LG Wuppertal zur Widerrufsbelehrung auf Printflyern: Bitte vollständig und mit Muster-Formular!
Gem. § 312d Abs. 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht zu belehren (einen umfangreichen Leitfaden zum neuen Widerrufsrecht finden Sie hier). Tut er dies nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang, fängt zum einen die Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht an zu laufen, zum anderen besteht für den Unternehmer die Gefahr abgemahnt zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Informationsplichten, die den Unternehmer treffen sind umfangreich: Im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er den Verbraucher gem. Art. 246a § 1 EGBGB ausführlich über Bedingungen, Fristen und Ausübung des Widerrufs informieren, sowie dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
Etwas anderes gilt gem. Art. 246a § 3 EGBGB nur dann, wenn der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzen Raum oder begrenzte Zeit für die an den Verbraucher zu vermittelnde Informationen bietet. In diesem Fall ist es ausreichend, dass der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweist, dass ein Widerrufsrecht besteht.
Das Landgericht Wuppertal hatte jetzt zu entscheiden (LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15), ob es sich bei einer Zeitungsbeilage um ein solches Fernkommunikationsmittel mit „begrenztem Raum“ handelt.
Vollständige Widerrufsbelehrung bei Zeitungsbeilagen notwendig?
Die Beklagte vertreibt über den Versandhandel überwiegend Damen- und Herrenbekleidung direkt an den Endverbraucher. Als Beilage zu verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen hatte die Beklagte Werbeprospekte in Form von Printflyern im Umfang von zwei auf Vorder- und Rückseite bedruckten DIN A4-Seiten verbreitet. In dem Prospekt enthalten war eine abtrennbare Karte, mit der der Verbraucher verbindlich bei der Beklagten bestellen konnte.
Auf der Karte wurde dem Käufer mitgeteilt, dass er ein garantiertes 14 tägiges Rückgaberecht (Kauf auf Probe) erhält und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht besteht. Weder auf der Bestellkarte, noch in dem Prospekt befanden sich weitergehende Informationen zum gesetzlichen Widerrufsrecht. Im Talon neben der Bestellkarte waren die Kontaktinformationen der Beklagten angegebene, welche es dem Verbraucher ermöglichten, die vollständige Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular abzurufen.
Die Beklagte hatte sich im Prozess darauf berufen, dass es sich bei dem von ihr verwendeten Werbeflyer um ein Fernkommunikationsmittel handele, dass nur begrenzen Raum für die dem Verbraucher zu vermittelnde Information biete. Dementsprechend sei die Informationspflicht der Beklagten gem. § 246a § 3 EGBGB darauf beschränkt, den Verbraucher über das Bestehen des gesetzlichen Widerrufrechts zu informieren.
Zeitungsbeilage ohne vollständige Widerrufsbelehrung und Muster-Formular unzulässig
Dieser Ansicht der Beklagten ist das Gericht nicht gefolgt.
Bei einem Printflyer seien die für § 246a § 3 EGBGB notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Ausnahme hat nach Ansicht des Gerichts ausschließlich Kommunikationsmittel im Blick, bei denen die zeitliche und räumliche Begrenzung der Darstellungsfähigkeit technisch bedingt, dem Werbeträger also immanent ist.
Als Beispiele nennt das Gericht SMS, die nur 160 Zeichen zuließen, verschiedene Displaygrößen von mobilen Endgeräten, sowie Fernsehwerbung. Anders als Printwerbung hätten diese Kommunikationsmittel gemeinsam, dass der für die Widerrufsbelehrung zu Verfügung stehende Platz nicht auf einer Entscheidung des Werbenden beruhe, sondern in den Werbemitteln selbst angelegt sei. Wolle man diese Art der Werbung nicht faktisch verbieten, müsse man entsprechende Beschränkungen hinnehmen – so das Gericht.
Nicht so bei gedruckter Werbung. Hier sei es der Entscheidung des Werbenden überlassen, die Anzahl der Seiten und damit den zu Verfügung stehenden Platz festzulegen. Ließe man hier eine Ausnahme von den Informationsplichten zu, könnte der Unternehmer durch Wahl der Größe der Printbeilage selber entscheiden, wie umfangreich seine Informationspflicht ausfalle. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen das zu Gunsten des Verbrauchers bestehende Verbot der Umgehung von Verbraucherschutzrechten dar.
§ 246a § 3 EGBGB als Ausnahme eng auszulegen
Bei gedruckten Werbeflyern und den dazugehörigen Bestellkarten handelt es sich um eine geschäftliche Handlung bei welcher der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich entsprechenden Muster-Formulars einzufügen. § 246a § 3 EGBGB ist als Ausnahme zur Regel eng auszulegen und ist auf Printwerbung nicht anwendbar.
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| © Johanna Mühlbauer - Fotolia.com
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