XING: Wenn das Profil zum Beweismittel wird
Wer auf XING eine Profilseite unterhält, muss für den Inhalt geradestehen – schlimmstenfalls auch vor Gericht. So erging es einem Handelsvertreter, der gegen ein bestehendes Konkurrenzverbot verstieß und seine XING-Seite entsprechend änderte. Vor Gericht hatte er damit schlechte Karten: Das Argument, sein Profil sei lediglich eine leere Hülle und ohne wirtschaftlichen Zweck, war erfolglos – schließlich dienen Plattformen wie XING ja gerade der Werbung und Kontaktanbahnung (vgl. aktuell LG Kassel, Urt. v. 24.08.2011, Az. 9 O 983/11).
XING-Profilseiten sind mittlerweile ein beliebtes Mittel, um auf dem freien Markt auf sich aufmerksam zu machen und auch neue geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Doch genau hier kann auch der Haken liegen: Wenn etwa zu Zeiten, in denen ein vertragliches Konkurrenzverbot besteht, anderslautende Inhalte auf der eigenen XING-Profilseite hinterlegt sind, kann dies ernsthafte juristische Konsequenzen haben.
So erging es etwa einem Handelsvertreter (konkret: Finanzberater), der seinen Vertrag mit einem großen Finanzdienstleister fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt hatte: Die fristlose Kündigung wurde als nicht gerechtfertigt erachtet, die fristkonforme Kündigung blieb jedoch bestehen – hier galt jedoch bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses ein Konkurrenzverbot zugunsten des Finanzdienstleisters. Dumm nur, dass während dieser Zeit auf der XING-Seite des Beraters zu lesen war, dass er als freier Makler „interessante und anspruchsvolle Kontakte“ suche und ferner über Berufserfahrung als Regionalleiter bei eben jenem Finanzdienstleister verfüge.
Als daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen ihn erwirkt wurde, verteidigte er sich in der anschließenden Hauptverhandlung mit dem Argument, die XING-Profilseite sei eine „bloße Hülle ohne Aktivität“. Er habe auch weder über XING noch über andere Plattformen Kunden seines ursprünglichen Vertragspartners abgeworben.
Dieses Argument wollten die Richter des Landgerichts Kassel jedoch nicht gelten lassen, schließlich sei die Profilseite Fakt und auch ein Erreichen von Kunden des Finanzdienstleisters nicht völlig abwegig (vgl. LG Kassel, Urt. v. 24.08.2011, Az. 9 O 983/11; mit weiteren Nachweisen):
„Der Vortrag von Beklagtenseite, dass kaum jemand mit diesem Auftritt erreicht werde, ist sicher unzutreffend. Sinn des Auftritts ist eben, jedenfalls bei den einschlägigen Kreisen sich doch bekannt zu machen und geschäftlich tätig werden zu können. Dass dies hier unmöglich war, kann nicht ernsthaft vertreten werden.
Hierin liegt dann auch eine Konkurrenztätigkeit, dazu zählt eben schon, wenn man versucht konkurrierend tätig zu sein.“
Ähnlich wie beim deutlich berühmteren Facebook kann auch ein XING-Profil sehr nützlich sein, aber auch seine juristischen Tücken haben. Hier ist eben insbesondere zu beachten, dass XING gerade auch die Knüpfung geschäftlicher Kontakte erleichtern soll; dahingehend ist es durchaus verständlich, wenn die Richter aus Kassel sich dem Argument, das Profil sei eine „leere Hülle“, verschlossen haben. Wer ein solches Profil anlegt und – wie im Fall offensichtlich geschehen – auch pflegt, wird dies wohl kaum aus reiner Langeweile tun.
Wie bei allen sozialen Netzwerken verlangt eben auch die Mitgliedschaft bei XING einen sorgfältigen Umgang mit der Profilseite. Hier ist jedoch noch gesondert zu beachten, dass diese Seite gerade bei Selbständigen auch gleichzeitig einen Auftritt auf dem allgemeinen Markt darstellt, sodass das eigene XING-Profil auch durchaus vertrags- und wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweisen kann.
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