinterlegungspflicht) bilden.

In Deutschland agierende Onlinehändler mit Sitz außerhalb Deutschlands müssen keine GEMA abführen.
Der Käufer muss es sehr wohl, allerdings weiß dies niemand oder will es niemand wissen. Die Gema kontrolliert dies auch (noch) nicht. Der hohe Aufwand...

Es kommt seither zu immensen Wettbewerbsverzerrungen.

Beispiel:
1000 8GB Sticks 5,00 Euro = 5.000,00 Euro
1000 8GB Sticks mit GEMA = 6.560,00 Euro
Würden Sie nicht auch 30% günstiger einkaufen?

Darüberhinaus wird von der Industrie direkt in Asien eingelauft. Ohne Gema, ohne Elektronikschrottabgabe, ohne Zertifizierungen. Aber günstig.

Dies alles vor dem Hintergrund:
Dabei muss die Vergütung insgesamt angemessen sein und darf die Hersteller oder Händler nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Unsere Existenz ist gefährdet. 2,5 Jahre und keine Einigung. Von den noch offenen Jahren 2008 und 2009 ganz zu schweigen.

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