Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen: Sperre der Internetpräsenz und sofortige Kündigung?

Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen: Sperre der Internetpräsenz und sofortige Kündigung?
31.01.2013 | Lesezeit: 3 min

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann es schnell gehen: So mancher Webhosting-Anbieter droht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Maßnahmen wie sofortiger Kündigung oder Sperre der Internet-Präsenz des Kunden. Doch das AGB-Recht schützt vor allzu drastischen, nicht verhältnismäßigen Sanktionen. So stellte das OLG Koblenz (Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09) die Unwirksamkeit solcher von einem Webhosting-Anbieter verwendeten AGB-Klauseln fest ...

1. Sperre bei Zahlungsverzug

Das OLG Koblenz kam zu dem Schluss, dass folgende vom Anbieter in seinen AGB verwendete Klausel unwirksam ist:

"Im Verzugsfall [...] ist [der Webhosting-Anbieter] berechtigt, die Internet-Präsenzen des Kunden [...] sofort zu sperren."

Diese Regelung verstößt, so das Gericht, gegen AGB-Recht. Denn eine Sperre des Internetzugangs bereits bei einem Zahlungsverzug in einer minimalen Höhe sei unangemessen.

Die Klausel lässt diesen Umstand unberücksichtigt und benachteiligt den Kunden daher in „unangemessener Weise“ im Sinne von § 307 BGB.

Merksatz:

Eine Sperre wegen Zahlungsverzuges ist nicht rechtmäßig, wenn sich der Kunde mit unverhältnismäßig geringen Beträgen in Verzug befindet.

1

2. Fristlose Kündigung

Neben der Sperre der Internet-Präsenz regelte der Anbieter in seinen AGB für den Fall des Zahlungsverzuges auch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung:

"Ein wichtiger Grund [zur fristlosen Kündigung] liegt für [den Webhosting-Anbieter] insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät."

Bereits die Vorinstanz hatte in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesehen. Die Klausel widerspreche dem Grundgedanken des § 626 BGB, wonach eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund voraussetze. Dieser Argumentation ist das OLG Koblenz gefolgt. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung wäre eine außerordentliche Kündigung bereits möglich, wenn der Kunde mit einem sehr geringen Betrag mehr als 20 Tage in Verzug gerät.
Der Unternehmer sei durch die Möglichkeit, in diesen Fällen den Vertrag ordentlich zu kündigen, ausreichend geschützt. Die Regelung, wonach bereits ein Verzug von 20 Tagen ein wichtiger Grund für eine Kündigung darstellt, sei unangemessen und wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam (§ 307 BGB) .

3. Hinweis

Das Urteil ist kein Freibrief für Kunden, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zu zahlen.
Die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln führt dazu, dass das Gesetz gilt. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann es auch nach dem Gesetz zulässig sein, bei Zahlungsverzug die Internetpräsenz zu sperren.

Mögliche Kriterien sind:

  • Es handelt sich um einen verhältnismäßig hohen Betrag (s.a. oben Ziffer 1).
  • Es sollte bereits eine Mahnung ausgesprochen worden sein.
  • Es sollte eine Abmahnung mit einer angemessenen Zahlungsfrist erfolgen, in der die Sperre bei Nichteinhaltung der Frist angedroht wird.
  • Vorsorglich sollte nach fruchtlosem Ablauf der Frist die nun erfolgende Sperre angekündigt werden und es sollte mitgeteilt werden, zu welchem Datum die Sperre erfolgt (vorsorglich erst nach einem weiteren angemessenen Zeitraum). Man kann noch darauf hinweisen, dass es sich um eine vorläufige Sperre handele, die bei Zahlung wieder aufgehoben werde.

Daneben besteht für den Webhosting-Anbieter bei hinreichend hohen ausstehenden Beträgen grundsätzlich die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund, in der Regel nach vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung.

Für beide Maßnahmen kommt es für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalles an. In jedem Fall muss ein hinreichend verhältnismäßig hoher Betrag zur Zahlung fällig sein.

