Anleitung: Youtube-Videos auf Websites datenschutzkonform einbetten
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Anleitung zur Erstellung eines Youtube-Impressums"
Wer Youtube-Videos auf der eigenen Website einbetten will, muss wegen Youtube-Cookies und Informationstransfers datenschutzrechtlich einiges beachten. Wie es richtig geht, zeigen wir hier.
Inhaltsverzeichnis
Datenverarbeitungen bei Einbettung von Youtube-Videos
Längst ist bekannt, dass vor allem die Global Player der sozialen Medien in beträchtlichen Umfängen Nutzerdaten erheben und auswerten, um Rückschlüsse auf das individuelle digitale Verhalten zu gewinnen und zielgerichtetes Marketing zu betreiben und zu ermöglichen.
Dabei beschränken sich die Datenverarbeitungsvorgänge nicht auf den Bereich der einschlägigen Plattformen selbst, sondern können im Wege der der Einbettung von Inhalten oder der Inkorporation von Media-Plugins durch Betreiber von Drittseiten fremdgestartet und auf weitaus größere Dimensionen extendiert werden.
Nach dieser Methode verfährt auch Youtube bei der Bereitstellung von Framing-Links.
Auswertungen zeigen, dass das bloße Einbetten eines Youtube-Videos in der Fremdpräsenz einen Vorgang initiiert, bei dem in Folge eines Aufrufens der Website zahlreiche Cookies im System des jeweiligen Besuchers hinterlegt werden.
Gleichzeitig stellt das Aufrufen einer Website mit eingebettetem Youtube-Inhalt eine Verbindung zum google-eigenen Werbenetzwerk „DoubleClick“ her, über die weitere Cookies von Google gesetzt werden können.
Über die Cookies erhobene Daten können auch an die Youtube-Muttergesellschaft Google LLC in den USA übertragen werden.
Dies ist im Angesicht der Zertifizierung Googles für das EU-US-Data Privacy Framework aber unproblematisch, weil diese Zertifizierung auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission die Einhaltung des europäischen Datenschutzniveaus sicherstellen soll.
Schritt 1: Aktivierung des erweiterten Datenschutzmodus
Um Youtube-Videos auf der eigenen Website datenschutzkonform einbinden zu können, ist zunächst die Youtube-eigene Funktion des "erweiterten Datenschutzmodus" zu aktivieren.
Diese stellt nach eigenen Aussagen Youtubes sicher, dass Datenübermittlungen an Youtube nicht bereits bei Aufruf einer Seite mit eingebettetem Video, sondern erst bei dessen Abspielen durch den Besucher vollzogen werden.
Dem Gebot der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) entsprechend muss diese Funktion zwingend aktiviert werden.
Um den Einbettungslink auf Basis des erweiterten Datenschutzmodus zu erzeugen, ist zunächst unterhalb des gewünschten Videos auf Youtube ein Klick auf „Teilen“ erforderlich.
Sodann öffnet sich ein weiteres Fenster in welchem die gewünschte Plattform, auf welcher der Link geteilt werden soll, ausgewählt werden kann. Es ist die Option „Einbetten“ anzuklicken.
Anstatt nun aber den angezeigten Link zu kopieren, ist unterhalb des Codes das Feld mit der Bezeichnung „Mehr anzeigen“ auszuwählen.
Sofern diese Option nicht angezeigt wird, ist ein „Scrollen“ nach unten erforderlich, sodass die „Optionen zum Einbetten“ aufgeführt werden.
Im Folgenden wird ein Fenster mit weiteren Optionen ausgerollt, von denen am unteren Rand die mit dem Titel „Erweiterten Datenschutzmodus aktivieren“ durch Häkchensetzung auszuwählen ist.
Sodann wandelt sich die im ursprünglichen HTML-Code angezeigte Website www.youtube.com in die URL www.youtube-nocookie.com.
Die Übernahme dieses Links stellt sicher, dass Youtube-eigene Cookies erst bei Wiedergabe des eingebetteten Videos durch den Nutzer gesetzt werden.
Schritt 2: Integration in Cookie-Consent-Tool
Auch wenn im erweiterten Datenschutzmodus Cookies erst gesetzt und Datentransfers erst stattfinden sollen, wenn ein Nutzer das eingebettete Video abspielt, werden regelmäßig aufgrund der Verbindung von Youtube-Frames mit dem Google DoubleClick-Netz unabhängig davon Google-Cookies gesetzt.
Da diese Cookies technisch nicht erforderlich sind, dürfen sie gemäß § 25 Abs. 1 TDDDG nur bei vorheriger ausdrücklicher Cookie-Einwilligung zum Einsatz kommen.
Daraus folgt für eingebettete Youtube-Videos, dass deren Ausgabe auf Websites insgesamt von einer vorherigen Cookie-Einwilligung abhängig gemacht werden muss.
Youtube-Frames müssen daher so in das auf der Website eingesetzte Cookie-Consent-Tool integriert werden, dass ihre Ausgabe (und mithin auch das Setzen der damit verbundenen Cookies) so lange unterbleibt, wie der Seitenbesucher ihr über das Consent-Tool nicht explizit zustimmt.
Schutzpaket-Mandanten der IT-Recht Kanzlei können kostenlos das Cookie-Consent-Tool des renommierten Anbieters "consentmanager" mit bis zu 40.000 inklusiven Seitenaufrufen im Monat nutzen.
Schritt 3: Klausel für die Datenschutzerklärung
Ein notwendiger dritter und letzter Schritt für die datenschutzkonforme Einbettung von Youtube-Videos ist die umfangreiche Aufklärung der über Youtube-Frames angestoßenen Datenverarbeitungen in der Datenschutzerklärung.
Art, Umfang und Rechtsgrundagen der Verarbeitung müssen dort gemäß Art. 13 DSGVO bestmöglich genau beschrieben sein.
Die Datenschutzerklärungen der IT-Recht Kanzlei für Websites und Online-Shops verfügen selbstverständlich über eine auswählbare Klauseloption für eingebettete Youtube-Videos, die über Cookie-Setzung und den Zusammenhang zum DoubleClick-Netzwerk informiert und auch die notwendigen DSGVO-Pflichtinformationen bereitstellt.
Sie haben Interesse an dieser Klausel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. 5,90€ zzgl. USt. erhältlich).
Fazit
Die Einbettung von Videos auf Webseiten im Wege des „Framing“ befähigt Youtube, dort - vor allem über Cookies - Nutzerdaten zu erheben und auszuwerten.
Daher ist es für Seitenbetreiber datenschutzrechtlich unabdinglich,
- bei der Einbindung den erweiterten Datenschutzmodus von Youtube zu aktivieren,
- die Ausgabe der Wiedergabefenster von einer vorherigen Cookie-Einwilligung abhängig zu machen und
- über Art und Umfang der Datenverarbeitungen durch Youtube-Frames in der seiteneigenen Datenschutzerklärung zu informieren.
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5 Kommentare
Ich meine, wenn ich nur einen ganz normalen Link zu dem YouTube-Video auf meine Webseite setze. Also ohne Framing.
Muss ich das dann auch in die Datenschutzerklärung aufnehmen? Und brauche ich da dann auch eine Cookie-Konsens-Lösung?
Meiner Ansicht nach nicht, weil meine Webseite dann ja keinerlei Cookies beim User setzt.
Könnten Sie den Beitrag vielleicht noch um diesen Punkt ("Notlöung") ergänzen?
Gruß
Otto
vor kurzem ging eine Welle von „lustigen“ Abmahnschreiben durch die für eingebundene Google Fonts. Stein des Anstoßes war hier das bereits ohne Zustimmung eine Verbindung zu Google aufgebaut wurde und demnach die IP an Google weitergeben wurde. Soweit nachvollziehbar und gelinde gesagt einfach nur nervend von derartigen Anwälten.
Wie auch immer, in der Theorie dürfte das gleich nun auch auf das einbinden von Videos gelten?
Sie nennen für YouTube den "erweiterten Datenschutzmodus" als mögliche Alternative, da keine Cookies gesetzt werden. Allerdings wurde auch schon mehrfach berichtet, dass dieser Modus statt auf Cookies "schlichtweg" auf die Browser Storage API (also das selbe in Grün) zurückgreift (Quelle z.B. https://www.heise.de/select/ct/2016/1/1451711441689162) - könnten Sie diesen Aspekt evtl. zusätzlich bewerten, insb. ob die Rechtssprechung ausschließlich echte "Cookies" betrifft und somit erneut sehr lückenhaft ist oder ob auch Cookie-ähnliche Lösungen (nur mit anderem Namen) betroffen sind? Denn dann wäre der erweiterte Datenschutzmodus in dieser Hinsicht eben keine Lösung.
Vielen Dank!
,
der vorletzte Absatz hat einen inhaltlichen Fehler - typo3 ist ein eigenständiges CMS. Für dieses ist ein Plugin für die Thematik in Entwicklung. Wie sie selber ausführen besteht aber weiterhin kein Rechtssicherheit.
Ich habe in meinem Shop, mein eigenes Video über Youtube eingebunden. Wenn das video beendet ist, werden dem Besucher meines Shops andere Videos vorgeschlagen mit denen ich nichts zu tun habe. Wie sieht das denn Urhebrechtlich und Datenschutzrechtlich aus.
Lieeb Grüße aus dem bergischen Land Karin Uphoff