Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 7: Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten
Im 7. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten. Viele Händler bieten aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit Verbrauchern auch solche Zahlungsarten an, denen sie aus verschiedensten Gründen eher ablehnend gegenüberstehen. Für diese unbeliebten Zahlungsarten werden häufig „Strafzuschläge“ erhoben, um die Verbraucher von der Auswahl dieser Zahlungsarten abzuhalten. Dieser Praxis wird durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ein Riegel vorgeschoben.
Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt erlaubt
So sieht Art. 19 der EU-Verbraucherrechterichtlinie vor, dass der Händler künftig an der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel durch den Verbraucher nicht mehr verdienen darf:
„Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“
Mit anderen Worten: Unternehmer dürfen weiterhin Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten verlangen. Diese Zuschläge dürfen aber nur die Mehrkosten widerspiegeln, die dem Unternehmer durch die Nutzung der gewählten Zahlungsart entstehen. Der Händler darf also maximal die ihm durch die Auswahl der Zahlungsart tatsächlich gegenüber anderen Zahlungsarten entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher weiterreichen.
Bietet ein Händler beispielsweise neben der Vorkasseüberweisung auch Paypal als Zahlungsmethode an, wobei dem Händler für die Transaktion via Paypal eine Gebühr in Höhe von 1,9% der Kaufpreises entsteht, darf er für die Zahlung mit Paypal maximal einen Zuschlag von 1,9% des Kaufpreises gegenüber der Bezahlung per Überweisung verlangen. Verlangt er Händler in Zukunft einen höheren Zuschlag, droht diesem eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© mark penny - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
7 Kommentare
4.6: „Keine Zuschläge. Es ist ihnen nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben.“
Bitte um Klärung. linda.mieleck@gmx.de
Damit ist die Zahlungsart für den Kunden ja nicht mehr kostenlos, aber gleichzeitig wird die Gebühr ja nicht vom Online-Shop, sondern vom Transportdienstleister erhoben. Wäre dann die Nachnahme noch eine “zumutbare und kostenlose” Zahlungsart oder nicht (ist mit dem Angebot von Nachnahme also die neue VRRL erfüllt oder nicht?).
Danke in Voraus
Das Gesetz bringt mal wieder nur noch mehr Bürokratie, mehr Arbeit, weniger Einkommen und viel schlimmere Verhältnisse als vorher.
Nun gut, wenn man es den Kunden nicht mehr ehrlich beim Namen nennen darf, wirds eben wie bei vielen anderen Händlern jetzt noch mehr, nur anders.
Falsch !
1. Ein Gewerbetreibender zahlt in der Regel Umsatzsteuer, die er somit auch an den Verbraucher weitergeben kann.
2. PayPal verlangt über den Provisionssatzt von 1,9% zusätzlich vom Verkäufer eine Gebühr pro Buchung von 0,35 Euro. Auch diese zuzgl. Steuer kann an den Verbraucher weitergegeben werden.
Wie steht es mit den Transaktionsgebühren von 0,35 €/Zahlung, die zusätzlich zur Provision entstehen?
Ich habe mich für einen Aufschlag von 2,5% entschieden, wobei der Kunde einen Teil der Kosten übernimmt und ich ebenfalls.
Ist das abmahnfähig?
Viele Grüße
CP