Unabhängig von etwaigen Maßnahmen des Anbieters wie Sperre oder Kündigung, hat der Anbieter bei Zahlungsverzug außerdem grundsätzlich Anspruch auf Zinsen und kann Schadenersatz geltend machen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

7 Kommentare

p
patrick wermann 07.02.2019, 21:15 Uhr
Fritslose kündigung
Aber wie sieht es das aus wenn der an server abieter kein grund nennt Und mann keine zahlungs schulden hatt bei den anbieter darf der dann auch grundlos kündigen???
D
Deichgräfin 02.04.2017, 02:31 Uhr
kein Titel
Wenn ein Domain Host den Vertrag wegen Zahlungsverzug kündigt, dieser Zahlungsverzug aber nur einen kleinen Bruchteil derGesamtleistung betrifft, darf der Anbieter dann den gesamten Zugang / Login sperren?
Ich habe bei united domains 100 GB webspace und etwa15 Domainnamen gehostet, wovon 2 domains im Web für eine Internetpräsenz benutzt werden.
Auch meine gesamten eMail-Adressen laufen über dieses Portal.
Alle bis auf eine sind bezahlt und haben teilweise noch Laufzeiten von bis zu 1 Jahr.
Wegen dieser einen Rechnung, wo ich um Zahlungsauschub gebeten habe, hat united domains das "Gesamtvertragsverhältnis" gekündigt und meinen Zugang gesperrt.

Ist das rechtens?
Ich kann nichtmal mehr meine domains umziehen lassen oder auf die bezahlten zugreifen, um sie mit anderem Inhalt zu füllen.
Ich lebe von meiner Internetpräsenz!

Was also kann ich tun?
M
Michael 15.01.2017, 21:32 Uhr
Interessanter Beitrag
Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Beitrag. Ich sehe die Anwendung nicht nur bei Webhosting-Verträgen, sondern auch bei Cloud-Lösungsanbietern, was letztendlich ja auch ein Hosting ist. Ich musste jüngst selbst erfahren, dass mein Cloud-Account bei einem Anbieter für ERP-Lösungen komplett gesperrt wurde, weil ein Betrag von weniger als 25,- € offen stand.


Dabei bin ich seit 9 Jahren Kunde dort. Eine Vorankündigung der Sperrung erfolgte nicht. Ich war nicht in der Lage, mehrere Tausend Euro Honorare abzurechnen.
A
Alexander 30.06.2016, 13:16 Uhr
Kunde zahlt seit 12 Monate nicht
Ab 1.7..2016 sind es 12 Monate das der Kunde seine Rechnung nicht bezahlt,
kann ich ihn mit einer Frist von 7 Tagen außergewöhnlich Kündigen.

Und die Website und Email Zugang sperren?
I
Internetuser 15.09.2015, 14:42 Uhr
Schikanen bei 1&1
Wir erleben es immer wieder, dass 1&1 OHNE vorherige Ankündigung unsere Mails sperrt, wegen Zahlungsverzuges von 5,12 Euro und das nach 8 Tagen.
Einen normalen Zahlungslaug berücksichtig diese Firma wohl auch nicht!
Wir erhalten selten bzw. unregelmäßig deren Rechnungen und können somit nur RE-agieren.
Schlimmes Verhalten und komplett kundenunfreundlich!
Ich werde mich aber dagegen wehren.
So nicht!
D
Daniel 24.07.2015, 18:55 Uhr
Daten nicht mehr verfügbar
Mich würde hierbei interessieren wie es sich verhält, wenn der Anbieter zwar fristlos kündigen kann und die Domain unverzüglich freigibt, aber die Daten nicht verfügbar sind bzw. man diese nicht bekommt. Gerade wenn es sich dabei um ein Portal handelt (Blog/Magazin) und kann eine Domain einfach gelöscht werden oder muss die Möglichkeit für einen Umzug ermöglicht werden?
K
Kurt Kunig 23.02.2013, 12:47 Uhr
"sehr geringer Betrag"
Es wird im Text von "sehr geringen Betrag" oder ähnlich gesprochen.
WAS ist ein "sehr geringer Betrag"?
Bei einem Millionär ist das sicherlich eine anderer Betrag als bei einem "kleinen" Unternehmer.
Kann man das nicht konkretisieren? Ansonsten ensteht ja wieder mal ein "Gummi-§", der Auslegungssache der rechtsprechenden Institution ist.

Was ist, wenn z.B. ein Kunde einen Jahrehostingbetrag von netto 150,00€ nicht bezahlt? Ist das nun ein "sehr geringer Betrag" oder nicht?

Gruß aus Jülich
Kurt Kunig
kupix webdesign
http://www.kupix.de

Weitere News

Auf ins Internet mit der eigenen Website – Webhosting macht’s möglich
(04.03.2010, 11:17 Uhr)
Auf ins Internet mit der eigenen Website – Webhosting macht’s möglich
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei