Nachzahlungen: in Milliardenhöhe für Zeitarbeiter

Nachzahlungen: in Milliardenhöhe für Zeitarbeiter
von RA Jens-Arne Former, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels - u. Gesellschaftsrecht
04.03.2011 | Lesezeit: 2 min

Gerade in der IT-Branche werden einzelne Projekte oder Auftragsspitzen oft mit Zeitarbeitern abgedeckt. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) könnten auf die Zeitarbeitsunternehmen auch in der IT-Branche erhebliche Nachzahlungen zukommen.

Hintergrund ist, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht der bedeutendsten Spitzenorganisation im Zeitarbeitsbereich, der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP), die Tariffähigkeit abgesprochen hat. In der Vergangenheit hatte es Vorwürfe gegeben, die CGZP hätte mit den Arbeitgeberverbänden Tarifverträge zu Dumpingkonditionen abgeschlossen. Daraufhin sind das Land Berlin und die Gewerkschaft ver.di gegen die CGZP vor die Gerichte für Arbeitssachen gezogen.

Nun können erhebliche Nachforderungen auf die Zeitarbeitsunternehmen zukommen, denn die rechtliche Konsequenz dieser Entscheidung des BAG ist, dass alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seit dem Jahr 2003 unwirksam sind. Ist ein Tarifvertrag unwirksam, so gilt die gesetzliche Regelung. Das bedeutet für die Zeitarbeiter, dass sie Anspruch darauf haben, zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft zu arbeiten (sogenanntes „equal-pay“-Prinzip). Dies gilt jetzt auch für die Arbeitseinsätze in der Vergangenheit, bei denen auf der Grundlage der unwirksamen Tarifverträge der CGZP zu schlechteren Konditionen gearbeitet wurde.

Aber nicht nur die Zeitarbeiter können nach dieser Entscheidung des BAG jetzt noch für die Vergangenheit mehr Entgelt fordern, und notfalls gerichtlich einklagen. Auch die Sozialkassen prüfen derzeit, inwieweit Beiträge zur Sozialversicherung für die Vergangenheit nachgezahlt werden müssen.     

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1 Kommentar

D
Droßel 05.03.2011, 20:21 Uhr
Wenn da nicht...
Wenn jedoch die Leiharbeiter eine Verzichtserklärung unterschreiben mußten, die Arbeitgeber waren ja vorgewarnt, dann gibt es jetzt auch nichts mehr. Ohne Verzichtserklärung gab es keinen weiteren "Leihvertrag".

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