Abmahnungen im Umlauf: Vorsicht bei der Werbung mit Heilversprechen für Zirbenprodukte
Der Zirbe, einer Kieferart aus dem Alpenraum, werden im Volksmund diverse gesundheitsförderliche Wirkungen nachgesagt. Zirbenprodukte sind vor allem im südlichen Deutschland und Österreich daher wichtige Bestandteile der traditionellen, volkstümlichen Heilkunde. Da tatsächliche gesundheitsförderliche Effekte von Zirbenholz, -kernen oder -öl aber bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden konnten, ist die werbende Hervorhebung von Heilwirkungen grundsätzlich unzulässig. Nachlässigen Händlern drohen aktuell empfindliche Abmahnungen.
I. Die unzulässige Werbung mit Heilversprechen für Zirbenprodukte
Zirbenholz, Zirbenöl und Zirbenkernen werden beruhigende, stresslindernde Wirkungen nachgesagt. Angeblich sollen die Duftstoffe und deren ätherische Komponenten das Herz-Kreislauf-System besänftigen und so die Konzentrationsfähigkeit, die Nachtruhe und das allgemeine Wohlbefinden fördern.
Das Problem: all diese Wirkungen werden der Kieferart im Volksmund zwar beigemessen, sind aber wissenschaftlich bislang nicht hinreichend repräsentativ belegt.
Händler, die ihre Zirbenprodukte mit Wirkungsversprechen bewerben, die wissenschaftlich nicht erwiesen sind, verstoßen deswegen gegen den zentralen Grundsatz der Heilmittelwerbung nach § 3 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Nach dieser Vorschrift handelt unzulässig irreführend, wer Gegenständen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Zwar gilt das Heilmittelwerbegesetz primär im medizinischen Bereich und erfasst vorrangig Arzneimittel und Medizinprodukte.
Die Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG aber auch für alle anderen Gegenständen und Produkte, soweit diese mit Werbeaussagen angepriesen werden, die gesundheitsförderliche Eigenschaften ausweisen.
Damit Heilwirkungsversprechen als zulässig angesehen werden können, ist die Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, welche die Aussagen belegen.
Existieren wissenschaftliche Befunde nicht, ist eine Werbung mit gesundheitsförderlichen Wirkungen nach § 3 Nr. 1 HWG unzulässig.
Hintergrund ist, dass der Verbraucher anderenfalls aufgrund nicht erwiesener Wirkungsversprechen unbillig und unethisch zu einer (vor allem gesundheitlich geprägten) Kaufentscheidung veranlasst werden könnte, die er so nicht getroffen hätte.
Für Zirbenprodukte gilt eine grundsätzliche Unzulässigkeit von Heilversprechen, sofern und solange die beworbenen Wirkungen nicht wissenschaftlich belegt werden können.
II. Sensible Abmahnungen zirkulieren
Vor dem Hintergrund der unzulässigen Heilwerbung werden derzeit Online-Händler abgemahnt, die Zirbenprodukte unter Hervorhebung vermeintlich gesundheitsförderlicher Eigenschaften anbieten.
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung vor, in welcher Formulierungen als nach § 3 Nr. 1 HWG unzulässig gerügt werden, die Zirbenprodukten die Fähigkeiten zuweisen
- Schlafstörungen zu lindern
- den Herzkreislauf zu beruhigen
- Konzentrationsschwächen zu lockern
- Entzündungen zu hemmen
- die Regenerationsfähigkeit zu steigern
- das allgemeine Wohlbefinden zu steigern
- Wetterfühligkeit vorzubeugen
In der Abmahnung wird für jedes einzelne nicht erwiesene Heilversprechen ein Teilstreitwert von 7.500€ angesetzt, was bei diversen gesundheitsadressierten Werbeaussagen schnell Abmahnkosten in mehrfacher vierstelliger Höhe entstehen lassen kann.
Auf dem Gebiet irreführender Gesundheitswerbung sind hohe Streitwerte wegen der besonderen Gefährlichkeit für Verbraucher gerichtlich anerkannt und üblich.
Abmahnungen (und sich gegebenenfalls anschließende Gerichtsverfahren) können hier schnell existenzgefährdende Kostenebenen erreichen.
III. Fazit
Das Online-Angebot von Zirbenprodukten aus der Alpenregion trifft aktuell auf eine gesteigerte Nachfrage von traditions- und umweltbewussten Verbrauchern.
Vielfach werden der Zirbe gesundheitsförderliche Wirkungen zwar beigemessen.
Beworben werden dürfen diese im Internet allerdings nie, sofern und solange sie nicht durch zitierfähige wissenschaftliche Erkenntnisse abgesichert sind.
Wer Zirbenprodukte mit Heilversprechen anpreist, erfüllt schnell den Tatbestand einer irreführenden und damit abmahnbaren Gesundheitswerbung und muss nicht nur mit empfindlichen rechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit hohen Kosten rechnen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare