Zahnärzte: Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten grds. nicht berufsrechtswidrig

Zahnärzte: Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten grds. nicht berufsrechtswidrig
03.06.2010 | Lesezeit: 1 min

Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.:7 K 3164/08) hat einen Bescheid der Zahnärztekammer aufgehoben, in dem einem Zahnarzt verboten wurde mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung“ zu werben. Die Ärztekammer hatte dem Zahnarzt zwangsgeldbewehrt verboten in der Außendarstellung (Briefkopf, Praxisschild, Webpräsenz u.a.) vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkt zu verwenden und argumentierte dabei, dass diese Behandlungsmethode in Ihrem Bezirk nicht anerkannt sei. Dagegen wehrte sich der Arzt.

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1 Kommentar

E
Ellen P. 04.06.2010, 11:55 Uhr
Arztkompetenz
Wäre doch eh Quatsch. Gibt ein Arzt seinen Tätigkeitsschwerpunkt an, schafft das doch gerade Vertrauen beim potentiellen Patienten, da dieser annehmen kann, dass der Arzt in einem Bereich besonders gut oder geübt ist. Und außerdem: Juristen werben doch auch mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt. Warum soll da mit zweierlei Maß gemessen werden?

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