Muster: Einwilligung zur Veröffentlichung von Kundenfotos im Internet
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Kundenfotos im Internet: Rechtliche Voraussetzungen"
Möchten Händler Bildaufnahmen von zufriedenen Kunden mit erworbenen Produkten werbewirksam auf ihrer Internetpräsenz darstellen, benötigen sie in rechtlicher Hinsicht die urheberrechtliche Lizenz sowie die datenschutzrechtliche Einwilligung des Abgebildeten. Wir stellen eine umfassende Muster-Erklärung bereit, welche die beiden rechtlichen Elemente vereint.
Rechtliche Anforderungen an die Nutzung von Kundenfotos
Wollen Händler Kundenfotos zu Werbezwecken auf ihrer Internetpräsenz einbinden, bedürfen sie hierfür einerseits einer Lizenz des Kunden als Urheber.
Andererseits muss der Kunde als datenschutzrechtlich Betroffener wegen seiner Identifizierbarkeit in der Aufnahme nach datenschutzrechtlichen Standards in die Verarbeitung einwilligen.
Die datenschutzrechtliche Einwilligung des Kunden ist also Voraussetzung für die Speicherung und Veröffentlichung einer Aufnahme, die seine Person zeigt.
Wichtig zu beachten ist, dass stets die Einwilligung desjenigen erforderlich ist, der abgebildet ist. Ist nicht der Kunde selbst, sondern etwa ein Familienangehöriger oder Freund, die fotografierte Person, muss die Einwilligung von dieser Person vorliegen.
Für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der elterliche Sorgeberechtigte einwilligen, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO.
Damit die Einwilligung datenschutzrechtlich wirksam wird, muss der Kunde über den Umfang und die Tragweite seiner Erklärung vorab ausdrücklich informiert sein. Dies setzt eine datenschutzrechtliche Aufklärung durch den Händler nach Art. 13 DSGVO voraus.
Der Händler muss also im Rahmen der Einwilligung über Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen und Rechte des betroffenen Kunden informieren und der Einwilligungserklärung umfängliche Datenschutzhinweis beistellen.
Muster einer Einwilligungserklärung zu Nachweiszecken
Wir stellen folgende kombinierte Einwilligungserklärung zur Verfügung, die zu Nachweiszwecken schriftlich und vom Betroffenen unterzeichnet eingeholt werden sollte:
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