Zahnärzte: Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten grds. nicht berufsrechtswidrig
Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.:7 K 3164/08) hat einen Bescheid der Zahnärztekammer aufgehoben, in dem einem Zahnarzt verboten wurde mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung“ zu werben. Die Ärztekammer hatte dem Zahnarzt zwangsgeldbewehrt verboten in der Außendarstellung (Briefkopf, Praxisschild, Webpräsenz u.a.) vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkt zu verwenden und argumentierte dabei, dass diese Behandlungsmethode in Ihrem Bezirk nicht anerkannt sei. Dagegen wehrte sich der Arzt.
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